274 Di® Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
bb) Die einseitige Freiheit des Durchgangsverkehrs.
Deutschland wie Österreich werden als Durchzugs
länder für den Personen-, Güter-, Schifis-, Boots-, Eisenbahnwagen-
und Postverkehr von oder nach den angrenzenden oder nicht angrenzenden
Gebieten der AAM betrachtet. Sie haben diesem Verkehre freien
Durchgang auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr
geeignetsten Wegen (Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder
Kanälen) zu gewähren. Er soll keinen Durchgangszöllen und
unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen werden; er
hat ein Anrecht auf die gleiche Behandlung wie der innerstaatliche Ver
kehr. Die Durchgangs g ü t e r müssen zoll- und abgabenfrei
bleiben; die den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben
müssen den Verkehrsverhältnissen entsprechend mäßig und ohne Rück
sicht auf die Person des Eigentümers oder die Staatsangehörigkeit des
Schiffes oder sonstigen Beförderungsmittels während eines Teiles des
Durchganges berechnet werden (D Art. 321, ö Art. 284).
Der als solcher festgestellte Auswanderer- und Rück
wandererverkehr wird jeder Aufsicht durch Deutschland und
Österreich entzogen (D Art. 322, ö Art. 285).
cc) Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung in der Schiffährt.
In der Hafen- und Binnenschiffahrt haben die Friedens-
Verträge den Angehörigen der AAM, ebenso wie ihren Gütern-, See-
und Flußschiffen in Deutschland und Österreich die gleiche Behand
lung mit der einheimischen Schiffahrt gewährt (D Art. 327, Abs. 1;
ö Art. 290, Abs. 1) und im einzelnen ausgeführt (D Art. 327, Abs. 2;
ö Art. 290, Abs. 2).
Jeder AAM wird die Meistbegünstigung, gleichgültig, ob
die Vorzugsbehandlung einer AAM oder einer fremden Macht von Deutsch
land oder Österreich zugestanden wurde, sofort und bedingungslos ge
währt (D Art. 327, Abs. 3; ö Art. 290, Abs. 3).
Der Verkehr von Personen-, See- und Flußschiffen darf nur durch die
Zoll-, Polizei-, Sanitäts-, Ein - und Auswanderungs
vorschriften beschränkt werden. Diese müssen billig und einheit
lich („raisonnables et uniformes“) sein und dürfen den Handel nicht un
nötig behindern („ne devront pas entraver inutilement le trafic“) (D Art. 327,
Abs. 4; ö Art. 290, Abs. 4).
Die Freizonen in den deutschen Häfen werden nach dem
Stande vom 1. August 1914 aufrechterhalten (D Art. 328 Abs. 1).
Die ein- und austretendeu Waren dürfen grundsätzlich keinen Zöllen
unterworfen werden (D Art. 328, Abs. 2). Ausgenommen sind Waren,
die aus der Freizone in den Verbrauch des Landes, auf dessen Gebiet
der Hafen liegt, ausgeführt, und Waren, die aus diesem Lande in die Frei-