Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

;Die  Regelung  der  Seehandelssperre.

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gehörigen  der  AAM  eine  Wiedergutmachung  zu  gewähren,  obwohl
der  Wirtschaftskrieg  auf  beiden  Seiten  die  gerichtliche  Geltendmachung
von  Ansprüchen  gehemmt  oder  gehindert  hat.  Der  Vorteil  aus  einer  ungerechten ­
  Entscheidung  oder  Vollstreckungsmaßregel  kann  nicht  als  Entschädigung ­
  betrachtet  werden,  wenn  sie  nicht  einmal  in  die  Aufrechnung
einbezogen  wird.
2.  Die  Regelung  der  Seehandelssperre.
Ausgangspunkte.
H  u  g  o  G  r  o  t  i  u  s  ist  in  einer  Schrift  über  „Das  freie  Meer  und  das
Recht  der  Holländer  auf  den  indischen  Handel  (1609)“  den  Ansprüchen
auf  die  Beherrschung  des  Seehandels  durch  e  i  n  Volk,  somit  dem  wirtschaftlichen ­
  Imperialismus  zur  See  mit  Gründen  entgegengetreten,  von
denen  zwei  nach  den  Erfahrungen  des  Weltkrieges  besondere  Bedeutungen
gewonnen  haben.  Er  erklärt  eine  tatsächliche  Beherrschung  des  Meeres
für  unmöglich;  diese  Behauptung  ist  durch  die  Vereinigung  der  englischfranzösischen ­
  Seemacht  im  Weltkriege  insoweit  widerlegt  worden,  als  die
Seehandelsstraßen  des  Weltverkehres  in  Betracht
kommen.  Der  deutsche  und  der  österreich-ungarische  Seehandel  ist  infolge ­
  der  vielfachen  Überlegenheit  der  feindlichen  Seestreitkräfte,  soweit
er  sich  der  nationalen  Flagge  hätte  bedienen  können,  gänzlich  unterbunden
worden.  Diese  Begründung  der  Meeresfreiheit  kann  nicht  mehr  als  stichhaltig ­
  anerkannt  werden.  Zwar  ist  selbst  in  den  Zeiten  der  unbeschränkten ­
  Hegemonie  Spaniens,  Hollands  und  Englands  von  einer  förmlichen
Gebietshoheit  nicht  die  Rede  gewesen,  es  handelte  sich  doch  immer  nur
um  die  Herrschaft,  soweit  sie  den  Handelsverkehr  zum  Gegenstand
hatte.  Dieser  aber  ist  während  des  Weltkrieges  unfrei  gewesen,  und
zwar  unfrei  in  größerem  Maße,  als  es  nach  den  überlieferten  Möglichkeiten ­
  seiner  Beschränkungen  durch  das  Seebeute-,  Blockade-  und
Kouterbanderecht  zulässig  gewesen  wäre.  Es  sind  diese  Eingriffe  in  den
feindlichen  und  neutralen  Handel,  soweit  sie  wider  das  Gewohnheitsrecht ­
  verstießen,  im  einzelnen  bereits  dargelegt  worden.  Solange  diese
Möglichkeit  der  Beherrschung  des  Handelsverkehres  durch  eine  überlegene ­
  Seemacht  besteht,  ist  es  unentbehrlich,  die  gemeinsamen
Interessen  dadurch  zu  schützen,  daß  die  durch  zulässige  Kriegsziele  allein
begründeten  Beschränkungen  anerkannt  werden.
Hugo  Grotius  hat  als  zweiten  für  den  internationalen  Seeverkehr ­
  in  Betracht  kommenden  Grund  der  Meeresfreiheit  die  Tatsache
angeführt,  daß  die  Freiheit  des  Seeverkehres  ein  gemeinsames  Bedürfnis ­
  aller  Völker  sei.  Seitdem  bedeutet  der  Grundsatz  der  Meeresfreiheit ­
  in  Kriegszeiten  die  Sicherung  des  ununterbrochenen  und  unbedrohten ­
  Verkehrs  der  einzelnen  Volkswirtschaften  zur  See.  Trotz ­
            
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