Die Regelung der Seehandelssperre.
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des Seekriegsrechts sprechen kann. Neben der vielfachen Überlegenheit
der Seestreitkräfte der Entente und der damit gegebenen Verleitung
zur Überschreitung der Rechtsschranken, war aber auch der Widerspruch
in den leitenden Grundsätzen daran mitschuldig. Betrachtet man den
Wirtschaftskrieg an sich als zulässig, so muß an einen vollständigen
N euaufbau des Seekriegsrechts auf neuen Grundsätzen geschritten
werden.
Hierfür kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß alle
drei Institute, das Seebeute-, Konterbande- und Blockaderecht, nur verschiedene
Waffen in der Handelssperre sind. Seit jeher sind
die Verteidiger des Seebeuterechts davon ausgegangen, daß der Zweck
des Seekrieges erst dann erreicht ist, wenn es gelungen ist, die Wirtschaft
des Gegners in seinen sämtlichen handelspolitischen Beziehungen
und insbesondere in seinem Kolonialverkehre zu erschüttern (Hirschrn
a n n, Prisenrecht 9). Man hat das Seebeute-, Konterbande- und
Blockaderecht mit drei Klaviaturen eines Instruments verglichen,
von denen man die eine oder andere spielen kann, um immer
denselben Klang zu erzielen (P r i e p e 1, Freiheit 35). Wir haben gesehen
, daß auch der neutrale Handel mit den Mittelmächten
durch eine ungeheure Ausdehnung des Konterbanderechts und durch die
Einführung der sogenannten „Fernblockade“ unterbunden wurde. Dennnoch
berief sich England immer wieder darauf, daß es dem Geiste
des Prisenrechts treu geblieben sei und nur jene Änderungen vorgenommen
habe, die durch die Umgestaltung der modernenVerkehrs - und
Kriegsmittel notwendig geworden seien. Daß dies aber behauptet
werden konnte, erklärt sich aus den unklaren Zielen des bisherigen Seebeute-,
Blockade- und Konterbanderechts.
Das Beuterecht zur See hat sich zunächst als ein Mittel zur Bereicherung
einzelner mit Kaperbriefen ausgestatteter Handelsschiffe entwickelt;
es kann im Rahmen des Wirtschaftskrieges aber nur dann Anspruch auf
Zulässigkeit machen, wenn es dem Endzwecke der Vernichtung feindlicher
Volkswirtschaft dient, d. h. wenn es als Kampfmittel zur Schädigung
einer Volkswirtschaft durch die andere dient. Dann aber ist es das vornehmste
Kriegsmittel im Wirtschaftskriege zur See und kann nicht entbehrt
werden. Blockade- und Konterbanderecht gehen von der Voraussetzung
aus, daß der neutrale Handel die Volkswirtschaft jedes Kriegführenden
unterstützen darf, soweit es sich nicht um effektive Absperrung
eines Küstenstriches (Blockade) oder um die Zufuhr von Kriegsbedarf
(Konterbande) handelt. Soll aber der Handel der Neutralen in Wirklichkeit
sich von jeder Stellungnahme für einen oder den anderen Kriegführenden
freimachen, so muß ihm die Unterstützung der Volkswirtschaft
jedes Kriegführenden untersagt werden. Es müßte der jetzige
widerspruchsvolle Rechtszustand, daß es nur dem neutralen Staate, nicht