Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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Deutschland muß auf Verlangen und Kosten des tschecho
slowakischen Staates eine Bahn bauen, die auf deutschem Gebiete die
Stationen Schlauney und Nachod verbindet (D Art. 373). Österreich
muß dem innerhalb von 5 Jahren gestellten Verlangen Italiens nach
Bau und Ausgestaltung der neuen Alpenbahnen über den Reschenscheideck
und Predilpaß entsprechen (ö Art. 321). Dem tschecho-slowakischen
Staate wird ein Eisenbahndurchzugsrecht durch österreichisches Gebiet
eingeräumt (ö Art. 322—>324). Von all dem soll bei der Sicherung der
wirtschaftlichen Lebensfähigkeit einzelner Staaten noch des näheren die
Rede sein.
Die einseitige Meistbegünstigung und Gleichheit (D Art. 365,
ö Art. 312) wie die einseitigen Verpflichtungen Deutschlands und Öster
reichs im internationalen Eisenbahnverkehre (D Art. 367—369, ö Art. 314
bis 316), können im Verhältnisse zu Deutschland nach 5, im Verhältnisse
zu Österreich nach 3 Jahren revidiert werden; doch können diese
Fristen vom Rate des Völkerbundes verlängert werden. Ohne Re
vision muß von den AAM Gegenseitigkeit gewährt werden
(D Art. 378, ö Art. 330). Die Vorteile genießen die Staaten, denen ein
Teil der österreichisch-ungarischen Monarchie über
tragen wurde und die Staaten, die aus dem Zerfalle der Monarchie ent
standen sind, nur dann, wenn sie hinsichtlich der an sie über
gegangenen Gebiete eine die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise
einführen (ö Art. 330, Abs. 3).
f) Die einseitige Freiheit, Gleichheit und Meistbegünstigung im
Luftverkehr.
Trotz der noch ungeklärten Rechtslage des internationalen Luft
verkehrs bringen die Friedensverträge eine vorläufige Ordnung
des Luftverkehrs im deutschen und österreichischen Staatsgebiete zum
einseitigen Vorteile der AAM (XI. Teil, D Art. 313—320 und 323; ö Art 276
bis 283 und 286). Diese Ordnung soll bis zum 1. Januar 1923 in Kraft
bleiben, sofern nicht Deutschland zu einem früheren Termin in den Völker
bund aufgenommen wird, oder von den alliierten und assoziierten Mächten
die Zustimmung erhalten hat, dem von den alliierten und assoziierten
Mächten abgeschlossenen Abkommen beizutreten.
Hinsichtlich der Zulassung ausländischer Flugzeuge ge
langen die sich grundsätzlich gegenüberstehenden Theorien über die völker
rechtliche Natur des Luftraumes, dennoch zu einem gemeinsamen Er
gebnisse. Während die eine Meinung die Gebietshoheit des Bodenstaates
über den Luftraum, beschränkt durch das Recht der anderen Staaten zur
unschädlichen Durchfahrt vertritt, behauptet die andere Meinung die
Freiheit der Luft, gibt aber dem Bodenstaat die Freiheit zur Sicherung
der Personen und Güter seiner Einwohner, ja selbst zur Einhebung von