Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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266  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
AAM  keine  Gegenseitigkeit  gewährt  wird,  kann  vom  Völkerbundrate  verlängert ­
  werden.  Nach  dieser  Frist  aber  kann  mangels  einer  Abänderung
keine  der  AAM  irgend  einen  Vorteil  zugunsten  irgend  eines  Teiles  ihrer
Gebiete,  für  den  sie  nicht  Gegenseitigkeit  gewährt,  beanspruchen  (D  Art.
378  Abs.  1  u.  2,  ö  Art.  330  Abs.  lu.2).  Österreich  hat  gegenüber  den
Staaten,  denen  ein  Teil  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie ­
  übertragen  wurde,  oder  die  aus  dem  Zerfalle  dieser  Monarchie  entstanden ­
  sind,  das  Zugeständnis  der  Gegenseitigkeit  erreicht.
Diese  Staaten  werden  der  Vorteile  der  aufgezählten  verkehrspolitischen
Bestimmungen  von  vornherein  nur  unter  der  Bedingung  teilhaft,  daß
sie  Österreich  auf  den  kraft  des  Friedensvertrages  ihrer  Staatsgewaltunterstellten
  Gebieten  „eine  die  Gegenseitigkeit  verbürgende  Vorgangsweise“ ­
  einführen  (ö  Art.  330  Abs.  3).  Marokkanische  Waren  genießen ­
  bei  ihrer  Einfuhr  nach  Deutschland  oder  Österreich  die  gleiche
Vorzugsbehandlung  wie  französische  (D  Art.  146,  ö  Art.  101),  ägyptische
Waren  wie  britische  (D  Art.  154,  ö  Art.  109).
Zur  dritten  Gruppe  der  wirtschaftspolitischen  Übergangsbestimmungen ­
  zu  Gunsten  der  AAM  gehören  die  zeitlich  begrenzten ­
  Sonderordnungen  für  die  von  Deutschland  abgetrennten  oder
aus  seiner  Zollordnung  ausgeschiedenen  Gebiete  (D  Art.  268),  die  für
die  besetzten  Gebiete  Deutschlands  (D  Art.  270)  und  die  für  die  Anwendung ­
  der  Meistbegünstigungszolltarife  vom  31.  Juli  1914  (D  Art.  269).
Dem  entsprechen  für  Österreich  die  vorübergehenden  Zollermäßigungen
beim  Verkehre  durch  ehemals  österreichisch-ungarische  Häfen  (ö  Art.
221),  die  Zulassung  einer  zeitlich  begrenzten  besonderen  Übergangszollordnung ­
  im  Verhältnisse  zwischen  Österreich  einerseits  und  Ungarn  und
der  Tschecho-Slowakei  andrerseits  (ö  Art.  222)  und  die  zeitweise  Aufrechterhaltung ­
  der  günstigsten  Einfuhrgebühren  vom  28.  Juli  1914  (ö
Art.  223).
Es  ist  klar,  daß  durch  einseitige  Beschränkungen  der  Wirtschaftspolitik ­
  Deutschlands  und  Österreichs  zu  Gunsten  der  AAM  schließlich ­
  für  die  rechtliche  Regelung  des  friedlichen  Wettbewerbes  in  der
Weltwirtschaft  überhaupt  nichts  gewonnen  ist.  Der  Ausschluß  jener
Methoden  des  gewaltsamen  Wettbewerbes,  die  sich  durch  die  Behandlung ­
  einzelner  Mitbewerber  als  wirtschaftlicher  Feinde
ohne  Rücksicht  auf  die  materiellen  Bedürfnisse  der  Wirtschaftslage ­
  kennzeichnen,  ist  nicht  erfolgt.  Die  W  eiterführung  des
Wirtschafskrieges  ist ; wie  die  Bestimmungen  über  die  Beendigung ­
  des  Wirtschaftskrieges  zeigen,  den  AAM  mit  Ausschluß  der  ehemaligen ­
  von  Österreich-Ungarn  abgetrennten  Gebiete  auf  unbestimmte
Zeit  freigegeben.  Aber  selbst  Deutschland  und  Österreich  wird  die
Wiederaufnahme  des  Wirtschaftskampfes  nach  Ablauf  der  Übergangszeit
freigegeben,  da  eine  allgemein  verbindliche  Scheidung  zwischen  Völker ­
            
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