Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 261
brüchigen Staate, das Verbot der Einfuhr nach oder der Ausfuhr aus
diesem Staate, das Verbot des Handelsverkehrs, die Blockade einer oder
mehrerer Häfen und schließlich die Sperre des gesamten Seeverkehrs. Die
Beschlagnahme oder Liquidation feindlichen Privatvermögens wäre wegen
ihrer Gefährlichkeit für die Weltwirtschaft zu unterlassen. Lammasch
hat empfohlen, die Bundesmitglieder zu verpflichten, alle mit dem Ver
tragsbrüchigen Staate geschlossenen Allianzverträge als aufgehoben an
zusehen, ihren Untertanen jede Art der Unterstützung des friedbrecheri
schen Staates während des Krieges zu verbieten, ihren Untertanen jede
Art der Unterstützung von dessen Gegnern während des Krieges zu ge
statten, von dem Vertragsbrüchigen Staate jeden Ersatz des durch den
Krieg ihnen oder ihren Angehörigen erwachsenen Schadens nach Beendi
gung des Krieges zu fordern (Entwurf, Abschnitt III, Art. 1).
Siebenter Abschnitt.
Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen
von Versailles und St. Germain.
1. Allgemeine Orientierung.
Der Friede der alliierten und assoziiertem Mächte mit Deutschland
zu Versailles vom 8. Juni 1919 (D) und der Friede mit Österreich zu
St. Germain vom 10. September 1919 (ö) haben in umfassender Weise
den internationalen Wettbewerb zu regeln gesucht. Bei dem
einseitig auferlegten Machtfrieden wäre eine die weltwirtschaft
lichen Interessen wahrende Ordnung nicht zu erwarten gewesen, wenn
nicht in der Annahme der wirtschaftspolitischen Grundsätze
Wilsons durch die AAM als Grundlage der Friedensbedingungen hier
für ein Anlaß gegeben gewesen wäre. Das von Wilson stets voran-
gestellte Literesse der einzelnen Völker, die Zurückweisung
der wirtschaftlichen Vormachtstellung irgend einer
Nation, insbesondere aber der Ausschluß selbstsüchtiger
wirtschaftlicher Kombinationen innerhalb des Völkerbundes
hatten die Erwartung begründet, daß der Wirtschaftskampf durch ein
Abkommen über die internationale Zusammenarbeit er
setzt werden würde.
Anstatt dessen beobachten wir, wie bei der Regelung des privat-
wirtschaftlichen Kampfes, so auch bei der Ordnung des internationalen
Wettbewerbes überhaupt, das Ringen der imperialistischen Be
strebungen mit den weltwirtschaftlichen Literessen.
Was zunächst den imperialistischen Gehalt der Friedens
verträge anlangt, so steht in erster Linie die Vereitelung aller drei in
der Entwicklungsgeschichte des deutschen Imperialismus dargestellten