Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 261 
brüchigen Staate, das Verbot der Einfuhr nach oder der Ausfuhr aus 
diesem Staate, das Verbot des Handelsverkehrs, die Blockade einer oder 
mehrerer Häfen und schließlich die Sperre des gesamten Seeverkehrs. Die 
Beschlagnahme oder Liquidation feindlichen Privatvermögens wäre wegen 
ihrer Gefährlichkeit für die Weltwirtschaft zu unterlassen. Lammasch 
hat empfohlen, die Bundesmitglieder zu verpflichten, alle mit dem Ver 
tragsbrüchigen Staate geschlossenen Allianzverträge als aufgehoben an 
zusehen, ihren Untertanen jede Art der Unterstützung des friedbrecheri 
schen Staates während des Krieges zu verbieten, ihren Untertanen jede 
Art der Unterstützung von dessen Gegnern während des Krieges zu ge 
statten, von dem Vertragsbrüchigen Staate jeden Ersatz des durch den 
Krieg ihnen oder ihren Angehörigen erwachsenen Schadens nach Beendi 
gung des Krieges zu fordern (Entwurf, Abschnitt III, Art. 1). 
Siebenter Abschnitt. 
Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen 
von Versailles und St. Germain. 
1. Allgemeine Orientierung. 
Der Friede der alliierten und assoziiertem Mächte mit Deutschland 
zu Versailles vom 8. Juni 1919 (D) und der Friede mit Österreich zu 
St. Germain vom 10. September 1919 (ö) haben in umfassender Weise 
den internationalen Wettbewerb zu regeln gesucht. Bei dem 
einseitig auferlegten Machtfrieden wäre eine die weltwirtschaft 
lichen Interessen wahrende Ordnung nicht zu erwarten gewesen, wenn 
nicht in der Annahme der wirtschaftspolitischen Grundsätze 
Wilsons durch die AAM als Grundlage der Friedensbedingungen hier 
für ein Anlaß gegeben gewesen wäre. Das von Wilson stets voran- 
gestellte Literesse der einzelnen Völker, die Zurückweisung 
der wirtschaftlichen Vormachtstellung irgend einer 
Nation, insbesondere aber der Ausschluß selbstsüchtiger 
wirtschaftlicher Kombinationen innerhalb des Völkerbundes 
hatten die Erwartung begründet, daß der Wirtschaftskampf durch ein 
Abkommen über die internationale Zusammenarbeit er 
setzt werden würde. 
Anstatt dessen beobachten wir, wie bei der Regelung des privat- 
wirtschaftlichen Kampfes, so auch bei der Ordnung des internationalen 
Wettbewerbes überhaupt, das Ringen der imperialistischen Be 
strebungen mit den weltwirtschaftlichen Literessen. 
Was zunächst den imperialistischen Gehalt der Friedens 
verträge anlangt, so steht in erster Linie die Vereitelung aller drei in 
der Entwicklungsgeschichte des deutschen Imperialismus dargestellten
	        
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