Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

294  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Wettbewerb  „jede  bei  einem  Betriebe  eines  geschäftlichen  Unternehmens
vorgenommene  Handlung,  die  gegen  die  guten  Sitten  des  Handels  gröblich
verstößt  und  geeignet  ist,  den  geschäftlichen  Absatz  oder  sonst  den  Geschäftsbetrieb ­
  eines  oder  mehrerer  Mitbewerber  zu  beeinträchtigen.“  Daneben ­
  sind  besondere  Arten,  wie  die  wahrheitswidrige  Anpreisung,  die
wahrheitswidrige  Angabe  der  Herkunft  aus  einer  Konkursmasse  oder  einem
Ausverkäufe,  die  Nichterfüllung  des  Bezeichnungszwanges,  das  Erwirken
einer  Bevorzugung  durch  Bestechung  von  Angestellten,  die  Herabsetzung
des  geschäftlichen  Mitbewerbers,  die  Herbeiführung  von  Verwechslungen,
der  Verrat  von  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnissen  und  die  Verletzung
des  Vertrauens  hervorgehoben.  Als  Schutzmaßregeln  sind  die  Gewährung
eines  Anspruches  auf  Unterlassung  und  Schadenersatz,  die  gerichtliche
Bestrafung  mit  öffentlicher  Bekanntmachung  des  Urteils  und  Geldbuße,
sowie  einstweilige  Verfügungen  in  Deutschland  bereits  zulässig,  in  Österreich ­
  in  Aussicht  genommen  gewesen.  Bei  dem  unbestimmten  Wortlaute
der  vorerwähnten  Bestimmungen  der  Friedensverträge  wird  es  Sache  des
Ermessens  der  einzelnen  AAM  sein,  das  zu  bezeichnen,  was  sie  als  unlauteren ­
  Wettbewerb  angesehen  wissen  will.  Nur  zwei  Fälle  des  unlauteren
Wettbewerbes  sind  näher  umschrieben  worden.
Deutschland  und  Österreich  werden  verpflichtet,  die  wahrheitswidrige ­
  Bezeichnung  bei  der  Ein-  und  Ausfuhr,  sowie  im  inländischen ­
  Verkehre  die  Herstellung,  den  Umlauf,  den  Verkauf  und  das
Feilbieten  von  Erzeugnissen  oder  Waren  („produits  ou  marchandises“)
zu  unterbinden  und  zu  verbieten,  die  auf  sich  selbst  oder  ihrer  unmittelbaren ­
  Aufmachung  oder  ihrer  äußeren  Verpackung  irgendwelche  Marken,
Namen,  Aufschriften  oder  Zeichen  tragen,  die  unmittelbar  oder  mittelbar
falsche  Angaben  über  Ursprung,  Gattung,  Art  oder  spezifische  Eigenschaften ­
  dieser  Erzeugnisse  oder  Waren  enthalten.  Die  Verhinderung
soll  durch  Beschlagnahme  und  durch  alle  anderen  geeigneten  Mittel  erfolgen ­
  (D  Art.  274,  Abs.  2;  ö  Art.  226,  Abs.  2).
Dies  geht  über  den  nationalen  Schutz  in  mehrfachen  Richtungen
hinaus.  Das  deutsche  Gesetz  und  der  österreichische  Entwurf  haben  den
Schutz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  jedem  zugebilligt,  der  im  Inlande ­
  eine  Hauptniederlassung  besitzt;  andere  haben  nur  insoweit  Anspruch, ­
  als  auch  deutsche  bzw.  österreichische  Gewerbetreibende  im  Staate
ihrer  Hauptniederlassung  des  Schutzbedürftigen  einen  entsprechenden
Schutz  genießen  (Deutsches  Gesetz  §  28;  österr.  Entwurf  §  42).  Der
österreichische  Entwurf  hatte  im  Handelsverkehr  mit  dem  Auslande  ein
Beschlagnahmeverfahren  zur  Beseitigung  der  falschen  Bezeichnung  und
ein  Vergeltungsrecht  bei  ungünstiger  Behandlung  der  österreichischen
Waren  vorgesehen  (§43,44).  Unrichtige  Angaben  in  Fabriks-  oder  Handelsmarken ­
  werden  in  beiden  Staaten  schon  bei  der  Registrierung  ausgeschlossen ­
  (deutsches  Warenzeichengesetz  vom  12.  Mai  1894,  §  4,  Z.  3,  öster ­
            
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