Object: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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größeren Schwierigkeiten möglich sein, als bei der Privilegs- 
erneuerung. Aller Voraussicht nach wird die bisherige Entwickelung 
nicht plötzlich zum Stillstand kommen; die Schwankungen des Geld 
bedarfs werden wohl noch eine weitere Vergrößerung erfahren, und 
wenn nach abermals einem Jahrzehnt die Reichsbank in einer 
Periode wirtschaftlicher Krastentfaltung sich zu noch weit häufigeren 
und stärkeren Kontingentsüberschreitungen genötigt sieht, als jetzt, 
wird sie dann auch noch im stände sein, ihre Diskontpolitik von den 
beengenden Fesseln des längst zu knapp gewordenen Kontingents völlig 
unabhängig zu erhalteil? 
Selbst wer auch dann noch an die Möglichkeit einer vernünf- 
tigen Diskontpolitik glaubt, sollte sich folgender Erwägung nicht 
entziehen: Eine tüchtige und umsichtige Bankleitung, welche trotz 
aller Schwierigkeiten und Hindernisse stets die richtigen Maßregeln 
ergreift, braucht überhaupt keine gesetzlichen Bestililmungen, um alls 
den richtigen Weg geleitet zu werden. Das Kontingentierungs- 
system ist mm gerade zu dem Zweck erfundeil, um eine nicht ganz 
vollkommene Bankleitmlg zur Jnnehaltung des richtigen Weges zu 
nötigeil. Bei der jetzigen Abmessung des Kontingentes ist jedoch 
das ganze System geradezu eine Nötigung zu einer grundverkehrten 
Diskoiltpolitik, sodaß es als ein beträchtliches Verdieilst der Bank 
leitung angesehen werden muß, daß sie sich der gesetzlichen Nötigung 
bisher entzogen hat. 
Das Systenl wird zwar immer fehlerhaft bleiben, aber man 
sollte sich wenigstens ilicht dagegen sträuben, seine gröbsten Mängel 
zu beseitigen und es durch eine Veränderung seiner rein ziffermäßigen 
Abnlessullgen wieder einigermaßen den so sehr veränderten Verhält- 
llissen anzupassen. 
Freilich steht der Erhöhung des Contingenté der Reichsbank 
dieselbe Schwierigkeit — wenn auch in geringerem Maß — entgegen, 
wie der gänzlicheil Aufhebung des Koiltiilgentierungssystelns für die 
Reichsbank. Die größeren Mittelstaaten sind vielleicht nicht allzu ge 
neigt, einer Erhöhuilg des Reichsbailkkontingeilts ohire weiteres zu- 
zustimmen, wenn llicht ihren Landesbanken gleichfalls Contingenté^ 
erhöhungen zugestanden werden. Ich habe ausführlich dargethail, 
warum mir eine solche Konzession gäilzlich unthunlich erscheint 1 , 
und diese Bedenken sind so groß, daß im Zweiselsfall der Verzicht 
1 Siehe oben S. 91 ff. 
Helsferich, Erneuerung des deutschen Bankgesetzes. 
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