Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Der Völkerbund als internationales Wirtschaftsorgan. 
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Großmächte zu verhindern, müßte der Verständigungsrat eine vom exe 
kutiven Bundesorgane verschiedene Körperschaft sein und aus Personen, 
die der Diplomatik und der Politik ferne stehen, gebildet werden. 
Die Annahme eines Schiedsgerichtes oder das A n h ö r e n eines 
Gutachtens des Verständigungsrates wäre bindend vorzuschreiben, so 
mit eine Einlassungspflicht der beteiligten Volkswirtschaften in 
den Fällen aufzustellen, in denen die Gefahr des Ausbruches eines mili 
tärischen oder Wirtschaftskrieges droht. Bis zur befristeten Abgabe des 
Schiedsspruches oder des Verständigungsrates müßte ein Verbot jeder 
wirtschaftlichen Feindseligkeit ergehen. Als wirtschaftliche 
Feindseligkeit kämen alle Maßregeln des Wirtschaftskrieges im engeren 
Sinne in Betracht. Hierbei ist es nicht bloß möglich, sondern sogar 
wahrscheinlich, daß in Hinkunft die Seehandelssperre unter Loslösung 
vom militärischen Kriege gegen Staaten ohne ausreichenden Flottenschutz 
Verwendung finden wird. Der Aufschub gerade dieser Feindseligkeit für 
eine bestimmte Frist, z. B. eine sechsmonatige, während der der Schieds 
spruch oder das Gutachten des Verstäudigungsrates zu ergehen hätte, 
wäre vor allem zu fordern. 
Die vollziehenden Aufgaben des Völkerbundes zur Sicherung 
des Wirtschaftsfriedens bestünden darin, bei Verletzung einer wirtschaft 
lichen Bundespflicht durch ein Mitglied, insbesondere bei der Verweigerung 
der Einlassung in ein Scbieds- oder Verständigungsverfahren die gesamten 
Machtmittel des Bundes in Bewegung zu setzen. Anlass zu einer der 
artigen Bundesexekution würde nicht schon die Feststellung einer Ver 
letzung der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheit oder Gleichheit oder der 
wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, sondern erst die Andauer oder der B e- 
ginn einer wirtschaftlichen Feindseligkeit ohne Annahme eines Schieds 
spruches oder Anhörung eines Gutachtens des Verständigungsrates bieten. 
Die Einlassungspflicht in eine friedliche Austragung wirtschaftlicher Streitig 
keiten wäre vom Einlassungszwange gefolgt. Bereits E r z b e r g e r 
hat in seinem Entwürfe die Bedrohung oder Aufhebung des Prinzips der 
wirtschaftlichen Gleichheit in feindseliger Absicht als Anlaß zur Bundes 
exekution erklärt (Art. 34). Nach Schücking sollen Verletzungen des 
Grundsatzes, daß Maßnahmen gegen das Privateigentum außerhalb der 
Kriegsoperationen (Wirtschaftskrieg) unzulässig seien, die internationale 
Exekution begründen (Rechtsgarantien 91). Die Zusammensetzung des 
Exekutivorgans in der Bundesverfassung ist eine besonders heikle. Jeden 
falls müßte es zur Sicherung eines Wirtsohaftsfriedens vermieden werden, 
daß ein Zwang ohne vorherige schiedsrichterliche Fest 
stellung der satzungsgemässen Voraussetzungen der Vollstreckung 
erfolge. 
Als wirtschaftliche Zwangsmittel kämen in Betracht die Ein 
stellung des Post-, Telegraphen- und drahtlosen Verkehrs mit dem rechts-
	        
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