278 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Ordnung mit internationaler Exekutive unterstellt. An die
Stelle eines Kompromisses in den Einzelheiten ist eine vorläufige
Ordnung mit zahlreichen Unbestimmtheiten getreten; doch
werden Deutschland und Österreich im vorhinein verhalten, dem
von den AAM mit Genehmigung des Völkerbundes festzusetzenden endgültigen
Abkommen über die schiffbaren Wasserstraßen beizutreten
(D Art. 338, ö Art. 299). Der Grund ist in der bereits erwähnten Besorgnis
vor der wirtschaftlichen Vorherrschaft Deutschlands über die neu
gegründeten Staaten und in den politischen Gegensätzen zwischen den
auf dem Boden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstandenen
Staaten zu suchen.
Allen Mächten wird die vollkommene Parität mit dem Uferstaat
und die Meistbegünstigung gewährt. Diese Rechte kommen
Personen, Gütern und Flaggen nicht nur für die Schiffahrt von irgendeinem
Punkte des Flusses bis zum Meere („jusqu’ä son embouchure“,
Wiener Kongreßakt Art. C IX) und vom Meere zu irgendeinem Punkte,
sondern auch für die engere Kabotage, d. h. die Schiffahrt zwischen
den Häfen eines und desselben Uferstaates zu (D Art. 332, Abs. 1;
ö Art. 292). Dies bedeutet eine Änderung der bisherigen Rechtslage sowohl
für die Donau (Je 11 in ek, Art. Donauschiffahrt, Handwörterbuch
der Sbaatswissenschaften, 3. Aufl. III 549) wie für den Rhein (Jellinek,
Art. Rheinschiffahrt, Handwörterbuch VII 120) wie für die Elbe und die
Weser (Jellinek, Art. Elbschiffahrt und Weserschiffahrt, Handwörterbuch
III 926, VIII 785). Allein der deutschen und österreichischen
Schiffahrt werden regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende
und Güter zwischen den Häfen einer AAM nur mit deren besonderen
Ermächtigung gestattet (D Art. 332 Abs. 2, ö Art. 293).
Dies bedeutet insbesondere für Österreich eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit. Die bisherige Organisation des Donauverkehrs
beruhte sowohl in der Personen- wie in der Frachtschiffahrt auf
der gemeinsamen Bedienung des Lokal - und Durchgangsverkehres
im Donaulauf. Österreich, das jetzt keinen eigenen Zugang
zum Meere besitzt, gerät damit in eine Abhängigkeit von seinen
östlichen Nachbarstaaten und den unteren Donauländern, aus denen es
Rohstoffe und Lebensmittel beziehen muß. Trotzdem von einer wirtschaftlichen
Bedrückung durch das neue Österreich nicht die Rede sein
kann, wird ihm die Ausnutzung der natürlichen Vorteile seiner
geographischen Lage unterbunden (Note der österreichischen Friedensdelegation
vom 11. Juni 1919).
Es sollen insbesondere die aus der unzureichenden Fassung des
Grundsatzes der freien Schiffahrt in der Wiener Kongreßakte (Art. 0 IX)
und die aus der Willkür der Uferstaaten entstandenen Verschiedenheiten
in der Ordnung der Donau beseitigt werden.