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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
um die Verhinderung des Transportes feindlicher Waren auf neu
tralen Schiffen handelt, wäre dem ohnehin schon durch die freizugebende
Wegnahme des feindlichen Gutes von neutralen Schiffen entsprochen.
Aber auch insoweit es sich um die Hinderung des Transportes neutraler
Waren handelt, sollte ihm der Grundsatz der „wirtschaftlichen
Neutralität“ entgegenstehen. Der neutrale Staat soll verpflichtet
werden, die Unterstützung der Kriegführenden auch den Angehörigen
seiner Volkswirtschaft zu untersagen. Bei Zulassung
des Wirtschaftskainpfes wird die neutrale Volkswirtschaft durch ihre
privaten Lieferungen irgendwelchen Kriegsbedarfes Teilnehmerin
am Kriege. Sollen aber die Neutralen nicht mehr in die Dienste der
Kriegführenden gezwungen werden (M e u r e r, Freiheit 60), dann ist
es ihre Pflicht, sich der wirtschaftlichen Unterstützung durch Angehörige
ihrer Volkswirtschaft zu enthalten. Dann aber wäre eine Fernblockade
überhaupt überflüssig.
Noch weniger als die Fernblockade selbst ist deren Verschärfung durch
eine Gestellungspflicht der neutralen Schiffe in einem Hafen eines Krieg-
führenden anzuerkennen. Die Vermutung, daß ein Schiff schon deshalb,
weil es auf hoher See auf dem Wege zu oder von einem neutralen Hafen mit
der Möglichkeit des Zuganges zum Feindeslande angetroffen wurde und
nicht einen Hafen des Kriegführenden angelaufen hat, als ein Schilf mit
feindlicher Bestimmung oder feindlichen Ursprungs zu betrachten ist, ist
zu verwerfen. Dem Kriegführenden kommt das Recht der Anhaltung
und die Untersuchung neutraler Schilfe nur auf hoher See zu.
Einer Abschaffung der auf diese Weise stark entwerteten Blockade
könnte unter der Voraussetzung zugestimmt werden, daß nicht das Konter
banderecht zu einer Blockade ohne Effektivität ausgedehnt würde.
Die Seemine.
Das neue Kriegsmittel der Seemine bedeutet eine Verschärfung des
Wirtschaftskrieges insoferne, als auch Schiffe und Waren vernichtet
werden, die der Wegnahme nach den Grundsätzen des Prisenrechtes nicht
unterliegen würden. Die Eigenart der Seemine bringt es mit sich, daß
sie als verankerte Mine jedes passierende Schiff, ob feindlicher
oder neutraler Flagge mit den Waren zum Sinken bringt, und daß die
Wirksamkeit der treibenden oder von der Verankerung losgeris-
senen Mine überhaupt nicht örtlich beschränkt ist.
An die Abschaffung der Mine kann nicht gedacht werden, weil sie
ein unentbehrliches Kampfmittel ist, um die Blockade unwirksam zu
machen, um die Flucht der schwächeren Flotte vor der stärkeren zu sichern
und die Küste vor einem überraschenden oder übermächtigen Angriff
zu schützen. Sie ist ein bevorzugtes Mittel zum Ausgleiche der Ver
schiedenheit unter den maritimen Streitkräften.