IIS'* 1
266 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
AAM keine Gegenseitigkeit gewährt wird, kann vom Völkerbundrate verlängert
werden. Nach dieser Frist aber kann mangels einer Abänderung
keine der AAM irgend einen Vorteil zugunsten irgend eines Teiles ihrer
Gebiete, für den sie nicht Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen (D Art.
378 Abs. 1 u. 2, ö Art. 330 Abs. lu.2). Österreich hat gegenüber den
Staaten, denen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie
übertragen wurde, oder die aus dem Zerfalle dieser Monarchie entstanden
sind, das Zugeständnis der Gegenseitigkeit erreicht.
Diese Staaten werden der Vorteile der aufgezählten verkehrspolitischen
Bestimmungen von vornherein nur unter der Bedingung teilhaft, daß
sie Österreich auf den kraft des Friedensvertrages ihrer Staatsgewaltunterstellten
Gebieten „eine die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise“
einführen (ö Art. 330 Abs. 3). Marokkanische Waren genießen
bei ihrer Einfuhr nach Deutschland oder Österreich die gleiche
Vorzugsbehandlung wie französische (D Art. 146, ö Art. 101), ägyptische
Waren wie britische (D Art. 154, ö Art. 109).
Zur dritten Gruppe der wirtschaftspolitischen Übergangsbestimmungen
zu Gunsten der AAM gehören die zeitlich begrenzten
Sonderordnungen für die von Deutschland abgetrennten oder
aus seiner Zollordnung ausgeschiedenen Gebiete (D Art. 268), die für
die besetzten Gebiete Deutschlands (D Art. 270) und die für die Anwendung
der Meistbegünstigungszolltarife vom 31. Juli 1914 (D Art. 269).
Dem entsprechen für Österreich die vorübergehenden Zollermäßigungen
beim Verkehre durch ehemals österreichisch-ungarische Häfen (ö Art.
221), die Zulassung einer zeitlich begrenzten besonderen Übergangszollordnung
im Verhältnisse zwischen Österreich einerseits und Ungarn und
der Tschecho-Slowakei andrerseits (ö Art. 222) und die zeitweise Aufrechterhaltung
der günstigsten Einfuhrgebühren vom 28. Juli 1914 (ö
Art. 223).
Es ist klar, daß durch einseitige Beschränkungen der Wirtschaftspolitik
Deutschlands und Österreichs zu Gunsten der AAM schließlich
für die rechtliche Regelung des friedlichen Wettbewerbes in der
Weltwirtschaft überhaupt nichts gewonnen ist. Der Ausschluß jener
Methoden des gewaltsamen Wettbewerbes, die sich durch die Behandlung
einzelner Mitbewerber als wirtschaftlicher Feinde
ohne Rücksicht auf die materiellen Bedürfnisse der Wirtschaftslage
kennzeichnen, ist nicht erfolgt. Die W eiterführung des
Wirtschafskrieges ist ; wie die Bestimmungen über die Beendigung
des Wirtschaftskrieges zeigen, den AAM mit Ausschluß der ehemaligen
von Österreich-Ungarn abgetrennten Gebiete auf unbestimmte
Zeit freigegeben. Aber selbst Deutschland und Österreich wird die
Wiederaufnahme des Wirtschaftskampfes nach Ablauf der Übergangszeit
freigegeben, da eine allgemein verbindliche Scheidung zwischen Völker