Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

dem  aber  die  herrschende  Lehre  im  Völkerrecht  diese  Meeresfreiheit  als
durch  einen  allgemein  gültigen  Rechtssatz  des  Gewohnheitsrechtes  begründet ­
  betrachtet  (z.  B.  Meur  er,  Meeresfreiheit  9),  fehlt  es  an  einer
Anerkennung  der  Folgerungen  aus  dem  Grundsätze.  Dies  ist
die  Folge  einer  hinsichtlich  ihrer  Ziele  unklaren  Entwicklung  des  Seekriegsrechts ­
  und  des  andauernden  Strebens  der  ersten  Seemacht,  die
allgemeine  Ordnung  des  Seeverkehrs  im  Einklang  mit  seinen  Sonderinteressen ­
  zu  erhalten.  Das  ist  nicht  nur  auf  der  Seite  der  Kriegsgegner
Englands,  sondern  auch  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vor
deren  Eintritt  in  den  Krieg  im  diplomatischen  Notenwechsel  ausgesprochen
worden.  Präsident  Wilson  hat  in  seiner  Rede  vor  der  League  to  euforce
peace  am  27.  Mai  1916  eine  allgemeine  Verbindung  der  Nationen  gefordert,
um  die  Sicherheit  der  Hochstraßen  zur  See  für  den  gemeinsamen  und  ungehinderten ­
  Gebrauch  aller  Nationen  der  Welt  unverletzt  aufrecht  zu
erhalten;  ja  seine  Botschaft  an  den  Kongreß  vom  8.  Januar  1918  bekennt
sich  sogar  im  Punkt  2  zum  Programme  einer  absoluten  Meeresfreiheit ­
  („absolute  freedom  of  navigation  upon  seas  alike  in  peace  and  in  war“);
sie  will  nur  Ausnahmen  zugunsten  der  internationalen  Bundesexekution
zulassen.
Es  wäre  das  Nächstliegende,  die  Abschaffung  aller  Eingriffe  in  das
Privateigentum  zur  See  außerhalb  militärischer  Operationen  zu  fordern  (so
Schücking,  Rechtsgarantien  56  und  Schweizerischer  Vorentwurf
des  Weltvölkerbundes  §  27).  Die  Erfüllung  dieser  idealen  Forderung  ist
jedoch  solange  ausgeschlossen,  als  es  nicht  zu  einer  vollständigen  Abrüstung ­
  aller  imperialistischen  Staaten  zur  See  kommt.  England  nimmt
aber  im  Gegensätze  zu  den  Mittelmächten  an  der  W  i  1  s  o  n  sehen
Friedensbegründung  durch  einen  Völkerbund  nur  unter  ausdrücklicher
Ablehnung  der  Meeresfreiheit  im  erwähnten  Sinne  teil.  Der  von  Wilson
vertretene  und  von  14  Staaten  angenommene  Entwurf  eines  Völkerbundes ­
  vom  15.  Februar  1919  enthielt  bereits  keine  Bestimmung  mehr
über  die  Sicherung  der  Meeresfreiheit,  und  ebensowenig  handelt  davon
die  Völkerbundsakte  der  Friedensverträge  von  Versailles  und  St.  Germain
(Teil  I).
Bei  dieser  Entscheidung  gegen  die  absolute  Meeresfreiheit  durch
das  im  Weltkriege  siegreiche  England  ist  nur  mehr  an  die  Beschränkung ­
  des  Wirtschaftskrieges  zur  See  auf  das  durch  seine  Zwecke  unbedingt ­
  gebotene  Mindestmaß  der  Eingriffe  in  fremdes  Privateigentum ­
  zu  denken.  Das  Problem  einer  rechtlichen  Begrenzung  der  Seehandelssperre ­
  kann  nur  an  der  Hand  der  einzelnen  Rechtsinstitute  erörtert ­
  werden.
Wir  haben  im  zweiten  Kapitel  gesehen,  daß  die  Überschreitungen  der
Grenzen  des  Seebeute-,  Konterbande-  und  Blockaderechts  derart  zahlreich
und  umfangreich  waren,  daß  man  geradezu  von  einem  Zusammenbruche
            
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