Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen. 
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Deutschland muß auf Verlangen und Kosten des tschecho 
slowakischen Staates eine Bahn bauen, die auf deutschem Gebiete die 
Stationen Schlauney und Nachod verbindet (D Art. 373). Österreich 
muß dem innerhalb von 5 Jahren gestellten Verlangen Italiens nach 
Bau und Ausgestaltung der neuen Alpenbahnen über den Reschenscheideck 
und Predilpaß entsprechen (ö Art. 321). Dem tschecho-slowakischen 
Staate wird ein Eisenbahndurchzugsrecht durch österreichisches Gebiet 
eingeräumt (ö Art. 322—>324). Von all dem soll bei der Sicherung der 
wirtschaftlichen Lebensfähigkeit einzelner Staaten noch des näheren die 
Rede sein. 
Die einseitige Meistbegünstigung und Gleichheit (D Art. 365, 
ö Art. 312) wie die einseitigen Verpflichtungen Deutschlands und Öster 
reichs im internationalen Eisenbahnverkehre (D Art. 367—369, ö Art. 314 
bis 316), können im Verhältnisse zu Deutschland nach 5, im Verhältnisse 
zu Österreich nach 3 Jahren revidiert werden; doch können diese 
Fristen vom Rate des Völkerbundes verlängert werden. Ohne Re 
vision muß von den AAM Gegenseitigkeit gewährt werden 
(D Art. 378, ö Art. 330). Die Vorteile genießen die Staaten, denen ein 
Teil der österreichisch-ungarischen Monarchie über 
tragen wurde und die Staaten, die aus dem Zerfalle der Monarchie ent 
standen sind, nur dann, wenn sie hinsichtlich der an sie über 
gegangenen Gebiete eine die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise 
einführen (ö Art. 330, Abs. 3). 
f) Die einseitige Freiheit, Gleichheit und Meistbegünstigung im 
Luftverkehr. 
Trotz der noch ungeklärten Rechtslage des internationalen Luft 
verkehrs bringen die Friedensverträge eine vorläufige Ordnung 
des Luftverkehrs im deutschen und österreichischen Staatsgebiete zum 
einseitigen Vorteile der AAM (XI. Teil, D Art. 313—320 und 323; ö Art 276 
bis 283 und 286). Diese Ordnung soll bis zum 1. Januar 1923 in Kraft 
bleiben, sofern nicht Deutschland zu einem früheren Termin in den Völker 
bund aufgenommen wird, oder von den alliierten und assoziierten Mächten 
die Zustimmung erhalten hat, dem von den alliierten und assoziierten 
Mächten abgeschlossenen Abkommen beizutreten. 
Hinsichtlich der Zulassung ausländischer Flugzeuge ge 
langen die sich grundsätzlich gegenüberstehenden Theorien über die völker 
rechtliche Natur des Luftraumes, dennoch zu einem gemeinsamen Er 
gebnisse. Während die eine Meinung die Gebietshoheit des Bodenstaates 
über den Luftraum, beschränkt durch das Recht der anderen Staaten zur 
unschädlichen Durchfahrt vertritt, behauptet die andere Meinung die 
Freiheit der Luft, gibt aber dem Bodenstaat die Freiheit zur Sicherung 
der Personen und Güter seiner Einwohner, ja selbst zur Einhebung von
	        
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