Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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65. .Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
d) von den Finanz-Landesdirectoren und Finanzdirectoren bis zum Be 
züge von fünfzehn Zollpfunden. (Bvgb. 1865, Nr. 24.) 
Die Finanz-Landesbehörden haben in allen Fallen, in welchen sie die 
Einfuhr ausländischer Tabakfabrieate nach Oesterreich an Private ztlm eige 
nen Gebrauche oder die Durchfuhr solcher Fabricate durch die k. k. Staaten 
bewilligen, dasjenige Zollamt, über welches der Eintritt derselben in der Ein 
fuhr oder Durchfuhr erfolgen soll, von der ertheilten Bewilligung stets un 
mittelbar rmd wenn das gedachte Eintrittsamt außerhalb des Berwaltüngs- 
gebietes der die Bewilligung ertheilenden Finanz-Landesbehörde gelegen ist, 
ohne vorheriger Correspondenz mit der Behörde, unter welcher das Zollamt 
steht, in Kenntniß zu setzen. 
(Bvgli. 1865, Nr. 21. u. F. M. Erl. v. 3. März 1851, Nr. 19023, f. Ung.) 
Anmerkung. Diese der Fiiinii^-Laiides-Inrecnoil zugewiesenen Befugnisse 
gehen an den Oberamlsdircclor in Wien über. (F. M. Erl. v. 2. 2u»i 1867, 
Nr. 21719.) 
3. Die Hauptzollämter werden ermächtiget 5 Pfund Tabak Wiener 
Gewicht (2 8 /io metrischen Gewichts), welche Reisende mit sich führen, oder 
welche die Fahrpost aus dem Auslande bringt oder weiter sendet, der vor 
schriftsmäßigen Amtshandlung in der Durchfuhr zu unterziehen. 
(R. G. B. 1864, Nr. 70, Ldgb. Nr. 37.) 
4. Die Hauptzollämtcr in Semlin und Bazias sind zur Einfuhrver 
zollung von fünfzehn Pfund Tabak für Reisende ermächtiget. 
(F. M. Erl. Nr. 12419 ai. 1868 für Ungarn.) 
5. Die Oberamtsdirectoren zu Pest und Orsowa sind zur Ausstellung 
von Durchfuhrpässen für Tabaksendungen ermächtiget, wenn sie von der 
Wasserstraße auf dem Schienenwege oder umgekehrt versendet werden. 
(Bdg. 1869, Wr. 1 u. F. M. Er!. Nr. 57983 ai. 1868 f. Ung.) 
6. Die Bewilligung zum Bezüge von 
a) sogenannten Stechapfelcigarren, deren Einlage aus dem Kraute des 
Stechapfels oder des Bilsenkrautes besteht und mit einem Deckblatte 
aus einem Tabakblatte versehen sind, und 
b) von aus wirklichen Tabakblättern verfertigten Jodcigarren ist jedoch 
ohne Unterschied der Menge (daher auch selbst Reisenden) nur gegen 
Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses über die Nothwendigkeit des 
Gebrauchs und über Zustimmung der in Sanitätsangelegenheiten 
competenten politischen Landesbehörde von den Finanz-Landesbehörden 
und nur den Consumenten selbst auf ihren eigenen Namen zu ertheilen. 
(R. G. B. 1852 Nr. 243 u. 1857 Nr. 110, Bbgb. Nr. 25.) 
7. Die sogenannten Feuerwerkscigarren, welche das Ansehen einer ge 
wöhnlichen Eigarre aus ordinären Tabakblättern haben, jedoch aus einer 
dünnen, eine Mischung von explosiven Stoffen enthaltenden, mit ordinären 
Tabakblättern umhüllten Patrone bestehen und ein starkes Feuersprühen 
bewirken, sind sowol aus sanitätspolizeilichen Rücksichten, als auch im Interesse 
der durch derlei Cigarren gefährdeten öffentlichen und persönlichen Sicherheit 
in der Ein- und Durchfuhr und im Handel verboten. 
(R. G. B. 1865 Nr. 77, SBbgbT Nr. 41.) 
8. Die Bewilligung zum zollfreien Bezüge von Meerwasser zu Heil 
zwecken, können die Finanz-Bezirksbehörden ertheilen. 
(F. M. Eri. v. 16. Inni 1852, Nr. 18894.)
	        
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