Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

278  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Ordnung  mit  internationaler  Exekutive  unterstellt.  An  die
Stelle  eines  Kompromisses  in  den  Einzelheiten  ist  eine  vorläufige
Ordnung  mit  zahlreichen  Unbestimmtheiten  getreten;  doch
werden  Deutschland  und  Österreich  im  vorhinein  verhalten,  dem
von  den  AAM  mit  Genehmigung  des  Völkerbundes  festzusetzenden  endgültigen ­
  Abkommen  über  die  schiffbaren  Wasserstraßen  beizutreten
(D  Art.  338,  ö  Art.  299).  Der  Grund  ist  in  der  bereits  erwähnten  Besorgnis ­
  vor  der  wirtschaftlichen  Vorherrschaft  Deutschlands  über  die  neu
gegründeten  Staaten  und  in  den  politischen  Gegensätzen  zwischen  den
auf  dem  Boden  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie  entstandenen ­
  Staaten  zu  suchen.
Allen  Mächten  wird  die  vollkommene  Parität  mit  dem  Uferstaat ­
  und  die  Meistbegünstigung  gewährt.  Diese  Rechte  kommen
Personen,  Gütern  und  Flaggen  nicht  nur  für  die  Schiffahrt  von  irgendeinem ­
  Punkte  des  Flusses  bis  zum  Meere  („jusqu’ä  son  embouchure“,
Wiener  Kongreßakt  Art.  C  IX)  und  vom  Meere  zu  irgendeinem  Punkte,
sondern  auch  für  die  engere  Kabotage,  d.  h.  die  Schiffahrt  zwischen
den  Häfen  eines  und  desselben  Uferstaates  zu  (D  Art.  332,  Abs.  1;
ö  Art.  292).  Dies  bedeutet  eine  Änderung  der  bisherigen  Rechtslage  sowohl ­
  für  die  Donau  (Je  11  in  ek,  Art.  Donauschiffahrt,  Handwörterbuch
der  Sbaatswissenschaften,  3.  Aufl.  III  549)  wie  für  den  Rhein  (Jellinek,
Art.  Rheinschiffahrt,  Handwörterbuch  VII  120)  wie  für  die  Elbe  und  die
Weser  (Jellinek,  Art.  Elbschiffahrt  und  Weserschiffahrt,  Handwörterbuch ­
  III  926,  VIII  785).  Allein  der  deutschen  und  österreichischen ­
  Schiffahrt  werden  regelmäßige  Schiffsverbindungen  für  Reisende
und  Güter  zwischen  den  Häfen  einer  AAM  nur  mit  deren  besonderen ­
  Ermächtigung  gestattet  (D  Art.  332  Abs.  2,  ö  Art.  293).
Dies  bedeutet  insbesondere  für  Österreich  eine  Gefährdung  seiner  wirtschaftlichen ­
  Lebensfähigkeit.  Die  bisherige  Organisation  des  Donauverkehrs ­
  beruhte  sowohl  in  der  Personen-  wie  in  der  Frachtschiffahrt  auf
der  gemeinsamen  Bedienung  des  Lokal  -  und  Durchgangsverkehres ­
  im  Donaulauf.  Österreich,  das  jetzt  keinen  eigenen  Zugang ­
  zum  Meere  besitzt,  gerät  damit  in  eine  Abhängigkeit  von  seinen
östlichen  Nachbarstaaten  und  den  unteren  Donauländern,  aus  denen  es
Rohstoffe  und  Lebensmittel  beziehen  muß.  Trotzdem  von  einer  wirtschaftlichen ­
  Bedrückung  durch  das  neue  Österreich  nicht  die  Rede  sein
kann,  wird  ihm  die  Ausnutzung  der  natürlichen  Vorteile  seiner
geographischen  Lage  unterbunden  (Note  der  österreichischen  Friedensdelegation ­
  vom  11.  Juni  1919).
Es  sollen  insbesondere  die  aus  der  unzureichenden  Fassung  des
Grundsatzes  der  freien  Schiffahrt  in  der  Wiener  Kongreßakte  (Art.  0  IX)
und  die  aus  der  Willkür  der  Uferstaaten  entstandenen  Verschiedenheiten
in  der  Ordnung  der  Donau  beseitigt  werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.