Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

274 Di® Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
bb) Die einseitige Freiheit des Durchgangsverkehrs. 
Deutschland wie Österreich werden als Durchzugs 
länder für den Personen-, Güter-, Schifis-, Boots-, Eisenbahnwagen- 
und Postverkehr von oder nach den angrenzenden oder nicht angrenzenden 
Gebieten der AAM betrachtet. Sie haben diesem Verkehre freien 
Durchgang auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr 
geeignetsten Wegen (Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder 
Kanälen) zu gewähren. Er soll keinen Durchgangszöllen und 
unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen werden; er 
hat ein Anrecht auf die gleiche Behandlung wie der innerstaatliche Ver 
kehr. Die Durchgangs g ü t e r müssen zoll- und abgabenfrei 
bleiben; die den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben 
müssen den Verkehrsverhältnissen entsprechend mäßig und ohne Rück 
sicht auf die Person des Eigentümers oder die Staatsangehörigkeit des 
Schiffes oder sonstigen Beförderungsmittels während eines Teiles des 
Durchganges berechnet werden (D Art. 321, ö Art. 284). 
Der als solcher festgestellte Auswanderer- und Rück 
wandererverkehr wird jeder Aufsicht durch Deutschland und 
Österreich entzogen (D Art. 322, ö Art. 285). 
cc) Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung in der Schiffährt. 
In der Hafen- und Binnenschiffahrt haben die Friedens- 
Verträge den Angehörigen der AAM, ebenso wie ihren Gütern-, See- 
und Flußschiffen in Deutschland und Österreich die gleiche Behand 
lung mit der einheimischen Schiffahrt gewährt (D Art. 327, Abs. 1; 
ö Art. 290, Abs. 1) und im einzelnen ausgeführt (D Art. 327, Abs. 2; 
ö Art. 290, Abs. 2). 
Jeder AAM wird die Meistbegünstigung, gleichgültig, ob 
die Vorzugsbehandlung einer AAM oder einer fremden Macht von Deutsch 
land oder Österreich zugestanden wurde, sofort und bedingungslos ge 
währt (D Art. 327, Abs. 3; ö Art. 290, Abs. 3). 
Der Verkehr von Personen-, See- und Flußschiffen darf nur durch die 
Zoll-, Polizei-, Sanitäts-, Ein - und Auswanderungs 
vorschriften beschränkt werden. Diese müssen billig und einheit 
lich („raisonnables et uniformes“) sein und dürfen den Handel nicht un 
nötig behindern („ne devront pas entraver inutilement le trafic“) (D Art. 327, 
Abs. 4; ö Art. 290, Abs. 4). 
Die Freizonen in den deutschen Häfen werden nach dem 
Stande vom 1. August 1914 aufrechterhalten (D Art. 328 Abs. 1). 
Die ein- und austretendeu Waren dürfen grundsätzlich keinen Zöllen 
unterworfen werden (D Art. 328, Abs. 2). Ausgenommen sind Waren, 
die aus der Freizone in den Verbrauch des Landes, auf dessen Gebiet 
der Hafen liegt, ausgeführt, und Waren, die aus diesem Lande in die Frei-
	        
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