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65. .Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
d) von den Finanz-Landesdirectoren und Finanzdirectoren bis zum Be
züge von fünfzehn Zollpfunden. (Bvgb. 1865, Nr. 24.)
Die Finanz-Landesbehörden haben in allen Fallen, in welchen sie die
Einfuhr ausländischer Tabakfabrieate nach Oesterreich an Private ztlm eige
nen Gebrauche oder die Durchfuhr solcher Fabricate durch die k. k. Staaten
bewilligen, dasjenige Zollamt, über welches der Eintritt derselben in der Ein
fuhr oder Durchfuhr erfolgen soll, von der ertheilten Bewilligung stets un
mittelbar rmd wenn das gedachte Eintrittsamt außerhalb des Berwaltüngs-
gebietes der die Bewilligung ertheilenden Finanz-Landesbehörde gelegen ist,
ohne vorheriger Correspondenz mit der Behörde, unter welcher das Zollamt
steht, in Kenntniß zu setzen.
(Bvgli. 1865, Nr. 21. u. F. M. Erl. v. 3. März 1851, Nr. 19023, f. Ung.)
Anmerkung. Diese der Fiiinii^-Laiides-Inrecnoil zugewiesenen Befugnisse
gehen an den Oberamlsdircclor in Wien über. (F. M. Erl. v. 2. 2u»i 1867,
Nr. 21719.)
3. Die Hauptzollämter werden ermächtiget 5 Pfund Tabak Wiener
Gewicht (2 8 /io metrischen Gewichts), welche Reisende mit sich führen, oder
welche die Fahrpost aus dem Auslande bringt oder weiter sendet, der vor
schriftsmäßigen Amtshandlung in der Durchfuhr zu unterziehen.
(R. G. B. 1864, Nr. 70, Ldgb. Nr. 37.)
4. Die Hauptzollämtcr in Semlin und Bazias sind zur Einfuhrver
zollung von fünfzehn Pfund Tabak für Reisende ermächtiget.
(F. M. Erl. Nr. 12419 ai. 1868 für Ungarn.)
5. Die Oberamtsdirectoren zu Pest und Orsowa sind zur Ausstellung
von Durchfuhrpässen für Tabaksendungen ermächtiget, wenn sie von der
Wasserstraße auf dem Schienenwege oder umgekehrt versendet werden.
(Bdg. 1869, Wr. 1 u. F. M. Er!. Nr. 57983 ai. 1868 f. Ung.)
6. Die Bewilligung zum Bezüge von
a) sogenannten Stechapfelcigarren, deren Einlage aus dem Kraute des
Stechapfels oder des Bilsenkrautes besteht und mit einem Deckblatte
aus einem Tabakblatte versehen sind, und
b) von aus wirklichen Tabakblättern verfertigten Jodcigarren ist jedoch
ohne Unterschied der Menge (daher auch selbst Reisenden) nur gegen
Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses über die Nothwendigkeit des
Gebrauchs und über Zustimmung der in Sanitätsangelegenheiten
competenten politischen Landesbehörde von den Finanz-Landesbehörden
und nur den Consumenten selbst auf ihren eigenen Namen zu ertheilen.
(R. G. B. 1852 Nr. 243 u. 1857 Nr. 110, Bbgb. Nr. 25.)
7. Die sogenannten Feuerwerkscigarren, welche das Ansehen einer ge
wöhnlichen Eigarre aus ordinären Tabakblättern haben, jedoch aus einer
dünnen, eine Mischung von explosiven Stoffen enthaltenden, mit ordinären
Tabakblättern umhüllten Patrone bestehen und ein starkes Feuersprühen
bewirken, sind sowol aus sanitätspolizeilichen Rücksichten, als auch im Interesse
der durch derlei Cigarren gefährdeten öffentlichen und persönlichen Sicherheit
in der Ein- und Durchfuhr und im Handel verboten.
(R. G. B. 1865 Nr. 77, SBbgbT Nr. 41.)
8. Die Bewilligung zum zollfreien Bezüge von Meerwasser zu Heil
zwecken, können die Finanz-Bezirksbehörden ertheilen.
(F. M. Eri. v. 16. Inni 1852, Nr. 18894.)