Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Regelung des privat wirtschaftlichen Kampf rechts. 
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wesen, daß die Entscheidung einer Plenarversammlung des ersten und 
des dirigierenden Senats übertragen wurde, die am 22. Februar 1915 erging 
und wieder keine volle Klarheit schuf. 
Die Rationalisierung des Wirtschaftskrieges fordert, daß auch für 
ihn der Grundsatz des Art. 22 der Haager Landkriegsordnung aufgestellt 
werde: „Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes 
Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.“ Dieser 
Satz kann für die Anfänge der Regelung nur als Leitgedanke verwertet 
werden; man wird sich darauf beschränken müssen, wie im Landkriegs 
rechte zunächst die einzelnen im Verlaufe des Wirtschaftskrieges hervor 
getretenen Mißbräuche auszuschließen. Die Schranken sind durch die 
Erwägung gegeben, daß dein wirtschaftlichen Feinde nur soviel Schaden 
zugefügt werden darf, als zur Erreichung der Kriegsziele erforderlich ist. 
Als solche wirtschaftliche Kriegs mittel können zunächst für die 
Dauer des Krieges selbst alle Maßregeln gelten, die verhindern sollen, daß 
die feindlichen Privatwirtschaften im Staatsgebiete der eigenen Volkswirt 
schaft und der militärischen Kriegführung Schaden zufügen, oder gar aus 
ihr Nutzen ziehen. Daher muß alles als zulässig selten, was als Geschäfts 
aufsicht, Verwahrung oder Zwangsverwaltung zur Sicherung der Kriegs 
ziele erforderlich ist. Selbst Vorkriegsverträge können als ungültig erklärt 
werden, wenn ihre Erfüllung die öffentlichen Interessen schädigt; an 
sonsten aber müßte die Suspension als ein ausreichendes Mittel gelten. 
Das wirtschaftliche Kriegsziel kaim höchstens dahin gehen, daß der wirt 
schaftliche Fremdkörper als Teil der nationalen Wirtschaft entfernt 
werde, nicht aber, daß sein Vermögenswert vernichtet werde. Daher muß 
alles, was über die Verwahrung hinausgeht, als unzulässig gelten. 
Der Zweck der Verwahrung ist die Erhaltung, nicht aber die Auflösung 
des Unternehmens (Liquidation). Das Rundschreiben des französischen 
Justizministers vom 14. November 1914 (Wirtschaftskrieg 49) bezeichnet 
die Sequestration als eine Erhaltungsmaßregel („mesure simplement con- 
servatoire“) und ordnet an, daß grundsätzlich nicht verkauft werde. Die 
Sequester seien keine Liquidatoren und übereilte Liquidationen würden 
auch die französischen Mitbewerber im gleichen Geschäftszweige schädigen. 
Unterstützt wird diese Anschauung durch die Bestimmung des feindlichen 
Privatvermögens zum wirtschaftlichen Pfand („otage econo- 
mique“). Nur ausnahmsweise wäre der Verkauf bei Saisonartikeln und dem 
Verderben ausgesetzten Waren zuzulassen. Der Verwahrer oder Sequester 
müßte eine Amtsperson sein, die im öffentlichen Interesse ihre Dienste 
versieht; das englische Kampfrecht hat zu diesem Behufe ganz bestimmte 
öffentliche Behörden entweder neu errichtet oder bereits bestehende mit 
diesen Aufgaben betraut. Ganz unzulässig aber ist die Bestellung des 
Schuldners zum Sequester, mag dies auch eine angesehene Bank, wie 
z. B. der Credit Lyonnais als Generalsequester für die bei ihm im Depot
	        
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