Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

246  Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

aber  den  neutralen  Staatsangehörigen  untersagt  ist  Kriegsbedarf  zu  liefern,
beseitigt  werden.  Die  Unterscheidung  zwischen  dem  Staate  und  den
Staatsangehörigen  hat  bei  dem  geeinten  Kampfe  der  Staatsund
  Volkswirtschaft  keine  Berechtigung  mehr.  Es  müßte  die
volle  wirtschaftliche  Neutralität  gefordert  werden.  Es  ist
bereits  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die  Unklarheit  des  geltenden
Prisenrechts  darauf  zurückgeht,  daß  das  Handelsverbot  für  Neutrale ­
  nicht  grundsätzlich  und  ausnahmslos  anerkannt  ist
(Burckhardt,  Wandlungen  19).  Das  Beuterecht  ist  eingeschränkt
durch  den  Grundsatz  der  Pariser  Seedeklaration,  daß  feindliches  Gut
unter  neutraler  Flagge  nicht  weggenommen  werden  darf;  daher  ist  der
neutrale  Handel  mit  feindlichem  Gut  mit  Ausnahme  der  Kriegskonterbande ­
  freigegeben.  Die  Hinderung  der  Zufuhr  von  Kriegsbedarf  durch
die  Neutralen  ist  wieder  dadurch  eingeschränkt,  daß  die  feindliche  Bestimmung ­
  bei  der  relativen  Konterbande  nach  der  Londoner  Seerechtserklärung ­
  (Art.  33)  nur  dann  bestehen  soll,  wenn  die  Gegenstände  für
den  Gebrauch  der  Streitmacht  oder  der  Verwaltungsstellen  des  feindlichen
Staates  bestimmt  sind.  Dies  widerspricht  aber  dem  Wesen  des  Wirtschaftskrieges, ­
  der  in  der  Schädigung  der  gesamten  Volkswirtschaft  sein  Ziel
erblickt  und  daher  die  Unterstützung  auch  der  friedlichen  Bevölkerung ­
  durch  relativen  Kriegsbedarf,  wie  Lebensmittel  und  Rohstoffe
zu  verhindern  strebt.  Nach  der  Londoner  Seerechtserklärung  (Art.  35)
unterliegen  die  Gegenstände  der  relativen  Konterbande  der  Beschlagnahme ­
  nur  auf  einem  Schiffe,  das  sich  auf  der  Fahrt  nach  dem  feindlichen ­
  oder  vom  Feinde  besetzte  Gebiet  oder  zur  feindlichen  Streitmacht
befindet,  und  das  diese  Gegenstände  nicht  in  einem  neutralen  Hafen  ausladen
  soll.  Es  war  somit  nach  den  Londoner  Beschlüssen  und  der  ihr
anfänglich  angepaßten  Praxis  der  neutrale  Handel  mit  relativem  Kriegsbedarf ­
  über  neutrale  Zwischenhäfen  gestattet,  die  Theorie  der  einheitlichen ­
  Reise  für  die  relative  Konterbande  nicht  anwendbar.  So  konnte
die  Unterstützung  der  Volkswirtschaft  eines  Kriegführenden  über  neutrale
Nachbargebiete,  z.  B.  die  Deutschlands  über  Rotterdam  völkerrechtsmäßig ­
  erfolgen.  Die  Widersprüche  in  der  völkerrechtlichen  Ordnung  des
neutralen  Handels  im  Seekriege  können  bei  Zulässigkeit  des  privatwirtschaftlichen ­
  Kampfes  nur  dadurch  beseitigt  werden,  daß  jede  neutrale ­
  Unterstützung  einer  kriegführenden  Volkswirtschaft  mit  feindlichem ­
  Gut,  selbst  unter  neutraler  Flagge,  und  jede  Unterstützung,
selbst  die  durch  die  Privatwirtschaft,  mag  sie  für  das  Heer,  die  Verwaltungsstellen ­
  oder  die  sonstige  Bevölkerung  bestimmt  sein,  mag  sie  unmittelbar ­
  durch  einen  feindlichen  oder  mittelbar  durch  einen  neutralen
Hafen  erfolgen,  untersagt  wird.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.