Die wirtschaftliche!) Aufgaben.
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vom „Vorentwurfe eines allgemeinen Vertrages über die friedliche Rege
lung internationaler Streitigkeiten" eines niederländischen Ko
mitees (H e e m k e r k, L o d e r u. a.) und vom Entwürfe Lammasch
erstattet worden.
Es wäre zwischen einem richterlichen und einem vermittelnden Organ
zu unterscheiden. Die Schiedsgerichtsbarkeit sollte auf schieds-
fähige Streitigkeiten, das sind solche, die ihrer Natur nach einer Ent
scheidung durch Anwendung der Grundsätze von Recht und Billigkeit
fähig sind („questions d’ordre juridique“, „justiciale disputes“), beschränkt
werden. Dann kämen jene Streitigkeiten in Betracht, die dadurch ent
stehen, daß eine Volkswirtschaft sich durch ein Gesetz, eine Verordnung
oder sonst eine Maßregel einer anderen Volkswirtschaft in ihrem gewähr
leisteten Recht auf die rechtliche Freiheit oder Gleichheit des Ver
kehrs oder ihre Lebensfähigkeit verletzt fühlt. Dem Schiedsgerichte
kämen die Auslegung der bundesrechtlich anerkannten Grundsätze und
ihre Anwendung auf den einzelnen Fall, sowie die Feststellung des aus
einer Verletzung entspringenden Ersatzanspruches der geschädigten Volks
wirtschaft zu. Insbesondere wäre es eine der vornehmsten Aufgaben des
Schiedsgerichts in wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen, ob im Einzel
falle eine Maßregel des Wirtschaftskrieges oder bloß eine wirtschaftliche
Schutzmaßregel vorliegt. Die Aufgaben der strengen Rechtsanwendung
könnten einem internationalen Gerichtshöfe zugewiesen werden.
Dem Verständigungsrate dagegen käme es zu, jene wirtschaft
lichen Streitigkeiten durch einen nicht bindenden Ratschlag aus
zugleichen, die aus der Wirtschaftspolitik der Bundesmitglieder ent
springen. Hierunter würden insbesondere Streitigkeiten aus der Ge
währleistung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und aus der Vormund
schaft über die unmündigen Völkerschaften gehören, soferne letztere nicht
einem besonderen Kolonialamte des Völkerbundes an vertraut würde,
wie es der Schweizer Vorentwurf vorsieht.
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtshofes und des
Vermittlungsrates sind die genannten Vorschläge darin einig, daß eine
ständige Körperschaft gebildet werden muß, die zwar als Vertrauens
personen aller Teilnehmer’ am Bunde gelten, aber nicht aus Personen des
diplomatischen Dienstes bestehen soll. Es käme allen Bundesmit
gliedern zu, im vorhinein durch die Namhaftmachung einer bestimmten
Zahl von Personen eine Liste von Schiedsrichtern und Vermittlern zu
schaffen, aus denen entweder automatisch oder durch ein Ausschließungs
recht der Gegenpartei das einzelne Schiedskollegium oder Vermittlungs
kollegium gebildet würde. Hierbei wäre beim Schiedskollegium grundsätz
lich die Teilnahme nationaler Schiedsrichter auszuschließen,
beim Verständigungsrat dagegen in beschränkter Zahl zuzulassen. Um
jedes Übergewicht einer bestimmten Mächtegruppe, insbesondere der