C. II. Abschnitt. D. sonstigen, namentl. d. sozialökonomischen Grundlagen usw. 333
Stufen der Entwicklung hinweisen. Auf den Einfluß der volkswirtschaftlichen
Organisation sind jene Unterschiede im Steuerwesen
zurückzuführen, die sich zeigen, je nachdem sich ein Volk auf der
Stufe der Viehzucht, der Bodenkultur, der Industrie und namentlich
der Massenproduktion befindet, mit welcher Entwicklung zum
Teil der Fortschritt von primitiven Verkehrszuständen bis zu dem
vollkommenen Verkehrssystem der Neuzeit zusammenhängt; desgleichen
hängt mit dieser Entwickluug die graduelle Durchführung
der Arbeitsteilung zusammen, um so mehr als die Beschränkung
der Staatstätigkeit auf die rein staatlichen Aufgaben und die Überlassung
aller wirtschaftlichen Tätigkeit an die Privatwirtschaft gleichfalls
eine Erscheinungsform der Arbeitsteilung ist. Von besonderer
Wichtigkeit ist der Unterschied von Naturalwirtschaft, Geldwirtschaft
und Kreditwirtschaft, nachdem insbesondere die Geldwirtschaft
es ist, welche einerseits die Voraussetzungen für die vollständigere
Entwicklung des Steuerwesens schafft, andererseits durch
Erweiterung und Umgestaltung der Staatstätigkeit dasselbe notwendig
macht.
Von großer Wichtigkeit ist auch das gegenseitige Verhältnis
von privater und öffentlicher Wirtschaft, insbesondere die Verteilung
der Güterquellen zwischen den Privaten und dem Gemeinwesen.
Dies hängt wieder mit dem System des Vermögensrechtes zusammen.
Wo die Produktionsmittel, insbesondere Boden und Kapital, ganz
oder zum großen Teil der Privatwirtschaft überlassen sind, dort
kann der Staat nur vermittels der Steuer die nötigen Einnahmen
erwerben, wo dagegen das Privateigentum beschränkt ist und auch
der Staat über einen bedeutenden Teil der Produktionsmittel verfügt,
dort wird die Bedeutung des Steuerwesens geringer sein. Bei
der Ausdehnung der öffentlichen Bedürfnisse hat am Beginn der
Neuzeit namentlich der Umstand auf die Entwicklung des Steuerwesens
großen Einfluß gewonnen, daß der Staat bei der mächtigen
Entfaltung der Produktionsmittel von denselben gewissermaßen ausgeschlossen
wurde, wie andererseits in Zukunft das Steuerwesen
eine gänzliche Umgestaltung erfahren müßte, wenn der Staat wieder
in größerem Maße oder vollständig in den Besitz der Produktionsmittel
käme.
Die Georgisten wollten mit der Konfiskation der Grundrente
die Steuer überflüssig machen. Walras motiviert die Abschaffung
der Besteuerung mittels der Verstaatlichung des Grundbesitzes
geradezu mit dem Argument, daß es ebenso ungerecht sei, wenn
der Staat auf Kosten der einzelnen lebt, — was bei der Besteuerung
geschieht —, als wenn das Individuum auf Kosten des Staates lebt.