Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

284 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
mehrheit gefaßt, die Gehälter von den vertretenen Ländern festgesetzt 
und bezahlt; ein Abgang wird von allen vertretenen Ländern zu gleichen 
Teilen getragen. Der Kommission obliegt insbesondere die Regelung der 
Lotsenlizenzen und Lotsengelder, sowie die Aufsicht über den Lotsen 
dienst (D Art. 347, 348; ö Art. 302, 303). 
Während sonst die vorläufige Ordnung der Friedensverträge durch 
ein allgemeines Abkommen der AAM über die schiffbaren Wasser 
straßen mit Genehmigung des Völkerbundes ersetzt werden soll (D Art. 338, 
Abs. 1; ö Art. 229, Abs. 1), soll die vorläufige Ordnung der Donau durch 
eine neue, von einer Konferenz der von den AAM bezeichneten 
Mächte unter Anwesenheit von Vertretern Deutschlands und Öster 
reichs innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verträge be 
schlossene Ordnung ersetzt werden. Deutschland und Österreich werden 
verpflichtet, ihr im vorhinein zuzustimmen (D Art. 349, ö Art. 304). 
Diese neue Donauordnung bedarf nicht der Genehmigung des Völker 
bundes; es ist keine Gewähr geboten, daß alle Uferstaaten als Teilnehmer 
an der Konferenz von den AAM bezeichnet werden. 
Das Österreich-Ungarn im Berliner Vertrag (Art. 57) erteilte und von 
diesem an Ungarn übertragene Mandat zur Ausführung der Arbeiten am 
Eisernen Tor wird für beendet erklärt und die Flußkommission für die 
obere Donau mit den Beschlüssen über die Rechnungslegung betraut; 
Ungarn wird von der Einhebung der künftigen Abgaben ausgeschlossen 
(D Art. 350, ö Art. 305). 
Deutschland und Österreich werden verpflichtet, alle erforderlichen 
Erleichterungen (facilites necessaires) den Arbeiten des 
tschecho-slowakischen Staates, Serbiens oder Rumäniens, die sie nach 
Ermächtigung oder im Aufträge der internationalen Kommission auf 
einem die Grenze bildenden Abschnitte der Donau ausführen, auf dem 
gegenüberliegenden Ufer oder auf dem außerhalb ihres 
Staatsgebietes gelegenen Flußteilen zu gewähren (D Art. 351, 
ö Art. 306). 
Auch der Rhein und die Mosel werden Sonderbestimmungen 
unterworfen. 
Das Mannheimer Abkommen (Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 
17. Oktober 1868) wird wieder in Kraft gesetzt, vorbehaltlich der Ab 
änderungen durch das in Aussicht genommene allgemeine Abkommen 
über die schiffbaren Wasserstraßen (D Art. 338). Innerhalb 6 Monate 
nach Inkrafttreten des Friedensvertrages soll die Zentralkommis 
sion zur Aufstellung eines Revisionsentwurfes nach Maßgabe des all 
gemeinen Abkommens zusammentreten; diesem Entwürfe stimmt Deutsch 
land im voraus zu; doch behalten sich die AAM vor, sich mit den Nieder 
landen ins Einvernehmen zu setzen, dem wieder Deutschland beizutreteu 
hat (D Art. 354).
	        
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