Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Begründung. Inhalt des Vertrags, 88 316—319. 233 
Die Anfechtung der getroffenen Beftimmung wegen Syrthums, Drohung 
oder argliftiger Täufjchung feht nur den Bertragihließenden zu; AnfechtungsS- 
gegner it der andere Theil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem 
der Anfechtungsberechtigte von Dem Anfedhtungsgrunde Kenntniz erlangt hat. 
Sie it ausgefloffen, wenn dreißig Jahre verftridhen find, nachdenı die Be: 
immung getroffen worden ift. 
©. I, 356; II, 269; HILL, 312. f 
1. Yurch die Beitimmung des Dritten ft ein einjeitigeSempfangSbebürftiges 
ReHtSgeihäft, Ai res Die 88 130—132 Anwendung finden. Sie it ebenfo wie 
ie bon einem der BVertragihließenden getroffene Beftimmung un wid ertuflidh. 
„€ ift erforderlich, aber au genitgend, daß fie einem Der VertragichlieBenden 
3egenüber getroffen wird. 
De Dritte hat die Beitimmung in Ber fon zu treffen. -. 390, = 
9 2, Anfechtung der Beitimmung. Nach den Morfchriften der SS 119, eht da 
Recht, eine tesa a Srrtums, argliftiger Zäufchung oder Drohung anzıu- 
IDten, nur demjenigen zu, der Die Willenserklärung abgegeben hat. Hier iebo0, wo Der 
A an der Anfechtung Jjeiner Beftimmung fein oder hHöchitenS ein ideales SInterelle 
Dat, berfagt ibn das Gejeß das AUnfechtungsrecht und räumt Dasielbe au3]dließlich 
en Bertragidhließenden ein. , 
Anfehtungsgegner it ftet8 der andere BVertragichließende, 
35 Die Anfechtung muß in allen Fällen unverzüglich d, 5. obne Thuldbaites 
Ölgern (S 121) nach elautumg der KenntnizZ vom Anfechtungsgrunde erfolgen. Die eins 
(beige Brit 5e3 8194 Mbi. 1 {teht dem Unfechtungsberechtigten hier nicht zu. 
x icd die Anfechtung mit Eriolg Dugehide fo Üt die Beftinumung al8 von 
Aslang an nichtig anzujeben; Der Dritte hat aljo eine neue Beftimmung 3U treffen, 
entuell ft nach S 319 die Sntiheidung des Richters anzurufen. 
8 319. 
Soll der Dritte die Leiftung nach biligem Ermeffen beftimmen, fo it die 
getroffene Bejtimmung für die Bertragihliebenden nicht verbindlich, wenn fie 
offenbar unbillig ijt. Die Beftimmung erfolgt in diejem Valle durch Urtheil; das 
Öleiche gilt, wenn der Dritte die Beltimmung nicht treffen ann oder will ober 
wenn er fie verzögert. 
Soll der Dritte die Beftimmung nach freiem Belieben treffen, [0 ft der 
Sertrag unwirfjam, wenn der Dritte die Beftimmung nicht treffen fann oder 
Will oder wenn er fie verzögert. 
&. I, 857: IL 270: HL, 313, 
x ® 22 Soll 
1, Beitimmumag durch den Dritten nad billigem Ermeifen (Sbf. 1). 
0 bone der Sean Durch einen der Vertragioließenden nad Ben 
xmejjen erfolgen, {o ift die getroffene Rn für den andern Teil mur ver . N 
Yan Yie der Hilligteit ent{pricht (S 315 Abi. 3). DYerJemige, welder {ich CE el 
Deß m Beitimmung für den anderen Zeil verbindlich fe, muß daher die Billiger 
eilen. 
=, Anders, wenn ein Dritter die Veiltung nach billigem Ermeilen beftimmen Joll. 
Dier muß derjenige, weldher die getroffene u nicht anerfennt, beweijen, af fe 
„offenbar unbillig” ift. Der Grund diefer Borjchrift liegt in folgendem: Die Die Gr 
Ob getroffene Beftimmung Joll regelmäßig bie VertragihlieBenden OD in bi 
[bung derielben durch Urteil fol die Ausnahme fein, SS wird deSbalb nicht Mur die 
RyeiSlalt Zuungunften des die Beitimmung MBemängelnden umgekehrt, Tome au der 
Tachweis offenbarer Unbilligfeit verlangt. Leßterer Nusdruck ift der 1. 79 D. pro 
N cio 17, 2 entnommen: .„„Unde si Nervae arbitrium ita pravum est, ut manifesta 
ua ıuitas ejus appareat, corrigi potest per judicium bonae A 
e 8 „offenbar unbillig“ mird hienach eine Beitimmung anzufeben fein, deren Unbilligkeit 
on jedermann oder doch mwenigitenS von jedem Sachkundigen zweifelln8 alß Tolche Atem 
cd. Damit wird indellen nicht gefagt, DaB die Unbilligkeit (ch ohne jede Beweistithrung
	        
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