Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

282 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Tor machen eine dan ernde Regelung nötig. Es wird zunächst mangels 
einer besonderen Organisation jeder Uferstaat zur Ausführung 
der Arbeiten zur Unterhaltung und Verbesserung des internationalen 
Teiles eines schiffbaren Wasserstraßennetzes verpflichtet. Er soll, soweit 
angängig, die notwendigen Vorkehrungen treffen, um alle Hindernisse und 
Gefahren für die Schiffahrt zu beseitigen und die Aufrechterhaltung der 
Schiffahrt unter guten Bedingungen sicherzustellen. Die Verträge stellen 
die Einsetzung eines Gerichtes durch den Völkerbund in Aussicht, 
das jeder Uferstaat oder jeder in der etwa bestehenden internationalen 
Kommission vertretene Staat anrufen kann (D Art. 336, ö Art. 297). 
Die gleiche Möglichkeit besteht für den Fall, daß ein Uferstaat 
Arbeiten unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem 
internationalen Abschnitt Abbruch zu tun. Das internationale Ge 
richt kann die Aussetzung oder Aufhebung dieser Arbeiten anordnen; es 
hat den nationalen Interessen, insbesondere an der Berieselung, Wasser 
kraft und Fischerei Rechnung zu tragen, diese sollen im Falle des Ein 
verständnisses aller Uferstaateu oder aller in der etwa bestehenden inter 
nationalen Kommission vertretenen Staaten den Bedürfnissen der inter 
nationalen Schiffahrt Vorgehen. Die Berufung an das Gericht des Völker 
bundes hat keine aufschiebende Wirkung für die im Zuge befindlichen 
Arbeiten (D Art. 337, ö Art. 298). 
Die Flußkommissionen und ihre Aufgaben. 
Beide Verträge enthalten Vorschriften über die Sicherung der 
neuen Ordnung durch internationale Kommissionen. An einer ausdrück 
lichen allgemeinen Bestimmung über die Aufgaben der Fluß 
kommissionen fehlt es; sie sollen sich aber nach der Note der AAM vom 
12. Juni 1919 auf die praktische Verwirklichung der Grundsätze des 
Vertrages und des kommenden allgemeinen Übereinkommens er 
strecken. 
Es wird zunächst je eine Kommission für die Elbe (D Art. 340) und 
für die Oder (D Art. 341), für die Memel dagegen erst auf Antrag eines 
Uferstaates an den Völkerbund (D Art. 342) eingesetzt. 
In den Kommissionen sind Nichtuferstaaten vertreten, weil 
sie die Allgemeininteressen am freien Durchgangsverkehre wahrnehmen 
und ein Gegengewicht gegen den überwiegenden und einen Mißbrauch 
zum Schaden anderer ermöglichenden Einfluß des stärksten Uferstaates 
schaffen sollen. Derart sind in der Elbekommission neben vier 
Vertretern der deutschen Uferstaaten zwei Vertreter der Tschecho 
slowakei, je ein Vertreter Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und 
Belgiens (D 340), in der Oderkommission neben drei Vertretern 
Preußens, je ein Vertreter Polens, der Tschecho-Slowakei, Großbritanniens,
	        
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