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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
vom internationalen Wirtschaftsverkehr bezwecken. Grundsätzlich ist der
Wirtschaftskampf schon gegeben, wenn die Ausschließung einer Volks
wirtschaft von dem Wettbewerbe in einem einzelnen Gebiete erfolgt. Der
„Wirtschaftskrieg“ während des Weltkrieges war eine durch
eigenartige Mittel verschärfte Aussperrung des Vierbundes
von der Teilnahme an der Weltwirtschaft. Solches wurde ermöglicht
durch die Vereinigung einer großen Gruppe feindlicher Volkswirtschaften,,
die im Verbände der „alliierten und assoziierten Na
tionen“ unter der Führung Englands zustande kam. In den Rahmen
dieser Aussperrung fielen zunächst alle jene wirtschaftlichen Hemmungen,
die durch die militärische Kriegführung zu Lande von selbst gegeben
waren; sie fallen aber nicht unter den Begriff des Wirtschaftskrieges
im engeren Sinne; dieser umfaßt die gewaltsamen Schädigungen der feind
lichen Volkswirtschaft außerhalb der militärischen Ope
rationen zu Lande. Wir haben im zweiten Kapitel das privatwirt
schaftliche Kampfrecht und die Seehandelssperre von einander unter
schieden. Die Seehandelssperre wird, trotzdem sie bisher allein als Teil
des militärischen Krieges galt, auch zu einem Teile des Wirtschafts
krieges, weil ihr Ziel nicht allein die Niederringung der militärischen
Seestreitkräfte des Gegners, sondern vorwiegend die Schädigung oder
Vernichtung der feindlichen V olkswirtschaft ist.
Es schiene am einfachsten, ein internationales Verbot
des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne zu erwirken, wie es von
sozialistischer Seite mehrfach verlangt wurde. Es sprechen jedoch schwer
wiegende Gründe gegen die Realisierbarkeit eines derartigen Verbotes.
Das Eindringen des Nationalismus in die staatliche und private Wirt
schaftspolitik, die Vorherrschaft Englands zur See, insbesondere im Bunde
mit Frankreich, das wachsende Bedürfnis nach internationaler
Versorgung mit Lebensmitteln und Rohstoffen und schließlich nicht
in letzter Linie der Erfolg des Wirtschaftskrieges im Weltkriege lassen
einen Verzicht der siegreichen imperialistischen Staaten auf ein so wirk
sames Kampfmittel nicht als aussichtsreich erscheinen. So bleibt nichts
übrig, als vorläufig den umständlichen und durch die Erfahrungen des
Weltkrieges allerdings nicht ermutigten Versuch zu unternehmen, auch
dem Wirtschaftskriege rechtliche Schranken aufzuerlegen. Für
die Durchführbarkeit solcher Rechtsschranken in kommenden Kriegen
spricht der Umstand, daß die Konstellation für eine derart schran
kenlose Durchführung des Wirtschaftskrieges, wie sie der Weltkrieg
bot, eine einzigartige war. Die Vereinigung einer derart über
legenen Wirtschaftsmacht, wie sie die Entente gegen die Mittelmächte
aufbrachte, dürfte nicht so leicht wiederkehren. Dagegen ist wohl zu
befürchten, daß man durch das Fortschreiten der Abschließungstendenzen
innerhalb der großen imperialistischen Wirtschaftskonzerne früher