Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

gegenüber  dem  deutschen  Schuldner,  wie  dem  deutschen  Gläubiger  gegenüber ­
  einem  alliierten  Schuldner  zugute,  wirkt  aber  für  die  Volkswirtschaft
der  einander  gegenüberstehenden  Staaten  verschieden,  je  nachdem  der
Staat  nach  der  Gesamtheit  der  Verbindlichkeiten  seiner  Angehörigen  mehr
ein  „Gläubiger"-  oder  mehr  ein  „Schuldnerstaat“  ist.  Da  jeder  Staat  die
Ausfaligarantie  für  die  Schulden  seiner  Angehörigen  übernehmen  muß
(D  Art.  296  Abs.  2  b,  ö  Art.  248  Abs.  3  b),  so  trägt  den  Schaden  der
Währungsänderung  derjenige  Staat,  der  mehr  Schulden  als  Forderungen
an  die  betreffende  AAM  hat.  Trotz  formeller  Gegenseitigkeit  wird  daher
diese  Bestimmung  schon  infolge  der  Entschädigungspflicht  zum  Schaden
Deutschlands  und  Österreichs  ausfallen.  Vom  internationalen  Standpunkte
aus  ist  jede  Änderung  des  Inhaltes  der  in  den  Zwangsausgleich  einbezogenen ­
  Verbindlichkeiten  zu  verwerfen;  der  Ausgleich  darf  nur  ein
Mittel  zur  Einbringung  und  Sicherung  der  gegenseitigen  Forderungen,
nicht  aber  ein  weiteres  Mittel  zur  Schädigung  des  besiegten  Gegners
bilden.  Hinsichtlich  der  Umrechnung  wäre  zu  Gunsten  der  mit  einem
Disagio  behafteten  Währung  ein  Mittelkurs  für  die  stärkere  Währung
festzusetzen,  der  die  Differenz  zwischen  dem  Kurse  des  Zahlungstages
und  dem  Vorkriegskurse  gleichmäßig  auf  Schuldner  und  Gläubiger  verteilt ­
  (Näheres  bei  Forels  Archiv  f.  Sozialwissenschaft  u.  Sozialpolitik  45,360).
Geht  man  von  der  Anschauung  aus,  wie  es  die  Entente  in  ihrer
Antwort  vom  16.  Juni  1919  tut,  daß  sich  bei  Verträgen  mit  einem  nach
Vertragsabschluß  zu  Feinden  gewordenen  Vertragsteile  bereits  aus  der
Ungesetzlichkeit  des  Handels  die  Aufhebung  der  Verträge  ergibt, ­
  so  müßte  dieser  Grundsatz  ausnahmslos  durchgeführt  werden.
Dem  widerspricht  es,  daß  nur  den  AAM  die  Forderung  der  Erfüllung
bestimmter  Verträge  in  ihrem  Allgemeininteresse  überlassen  wird
(D  Art.  299  b,  ö  251  b).  Auch  die  Aufrechterhaltung  b  estimmter
Arten  von  Verträgen  (D  und  ö  X/V  Anhang  §  2)  läßt  sich  nur  vom  einseitigen ­
  Interessenstandpunkte  der  Sieger  erklären.  Dieser  wird  noch
durch  den  Vorbehalt  des  vorgehenden  Landesrechtes  der  AAM  bei
der  ausnahmsweisen  Aufrechterhaltung  verstärkt.
Die  Einsetzung  gemischter  Schiedsgerichte  für  alle
Streitigkeiten  aus  dem  privatwirtschaftlichen  Kampfrechte  ist  im  weltwirtschaftlichen ­
  Literesse  gelegen.  Keine  rechtliche  Begründung  können
die  Bestimmungen  finden,  die  das  gemischte  Schiedsgericht  durch  ein
Landesgericht  der  AAM  oder  der  neutralen  Mächte  zu
ersetzen  gestatten  (D  und  ö  X/III  Anhang  §  16,  D  Art.  300  b,  ö  Art.  252  b,
D  Art.  304  b  Abs.  2,  Ö  Art.  256  b  Abs.  2,  D  Art.  310  Abs.  1,  ö  Art.  262
Abs.  1).  Es  ist  auch  unzulässig,  in  den  der  Landesgerichtsbarkeit  überlassenen ­
  Fällen  bei  Entscheidungen  ohne  Verteidigungsmöglichkeit  (D
Art.  302  Abs.  2)  oder  bei  Entscheidungen  und  Exekutionsmaßnahmen
ohne  Verteidigungsmöglichkeit  (Ö  Art.  254  Abs.  2)  nur  den  An ­
            
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