282 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Tor machen eine dan ernde Regelung nötig. Es wird zunächst mangels
einer besonderen Organisation jeder Uferstaat zur Ausführung
der Arbeiten zur Unterhaltung und Verbesserung des internationalen
Teiles eines schiffbaren Wasserstraßennetzes verpflichtet. Er soll, soweit
angängig, die notwendigen Vorkehrungen treffen, um alle Hindernisse und
Gefahren für die Schiffahrt zu beseitigen und die Aufrechterhaltung der
Schiffahrt unter guten Bedingungen sicherzustellen. Die Verträge stellen
die Einsetzung eines Gerichtes durch den Völkerbund in Aussicht,
das jeder Uferstaat oder jeder in der etwa bestehenden internationalen
Kommission vertretene Staat anrufen kann (D Art. 336, ö Art. 297).
Die gleiche Möglichkeit besteht für den Fall, daß ein Uferstaat
Arbeiten unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem
internationalen Abschnitt Abbruch zu tun. Das internationale Ge
richt kann die Aussetzung oder Aufhebung dieser Arbeiten anordnen; es
hat den nationalen Interessen, insbesondere an der Berieselung, Wasser
kraft und Fischerei Rechnung zu tragen, diese sollen im Falle des Ein
verständnisses aller Uferstaateu oder aller in der etwa bestehenden inter
nationalen Kommission vertretenen Staaten den Bedürfnissen der inter
nationalen Schiffahrt Vorgehen. Die Berufung an das Gericht des Völker
bundes hat keine aufschiebende Wirkung für die im Zuge befindlichen
Arbeiten (D Art. 337, ö Art. 298).
Die Flußkommissionen und ihre Aufgaben.
Beide Verträge enthalten Vorschriften über die Sicherung der
neuen Ordnung durch internationale Kommissionen. An einer ausdrück
lichen allgemeinen Bestimmung über die Aufgaben der Fluß
kommissionen fehlt es; sie sollen sich aber nach der Note der AAM vom
12. Juni 1919 auf die praktische Verwirklichung der Grundsätze des
Vertrages und des kommenden allgemeinen Übereinkommens er
strecken.
Es wird zunächst je eine Kommission für die Elbe (D Art. 340) und
für die Oder (D Art. 341), für die Memel dagegen erst auf Antrag eines
Uferstaates an den Völkerbund (D Art. 342) eingesetzt.
In den Kommissionen sind Nichtuferstaaten vertreten, weil
sie die Allgemeininteressen am freien Durchgangsverkehre wahrnehmen
und ein Gegengewicht gegen den überwiegenden und einen Mißbrauch
zum Schaden anderer ermöglichenden Einfluß des stärksten Uferstaates
schaffen sollen. Derart sind in der Elbekommission neben vier
Vertretern der deutschen Uferstaaten zwei Vertreter der Tschecho
slowakei, je ein Vertreter Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und
Belgiens (D 340), in der Oderkommission neben drei Vertretern
Preußens, je ein Vertreter Polens, der Tschecho-Slowakei, Großbritanniens,