Allgemeine Orientierung.
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Besitzungen und Nebenländern, oder in den von Deutschland, Österreich
oder seinen Alliierten abgetretenen oder von einem Mandatar des Völkerbundes
zu verwaltenden Gebieten müssen von der deutschen bzw. österreichischen
Regierung auf Verlangen der Wiedergutmachungskommission
erworben und dieser zur Gutschrift der Werte auf die Entschädigung
übertragen werden (D Art. 260, ö Art. 211).
Die Besorgnis vor einer wirtschaftlichen Überlegenheit Deutschlands,
dessen Gebiete nicht verwüstet wären und dessen Industrie wie Handel
sofort wieder aufgenommen werden könnte, hatte bereits in der Pariser
Wirtschaftskonferenz von 1916 zur Forderung geführt, daß die handelspolitische
Freiheit der Alliierten nicht durch irgend welche
Ansprüche der feindlichen Mächte auf Meistbegünstigung behindert werde
(Resolution B II). Die AAM erachteten daher während der Übergangszeit
eine formelle Gegenseitigkeit nicht für durchführbar.
Derart entstand die erste Gruppe von wirtschaftspolitischen Übergangsbestimmungen,
die Deutschland und Österreich die Vorteile der
Meistbegünstigung in den Gebieten der AAM versagt, ihnen
aber die Gewährung der Meistbegünstigung an die AAM für eine Mindestzeit
von 5 Jahren auferlegt. Die Dauer dieser Art der Wiederherstellung
soll durch den Völkerbund derart bestimmt werden, daß er die
Verlängerung der einseitigen Meistbegünstigung anordnen kann. Diese
und andere handelspolitische Beschränkungen (D Art. 264—267, 271,
272; ö Art. 217—220) können mit oder ohne Abänderung für einen
weiteren Zeitraum aufrecht erhalten werden, wenn es der Rat des Völkerbundes
mindestens 12 Monate vor Ablauf der Mindestfrist anordnet
(D Art. 280 Abs. 1, ö Art. 232 Abs. 1). Hierbei hat Österreich insofern
eine Milderung erreicht, als die Vorteile aus den handelspolitischen
Verpflichtungen (ö Art. 217—220) nach Ablauf einer dreijährigen Frist
vom Inkrafttreten des Friedensvertrages an von keiner der AAM in Anspruch
genommen werden kann, die nicht Österreich hierfür die Gegenseitigkeit
gewährt. Die Parität und die Meistbegünstigung der Angehörigen
der AAM bei der Zulassung zum Handwerk, Beruf, Handel und
Gewerbe (D Art. 276, ö Art. 228) sollen mit oder ohne Abänderung auch
nach Ablauf der Mindestfrist für einen von der Mehrheit des Völkerbundrates
festzusetzenden Zeitraum, jedoch nicht über 5 Jahre in Kraft
bleiben (D Art. 280 Abs. 2, ö Art. 232 Abs. 3).
Die verkehrspolitischen Beschränkungen Deutschlands
und Österreichs hinsichtlich der Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen
(D Art. 321—330, 332, 365, 367—369; ö Art. 284—290, 293, 312, 314—316,
326) können im Verhältnisse zu Deutschland nach Ablauf von 5 Jahren,
i m Verhältnisse zu Österreich nach Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten
des Friedeusvertrages vom Rate des Völkerbundrates abgeändert
werden. Die fünfjährige bzw. dreijährige Frist, während der von den