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Die Regelung der Seehandelssperre. 24 9
Pflicht. Es ist schon für den militärischen Krieg ein Widerspruch, daß
nur der Staat selbst die Lieferung von militärischem Kriegs
bedarf unterlassen muß, aber diese Lieferung durch seine Privaten
gestatten darf (Art. 7 des dreizehnten Abkommens der zweiten Friedens
konferenz vom 18. Oktober 1907), Noch mehr aber ist das für den wirt
schaftlichen Krieg der Fall.
Die feindliche Bestimmung einer Ware wäre dann gegeben,
wenn sie für die feindliche Volkswirtschaft, gleichgültig ob für den Bedarf
der militärischen Streitkräfte oder der friedlichen Bevölkerung, bestimmt
ist. Die Unterstützung jeder einzelnen Wirtschaft des Kriegführenden
wäre als Unterstützung der ganzen Volkswirtschaft zu bewerten. Der
Weltkrieg hat bewiesen, daß alles, was einmal im Lande ist, dem ganzen
Volke zukommt und infolge der staatlichen Organisation des wirtschaft
lichen Widerstandes auch dem Staate zur Verfügung steht (Bure k-
hardt, Recht der Neutralen 70).
Der Grundsatz der fortgesetzten Reise kann für das Konter
banderecht nicht angefochten werden Es widerspricht dem einheitlichen
Zwecke, zu unterscheiden, ob die Ware unmittelbar in einem feindlichen
oder vorerst in einem neutralen Hafen gelöscht wird, damit sie auf dem
Land- oder Seewege dem Feinde zugeführt werde. Die Wegnahme der
Bannware rechtfertigt sich nicht als ein Mittel, die feindlichen Kaufleute zu
schädigen; sie wird nicht wirksam, solange nicht die Widerstandskraft der
Volkswirtschaft gebrochen wird (Burckhardt, Recht der Neutralen 70).
Wird der Wirtschaftskrieg zur See als zulässig anerkannt und die wirt
schaftliche Neutralität gefordert, so kann nicht geduldet werden, daß die
Unterstützung des Kriegführenden auf Umwegen über benachbarte neutrale
Staaten erfolge. Der Umstand allein allerdings, daß der neutrale Be
stimmunghafen in der Nähe des feindlichen Gebietes liegt, kann nicht
ausreichen, um eine Vermutung der Umgehungsabsicht zu begründen.
Ebensowenig könnte das schließliche Aufgehen der Ware im neutralen
Warenvorrat schon an sich als eine Unterstützung des Feindes betrachtet
werden; es müßte stets die feindliche Bestimmung der einzelnen
Ware nachgewiesen werden. Die Beweislast für die Umgehung des Unter
stützungsverbotes träfe den Kriegführenden, nicht aber die Beweislast
der UnVerdächtigkeit der Bestimmung den Neutralen.
Die zweite Bedeutung des Grundsatzes der einheitlichen Reise,
daß ein Schiff, das bereits auf der Rückreise von einer mit falschen Papieren
bewerkstelligten Bannwarenzufuhr begriffen ist, bis zur Vollendung der
Rückreise oder gar bis zur Beendigung des Krieges weggenommen werden
könne, überschreitet die Grenzen des Rechtes zur Hinderung der Bann
warenzufuhr.
Würde der Handel der Neutralen derart beschränkt werden, daß
ihm die wirtschaftliche Neutralität auf erlegt werden würde und er