Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Regelung  der  Seehandelssperre.

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des  Seekriegsrechts  sprechen  kann.  Neben  der  vielfachen  Überlegenheit
der  Seestreitkräfte  der  Entente  und  der  damit  gegebenen  Verleitung
zur  Überschreitung  der  Rechtsschranken,  war  aber  auch  der  Widerspruch
in  den  leitenden  Grundsätzen  daran  mitschuldig.  Betrachtet  man  den
Wirtschaftskrieg  an  sich  als  zulässig,  so  muß  an  einen  vollständigen ­
  N  euaufbau  des  Seekriegsrechts  auf  neuen  Grundsätzen  geschritten ­
  werden.
Hierfür  kann  im  allgemeinen  davon  ausgegangen  werden,  daß  alle
drei  Institute,  das  Seebeute-,  Konterbande-  und  Blockaderecht,  nur  verschiedene ­
  Waffen  in  der  Handelssperre  sind.  Seit  jeher  sind
die  Verteidiger  des  Seebeuterechts  davon  ausgegangen,  daß  der  Zweck
des  Seekrieges  erst  dann  erreicht  ist,  wenn  es  gelungen  ist,  die  Wirtschaft ­
  des  Gegners  in  seinen  sämtlichen  handelspolitischen  Beziehungen
und  insbesondere  in  seinem  Kolonialverkehre  zu  erschüttern  (Hirschrn
  a  n  n,  Prisenrecht  9).  Man  hat  das  Seebeute-,  Konterbande-  und
Blockaderecht  mit  drei  Klaviaturen  eines  Instruments  verglichen, ­
  von  denen  man  die  eine  oder  andere  spielen  kann,  um  immer
denselben  Klang  zu  erzielen  (P  r  i  e  p  e  1,  Freiheit  35).  Wir  haben  gesehen ­
  ,  daß  auch  der  neutrale  Handel  mit  den  Mittelmächten
durch  eine  ungeheure  Ausdehnung  des  Konterbanderechts  und  durch  die
Einführung  der  sogenannten  „Fernblockade“  unterbunden  wurde.  Dennnoch
  berief  sich  England  immer  wieder  darauf,  daß  es  dem  Geiste
des  Prisenrechts  treu  geblieben  sei  und  nur  jene  Änderungen  vorgenommen
habe,  die  durch  die  Umgestaltung  der  modernenVerkehrs  -  und
Kriegsmittel  notwendig  geworden  seien.  Daß  dies  aber  behauptet
werden  konnte,  erklärt  sich  aus  den  unklaren  Zielen  des  bisherigen  Seebeute-, ­
  Blockade-  und  Konterbanderechts.
Das  Beuterecht  zur  See  hat  sich  zunächst  als  ein  Mittel  zur  Bereicherung ­
  einzelner  mit  Kaperbriefen  ausgestatteter  Handelsschiffe  entwickelt;
es  kann  im  Rahmen  des  Wirtschaftskrieges  aber  nur  dann  Anspruch  auf
Zulässigkeit  machen,  wenn  es  dem  Endzwecke  der  Vernichtung  feindlicher ­
  Volkswirtschaft  dient,  d.  h.  wenn  es  als  Kampfmittel  zur  Schädigung
einer  Volkswirtschaft  durch  die  andere  dient.  Dann  aber  ist  es  das  vornehmste ­
  Kriegsmittel  im  Wirtschaftskriege  zur  See  und  kann  nicht  entbehrt ­
  werden.  Blockade-  und  Konterbanderecht  gehen  von  der  Voraussetzung ­
  aus,  daß  der  neutrale  Handel  die  Volkswirtschaft  jedes  Kriegführenden
  unterstützen  darf,  soweit  es  sich  nicht  um  effektive  Absperrung
eines  Küstenstriches  (Blockade)  oder  um  die  Zufuhr  von  Kriegsbedarf
(Konterbande)  handelt.  Soll  aber  der  Handel  der  Neutralen  in  Wirklichkeit ­
  sich  von  jeder  Stellungnahme  für  einen  oder  den  anderen  Kriegführenden
  freimachen,  so  muß  ihm  die  Unterstützung  der  Volkswirtschaft ­
  jedes  Kriegführenden  untersagt  werden.  Es  müßte  der  jetzige
widerspruchsvolle  Rechtszustand,  daß  es  nur  dem  neutralen  Staate,  nicht
            
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