Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung der Seehandelssperre. 24 9 
Pflicht. Es ist schon für den militärischen Krieg ein Widerspruch, daß 
nur der Staat selbst die Lieferung von militärischem Kriegs 
bedarf unterlassen muß, aber diese Lieferung durch seine Privaten 
gestatten darf (Art. 7 des dreizehnten Abkommens der zweiten Friedens 
konferenz vom 18. Oktober 1907), Noch mehr aber ist das für den wirt 
schaftlichen Krieg der Fall. 
Die feindliche Bestimmung einer Ware wäre dann gegeben, 
wenn sie für die feindliche Volkswirtschaft, gleichgültig ob für den Bedarf 
der militärischen Streitkräfte oder der friedlichen Bevölkerung, bestimmt 
ist. Die Unterstützung jeder einzelnen Wirtschaft des Kriegführenden 
wäre als Unterstützung der ganzen Volkswirtschaft zu bewerten. Der 
Weltkrieg hat bewiesen, daß alles, was einmal im Lande ist, dem ganzen 
Volke zukommt und infolge der staatlichen Organisation des wirtschaft 
lichen Widerstandes auch dem Staate zur Verfügung steht (Bure k- 
hardt, Recht der Neutralen 70). 
Der Grundsatz der fortgesetzten Reise kann für das Konter 
banderecht nicht angefochten werden Es widerspricht dem einheitlichen 
Zwecke, zu unterscheiden, ob die Ware unmittelbar in einem feindlichen 
oder vorerst in einem neutralen Hafen gelöscht wird, damit sie auf dem 
Land- oder Seewege dem Feinde zugeführt werde. Die Wegnahme der 
Bannware rechtfertigt sich nicht als ein Mittel, die feindlichen Kaufleute zu 
schädigen; sie wird nicht wirksam, solange nicht die Widerstandskraft der 
Volkswirtschaft gebrochen wird (Burckhardt, Recht der Neutralen 70). 
Wird der Wirtschaftskrieg zur See als zulässig anerkannt und die wirt 
schaftliche Neutralität gefordert, so kann nicht geduldet werden, daß die 
Unterstützung des Kriegführenden auf Umwegen über benachbarte neutrale 
Staaten erfolge. Der Umstand allein allerdings, daß der neutrale Be 
stimmunghafen in der Nähe des feindlichen Gebietes liegt, kann nicht 
ausreichen, um eine Vermutung der Umgehungsabsicht zu begründen. 
Ebensowenig könnte das schließliche Aufgehen der Ware im neutralen 
Warenvorrat schon an sich als eine Unterstützung des Feindes betrachtet 
werden; es müßte stets die feindliche Bestimmung der einzelnen 
Ware nachgewiesen werden. Die Beweislast für die Umgehung des Unter 
stützungsverbotes träfe den Kriegführenden, nicht aber die Beweislast 
der UnVerdächtigkeit der Bestimmung den Neutralen. 
Die zweite Bedeutung des Grundsatzes der einheitlichen Reise, 
daß ein Schiff, das bereits auf der Rückreise von einer mit falschen Papieren 
bewerkstelligten Bannwarenzufuhr begriffen ist, bis zur Vollendung der 
Rückreise oder gar bis zur Beendigung des Krieges weggenommen werden 
könne, überschreitet die Grenzen des Rechtes zur Hinderung der Bann 
warenzufuhr. 
Würde der Handel der Neutralen derart beschränkt werden, daß 
ihm die wirtschaftliche Neutralität auf erlegt werden würde und er
	        
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