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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
dem aber die herrschende Lehre im Völkerrecht diese Meeresfreiheit als
durch einen allgemein gültigen Rechtssatz des Gewohnheitsrechtes begründet
betrachtet (z. B. Meur er, Meeresfreiheit 9), fehlt es an einer
Anerkennung der Folgerungen aus dem Grundsätze. Dies ist
die Folge einer hinsichtlich ihrer Ziele unklaren Entwicklung des Seekriegsrechts
und des andauernden Strebens der ersten Seemacht, die
allgemeine Ordnung des Seeverkehrs im Einklang mit seinen Sonderinteressen
zu erhalten. Das ist nicht nur auf der Seite der Kriegsgegner
Englands, sondern auch von den Vereinigten Staaten von Amerika vor
deren Eintritt in den Krieg im diplomatischen Notenwechsel ausgesprochen
worden. Präsident Wilson hat in seiner Rede vor der League to euforce
peace am 27. Mai 1916 eine allgemeine Verbindung der Nationen gefordert,
um die Sicherheit der Hochstraßen zur See für den gemeinsamen und ungehinderten
Gebrauch aller Nationen der Welt unverletzt aufrecht zu
erhalten; ja seine Botschaft an den Kongreß vom 8. Januar 1918 bekennt
sich sogar im Punkt 2 zum Programme einer absoluten Meeresfreiheit
(„absolute freedom of navigation upon seas alike in peace and in war“);
sie will nur Ausnahmen zugunsten der internationalen Bundesexekution
zulassen.
Es wäre das Nächstliegende, die Abschaffung aller Eingriffe in das
Privateigentum zur See außerhalb militärischer Operationen zu fordern (so
Schücking, Rechtsgarantien 56 und Schweizerischer Vorentwurf
des Weltvölkerbundes § 27). Die Erfüllung dieser idealen Forderung ist
jedoch solange ausgeschlossen, als es nicht zu einer vollständigen Abrüstung
aller imperialistischen Staaten zur See kommt. England nimmt
aber im Gegensätze zu den Mittelmächten an der W i 1 s o n sehen
Friedensbegründung durch einen Völkerbund nur unter ausdrücklicher
Ablehnung der Meeresfreiheit im erwähnten Sinne teil. Der von Wilson
vertretene und von 14 Staaten angenommene Entwurf eines Völkerbundes
vom 15. Februar 1919 enthielt bereits keine Bestimmung mehr
über die Sicherung der Meeresfreiheit, und ebensowenig handelt davon
die Völkerbundsakte der Friedensverträge von Versailles und St. Germain
(Teil I).
Bei dieser Entscheidung gegen die absolute Meeresfreiheit durch
das im Weltkriege siegreiche England ist nur mehr an die Beschränkung
des Wirtschaftskrieges zur See auf das durch seine Zwecke unbedingt
gebotene Mindestmaß der Eingriffe in fremdes Privateigentum
zu denken. Das Problem einer rechtlichen Begrenzung der Seehandelssperre
kann nur an der Hand der einzelnen Rechtsinstitute erörtert
werden.
Wir haben im zweiten Kapitel gesehen, daß die Überschreitungen der
Grenzen des Seebeute-, Konterbande- und Blockaderechts derart zahlreich
und umfangreich waren, daß man geradezu von einem Zusammenbruche