Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Allgemeine  Orientierung.

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Besitzungen  und  Nebenländern,  oder  in  den  von  Deutschland,  Österreich
oder  seinen  Alliierten  abgetretenen  oder  von  einem  Mandatar  des  Völkerbundes ­
  zu  verwaltenden  Gebieten  müssen  von  der  deutschen  bzw.  österreichischen ­
  Regierung  auf  Verlangen  der  Wiedergutmachungskommission
erworben  und  dieser  zur  Gutschrift  der  Werte  auf  die  Entschädigung
übertragen  werden  (D  Art.  260,  ö  Art.  211).
Die  Besorgnis  vor  einer  wirtschaftlichen  Überlegenheit  Deutschlands,
dessen  Gebiete  nicht  verwüstet  wären  und  dessen  Industrie  wie  Handel
sofort  wieder  aufgenommen  werden  könnte,  hatte  bereits  in  der  Pariser
Wirtschaftskonferenz  von  1916  zur  Forderung  geführt,  daß  die  handelspolitische ­
  Freiheit  der  Alliierten  nicht  durch  irgend  welche
Ansprüche  der  feindlichen  Mächte  auf  Meistbegünstigung  behindert  werde
(Resolution  B  II).  Die  AAM  erachteten  daher  während  der  Übergangszeit ­
  eine  formelle  Gegenseitigkeit  nicht  für  durchführbar.
Derart  entstand  die  erste  Gruppe  von  wirtschaftspolitischen  Übergangsbestimmungen, ­
  die  Deutschland  und  Österreich  die  Vorteile  der
Meistbegünstigung  in  den  Gebieten  der  AAM  versagt,  ihnen
aber  die  Gewährung  der  Meistbegünstigung  an  die  AAM  für  eine  Mindestzeit ­
  von  5  Jahren  auferlegt.  Die  Dauer  dieser  Art  der  Wiederherstellung ­
  soll  durch  den  Völkerbund  derart  bestimmt  werden,  daß  er  die
Verlängerung  der  einseitigen  Meistbegünstigung  anordnen  kann.  Diese
und  andere  handelspolitische  Beschränkungen  (D  Art.  264—267,  271,
272;  ö  Art.  217—220)  können  mit  oder  ohne  Abänderung  für  einen
weiteren  Zeitraum  aufrecht  erhalten  werden,  wenn  es  der  Rat  des  Völkerbundes ­
  mindestens  12  Monate  vor  Ablauf  der  Mindestfrist  anordnet
(D  Art.  280  Abs.  1,  ö  Art.  232  Abs.  1).  Hierbei  hat  Österreich  insofern ­
  eine  Milderung  erreicht,  als  die  Vorteile  aus  den  handelspolitischen
Verpflichtungen  (ö  Art.  217—220)  nach  Ablauf  einer  dreijährigen  Frist
vom  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages  an  von  keiner  der  AAM  in  Anspruch ­
  genommen  werden  kann,  die  nicht  Österreich  hierfür  die  Gegenseitigkeit ­
  gewährt.  Die  Parität  und  die  Meistbegünstigung  der  Angehörigen ­
  der  AAM  bei  der  Zulassung  zum  Handwerk,  Beruf,  Handel  und
Gewerbe  (D  Art.  276,  ö  Art.  228)  sollen  mit  oder  ohne  Abänderung  auch
nach  Ablauf  der  Mindestfrist  für  einen  von  der  Mehrheit  des  Völkerbundrates ­
  festzusetzenden  Zeitraum,  jedoch  nicht  über  5  Jahre  in  Kraft
bleiben  (D  Art.  280  Abs.  2,  ö  Art.  232  Abs.  3).
Die  verkehrspolitischen  Beschränkungen  Deutschlands
und  Österreichs  hinsichtlich  der  Häfen,  Wasserwege  und  Eisenbahnen
(D  Art.  321—330,  332,  365,  367—369;  ö  Art.  284—290,  293,  312,  314—316,
326)  können  im  Verhältnisse  zu  Deutschland  nach  Ablauf  von  5  Jahren,
i  m  Verhältnisse  zu  Österreich  nach  Ablauf  von  3  Jahren  nach  Inkrafttreten
des  Friedeusvertrages  vom  Rate  des  Völkerbundrates  abgeändert
werden.  Die  fünfjährige  bzw.  dreijährige  Frist,  während  der  von  den
            
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