Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die wirtschaftliche!) Aufgaben. 
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vom „Vorentwurfe eines allgemeinen Vertrages über die friedliche Rege 
lung internationaler Streitigkeiten" eines niederländischen Ko 
mitees (H e e m k e r k, L o d e r u. a.) und vom Entwürfe Lammasch 
erstattet worden. 
Es wäre zwischen einem richterlichen und einem vermittelnden Organ 
zu unterscheiden. Die Schiedsgerichtsbarkeit sollte auf schieds- 
fähige Streitigkeiten, das sind solche, die ihrer Natur nach einer Ent 
scheidung durch Anwendung der Grundsätze von Recht und Billigkeit 
fähig sind („questions d’ordre juridique“, „justiciale disputes“), beschränkt 
werden. Dann kämen jene Streitigkeiten in Betracht, die dadurch ent 
stehen, daß eine Volkswirtschaft sich durch ein Gesetz, eine Verordnung 
oder sonst eine Maßregel einer anderen Volkswirtschaft in ihrem gewähr 
leisteten Recht auf die rechtliche Freiheit oder Gleichheit des Ver 
kehrs oder ihre Lebensfähigkeit verletzt fühlt. Dem Schiedsgerichte 
kämen die Auslegung der bundesrechtlich anerkannten Grundsätze und 
ihre Anwendung auf den einzelnen Fall, sowie die Feststellung des aus 
einer Verletzung entspringenden Ersatzanspruches der geschädigten Volks 
wirtschaft zu. Insbesondere wäre es eine der vornehmsten Aufgaben des 
Schiedsgerichts in wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen, ob im Einzel 
falle eine Maßregel des Wirtschaftskrieges oder bloß eine wirtschaftliche 
Schutzmaßregel vorliegt. Die Aufgaben der strengen Rechtsanwendung 
könnten einem internationalen Gerichtshöfe zugewiesen werden. 
Dem Verständigungsrate dagegen käme es zu, jene wirtschaft 
lichen Streitigkeiten durch einen nicht bindenden Ratschlag aus 
zugleichen, die aus der Wirtschaftspolitik der Bundesmitglieder ent 
springen. Hierunter würden insbesondere Streitigkeiten aus der Ge 
währleistung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und aus der Vormund 
schaft über die unmündigen Völkerschaften gehören, soferne letztere nicht 
einem besonderen Kolonialamte des Völkerbundes an vertraut würde, 
wie es der Schweizer Vorentwurf vorsieht. 
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtshofes und des 
Vermittlungsrates sind die genannten Vorschläge darin einig, daß eine 
ständige Körperschaft gebildet werden muß, die zwar als Vertrauens 
personen aller Teilnehmer’ am Bunde gelten, aber nicht aus Personen des 
diplomatischen Dienstes bestehen soll. Es käme allen Bundesmit 
gliedern zu, im vorhinein durch die Namhaftmachung einer bestimmten 
Zahl von Personen eine Liste von Schiedsrichtern und Vermittlern zu 
schaffen, aus denen entweder automatisch oder durch ein Ausschließungs 
recht der Gegenpartei das einzelne Schiedskollegium oder Vermittlungs 
kollegium gebildet würde. Hierbei wäre beim Schiedskollegium grundsätz 
lich die Teilnahme nationaler Schiedsrichter auszuschließen, 
beim Verständigungsrat dagegen in beschränkter Zahl zuzulassen. Um 
jedes Übergewicht einer bestimmten Mächtegruppe, insbesondere der
	        
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