Die Regelung des privat wirtschaftlichen Kampf rechts.
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wesen, daß die Entscheidung einer Plenarversammlung des ersten und
des dirigierenden Senats übertragen wurde, die am 22. Februar 1915 erging
und wieder keine volle Klarheit schuf.
Die Rationalisierung des Wirtschaftskrieges fordert, daß auch für
ihn der Grundsatz des Art. 22 der Haager Landkriegsordnung aufgestellt
werde: „Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes
Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.“ Dieser
Satz kann für die Anfänge der Regelung nur als Leitgedanke verwertet
werden; man wird sich darauf beschränken müssen, wie im Landkriegs
rechte zunächst die einzelnen im Verlaufe des Wirtschaftskrieges hervor
getretenen Mißbräuche auszuschließen. Die Schranken sind durch die
Erwägung gegeben, daß dein wirtschaftlichen Feinde nur soviel Schaden
zugefügt werden darf, als zur Erreichung der Kriegsziele erforderlich ist.
Als solche wirtschaftliche Kriegs mittel können zunächst für die
Dauer des Krieges selbst alle Maßregeln gelten, die verhindern sollen, daß
die feindlichen Privatwirtschaften im Staatsgebiete der eigenen Volkswirt
schaft und der militärischen Kriegführung Schaden zufügen, oder gar aus
ihr Nutzen ziehen. Daher muß alles als zulässig selten, was als Geschäfts
aufsicht, Verwahrung oder Zwangsverwaltung zur Sicherung der Kriegs
ziele erforderlich ist. Selbst Vorkriegsverträge können als ungültig erklärt
werden, wenn ihre Erfüllung die öffentlichen Interessen schädigt; an
sonsten aber müßte die Suspension als ein ausreichendes Mittel gelten.
Das wirtschaftliche Kriegsziel kaim höchstens dahin gehen, daß der wirt
schaftliche Fremdkörper als Teil der nationalen Wirtschaft entfernt
werde, nicht aber, daß sein Vermögenswert vernichtet werde. Daher muß
alles, was über die Verwahrung hinausgeht, als unzulässig gelten.
Der Zweck der Verwahrung ist die Erhaltung, nicht aber die Auflösung
des Unternehmens (Liquidation). Das Rundschreiben des französischen
Justizministers vom 14. November 1914 (Wirtschaftskrieg 49) bezeichnet
die Sequestration als eine Erhaltungsmaßregel („mesure simplement con-
servatoire“) und ordnet an, daß grundsätzlich nicht verkauft werde. Die
Sequester seien keine Liquidatoren und übereilte Liquidationen würden
auch die französischen Mitbewerber im gleichen Geschäftszweige schädigen.
Unterstützt wird diese Anschauung durch die Bestimmung des feindlichen
Privatvermögens zum wirtschaftlichen Pfand („otage econo-
mique“). Nur ausnahmsweise wäre der Verkauf bei Saisonartikeln und dem
Verderben ausgesetzten Waren zuzulassen. Der Verwahrer oder Sequester
müßte eine Amtsperson sein, die im öffentlichen Interesse ihre Dienste
versieht; das englische Kampfrecht hat zu diesem Behufe ganz bestimmte
öffentliche Behörden entweder neu errichtet oder bereits bestehende mit
diesen Aufgaben betraut. Ganz unzulässig aber ist die Bestellung des
Schuldners zum Sequester, mag dies auch eine angesehene Bank, wie
z. B. der Credit Lyonnais als Generalsequester für die bei ihm im Depot