Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
289
Vergütungen und Prämien) die Meistbegünstigung. Pie Behandlung
soll derjenigen gleichen, die Güter gleicher Art, die auf irgendeiner deutschen
bzw. österreichischen Strecke befördert werden, sei es im Binnenverkehr,
sei es bei der Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr bei gleichen Beförde
rungsverhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Länge der durchlaufenen
Strecke erfahren. Die Gleichstellung für Waren, die aus Deutschland bzw.
Österreich kommen und für die Gebiete der AAM bestimmt sind, soll
nur auf Wunsch einer oder mehrerer dieser Mächte hinsichtlich von ihr
namentlich bezeichneter Waren gelten. Auf Verlangen einer dieser Mächte
sollen dementsprechende internationale Tarife einschließlich durchgehender
Frachtbriefe geschaffen werden. Österreich wird noch besonders ver
pflichtet, unbeschadet der Meistbegünstigung für die Häfen der AAM
(ö Art. 288, 289), die auf seinen Linien vor dem Kriege für den Verkehr
der adriatischen Häfen und den Häfen des Schwarzen Meeres bestandene
Tarifordnung aufrechtzuerhalten; damit soll in den Konkurrenzlinien mit
den deutschen Nordseehäfen ein Entgegenkommen gegenüber Deutsch
land verhindert werden (D Art. 365, ö Art. 312).
Vorbehaltlich eines neuen, innerhalb 5 Jahren zu schließenden, auch
Deutschland und Österreich bindenden Abkommens für die Beförderung
von Personen, Gepäck und Gütern, bleiben die Bestimmungen des Berner
Abkommens von 1890 samt Zusätzen in Kraft. Ein binnen 5 Jahren
abgeschlossenes Ersatzübereinkommen bindet Deutschland und Österreich
(D Art. 366, ö Art. 313).
Deutschland und Österreich werden verpflichtet, zur Einrichtung eines
direkten Fahrscheinverkehrs für Reisende und ihr Gepäck,
zur Verbindung der AAM untereinander oder mit anderen Ländern über
deutsches bzw. österreichisches Gebiet, auf Verlangen einer oder mehrerer
AAM mitzuwirken. Die Schnelligkeit der aus den Gebieten der AAM
kommenden Züge und Wagen soll wenigstens so groß sein, wie die der
besten durchgehenden Züge auf denselben Strecken Deutschlands bzw.
Österreichs; die Preise dürfen nicht höher sein als die für den inneren
Dienst auf derselben Strecke bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlich
keit. In den Tarifen für die Auswandererbeförderung von oder nach den
Häfen der AAM gelten die Kilometersätze der günstigsten Tarife auf
den betreffenden Bahnen von oder nach irgendwelchem anderen Hafen
(D Art. 367, ö Art. 314).
Technische, fiskalische oder Verwaltungsmaßnahmen, die nur für die
direkte Verbindung oder den Auswandererverkehr von oder nach den
Häfen der AAM gelten sollen, werden ausgeschlossen, wenn sie eine Be
hinderung oder Verzögerung des Betriebes zur Folge haben (D Art. 368,
ö Art. 315).
Bei gemischter Beförderung gelten die Bestimmungen für den Teil der
Beförderung mit der Eisenbahn (D Art. 369, ö Art. 316).
Lenz, Der Wirtsohaftskampf der Völker nnd seine internationale Regelung. 19