Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Regelung der Seehandelssperre. 
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des Seekriegsrechts sprechen kann. Neben der vielfachen Überlegenheit 
der Seestreitkräfte der Entente und der damit gegebenen Verleitung 
zur Überschreitung der Rechtsschranken, war aber auch der Widerspruch 
in den leitenden Grundsätzen daran mitschuldig. Betrachtet man den 
Wirtschaftskrieg an sich als zulässig, so muß an einen vollstän 
digen N euaufbau des Seekriegsrechts auf neuen Grundsätzen ge 
schritten werden. 
Hierfür kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß alle 
drei Institute, das Seebeute-, Konterbande- und Blockaderecht, nur ver 
schiedene Waffen in der Handelssperre sind. Seit jeher sind 
die Verteidiger des Seebeuterechts davon ausgegangen, daß der Zweck 
des Seekrieges erst dann erreicht ist, wenn es gelungen ist, die Wirt 
schaft des Gegners in seinen sämtlichen handelspolitischen Beziehungen 
und insbesondere in seinem Kolonialverkehre zu erschüttern (Hirsch- 
rn a n n, Prisenrecht 9). Man hat das Seebeute-, Konterbande- und 
Blockaderecht mit drei Klaviaturen eines Instruments ver 
glichen, von denen man die eine oder andere spielen kann, um immer 
denselben Klang zu erzielen (P r i e p e 1, Freiheit 35). Wir haben ge 
sehen , daß auch der neutrale Handel mit den Mittelmächten 
durch eine ungeheure Ausdehnung des Konterbanderechts und durch die 
Einführung der sogenannten „Fernblockade“ unterbunden wurde. Denn- 
noch berief sich England immer wieder darauf, daß es dem Geiste 
des Prisenrechts treu geblieben sei und nur jene Änderungen vorgenommen 
habe, die durch die Umgestaltung der modernenVerkehrs - und 
Kriegsmittel notwendig geworden seien. Daß dies aber behauptet 
werden konnte, erklärt sich aus den unklaren Zielen des bisherigen See 
beute-, Blockade- und Konterbanderechts. 
Das Beuterecht zur See hat sich zunächst als ein Mittel zur Bereiche 
rung einzelner mit Kaperbriefen ausgestatteter Handelsschiffe entwickelt; 
es kann im Rahmen des Wirtschaftskrieges aber nur dann Anspruch auf 
Zulässigkeit machen, wenn es dem Endzwecke der Vernichtung feind 
licher Volkswirtschaft dient, d. h. wenn es als Kampfmittel zur Schädigung 
einer Volkswirtschaft durch die andere dient. Dann aber ist es das vor 
nehmste Kriegsmittel im Wirtschaftskriege zur See und kann nicht ent 
behrt werden. Blockade- und Konterbanderecht gehen von der Voraus 
setzung aus, daß der neutrale Handel die Volkswirtschaft jedes Krieg- 
führenden unterstützen darf, soweit es sich nicht um effektive Absperrung 
eines Küstenstriches (Blockade) oder um die Zufuhr von Kriegsbedarf 
(Konterbande) handelt. Soll aber der Handel der Neutralen in Wirklich 
keit sich von jeder Stellungnahme für einen oder den anderen Krieg- 
führenden freimachen, so muß ihm die Unterstützung der Volkswirt 
schaft jedes Kriegführenden untersagt werden. Es müßte der jetzige 
widerspruchsvolle Rechtszustand, daß es nur dem neutralen Staate, nicht
	        
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