Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
vom internationalen Wirtschaftsverkehr bezwecken. Grundsätzlich ist der 
Wirtschaftskampf schon gegeben, wenn die Ausschließung einer Volks 
wirtschaft von dem Wettbewerbe in einem einzelnen Gebiete erfolgt. Der 
„Wirtschaftskrieg“ während des Weltkrieges war eine durch 
eigenartige Mittel verschärfte Aussperrung des Vierbundes 
von der Teilnahme an der Weltwirtschaft. Solches wurde ermöglicht 
durch die Vereinigung einer großen Gruppe feindlicher Volkswirtschaften,, 
die im Verbände der „alliierten und assoziierten Na 
tionen“ unter der Führung Englands zustande kam. In den Rahmen 
dieser Aussperrung fielen zunächst alle jene wirtschaftlichen Hemmungen, 
die durch die militärische Kriegführung zu Lande von selbst gegeben 
waren; sie fallen aber nicht unter den Begriff des Wirtschaftskrieges 
im engeren Sinne; dieser umfaßt die gewaltsamen Schädigungen der feind 
lichen Volkswirtschaft außerhalb der militärischen Ope 
rationen zu Lande. Wir haben im zweiten Kapitel das privatwirt 
schaftliche Kampfrecht und die Seehandelssperre von einander unter 
schieden. Die Seehandelssperre wird, trotzdem sie bisher allein als Teil 
des militärischen Krieges galt, auch zu einem Teile des Wirtschafts 
krieges, weil ihr Ziel nicht allein die Niederringung der militärischen 
Seestreitkräfte des Gegners, sondern vorwiegend die Schädigung oder 
Vernichtung der feindlichen V olkswirtschaft ist. 
Es schiene am einfachsten, ein internationales Verbot 
des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne zu erwirken, wie es von 
sozialistischer Seite mehrfach verlangt wurde. Es sprechen jedoch schwer 
wiegende Gründe gegen die Realisierbarkeit eines derartigen Verbotes. 
Das Eindringen des Nationalismus in die staatliche und private Wirt 
schaftspolitik, die Vorherrschaft Englands zur See, insbesondere im Bunde 
mit Frankreich, das wachsende Bedürfnis nach internationaler 
Versorgung mit Lebensmitteln und Rohstoffen und schließlich nicht 
in letzter Linie der Erfolg des Wirtschaftskrieges im Weltkriege lassen 
einen Verzicht der siegreichen imperialistischen Staaten auf ein so wirk 
sames Kampfmittel nicht als aussichtsreich erscheinen. So bleibt nichts 
übrig, als vorläufig den umständlichen und durch die Erfahrungen des 
Weltkrieges allerdings nicht ermutigten Versuch zu unternehmen, auch 
dem Wirtschaftskriege rechtliche Schranken aufzuerlegen. Für 
die Durchführbarkeit solcher Rechtsschranken in kommenden Kriegen 
spricht der Umstand, daß die Konstellation für eine derart schran 
kenlose Durchführung des Wirtschaftskrieges, wie sie der Weltkrieg 
bot, eine einzigartige war. Die Vereinigung einer derart über 
legenen Wirtschaftsmacht, wie sie die Entente gegen die Mittelmächte 
aufbrachte, dürfte nicht so leicht wiederkehren. Dagegen ist wohl zu 
befürchten, daß man durch das Fortschreiten der Abschließungstendenzen 
innerhalb der großen imperialistischen Wirtschaftskonzerne früher
	        
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