294 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Wettbewerb „jede bei einem Betriebe eines geschäftlichen Unternehmens
vorgenommene Handlung, die gegen die guten Sitten des Handels gröblich
verstößt und geeignet ist, den geschäftlichen Absatz oder sonst den Geschäftsbetrieb
eines oder mehrerer Mitbewerber zu beeinträchtigen.“ Daneben
sind besondere Arten, wie die wahrheitswidrige Anpreisung, die
wahrheitswidrige Angabe der Herkunft aus einer Konkursmasse oder einem
Ausverkäufe, die Nichterfüllung des Bezeichnungszwanges, das Erwirken
einer Bevorzugung durch Bestechung von Angestellten, die Herabsetzung
des geschäftlichen Mitbewerbers, die Herbeiführung von Verwechslungen,
der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Verletzung
des Vertrauens hervorgehoben. Als Schutzmaßregeln sind die Gewährung
eines Anspruches auf Unterlassung und Schadenersatz, die gerichtliche
Bestrafung mit öffentlicher Bekanntmachung des Urteils und Geldbuße,
sowie einstweilige Verfügungen in Deutschland bereits zulässig, in Österreich
in Aussicht genommen gewesen. Bei dem unbestimmten Wortlaute
der vorerwähnten Bestimmungen der Friedensverträge wird es Sache des
Ermessens der einzelnen AAM sein, das zu bezeichnen, was sie als unlauteren
Wettbewerb angesehen wissen will. Nur zwei Fälle des unlauteren
Wettbewerbes sind näher umschrieben worden.
Deutschland und Österreich werden verpflichtet, die wahrheitswidrige
Bezeichnung bei der Ein- und Ausfuhr, sowie im inländischen
Verkehre die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das
Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren („produits ou marchandises“)
zu unterbinden und zu verbieten, die auf sich selbst oder ihrer unmittelbaren
Aufmachung oder ihrer äußeren Verpackung irgendwelche Marken,
Namen, Aufschriften oder Zeichen tragen, die unmittelbar oder mittelbar
falsche Angaben über Ursprung, Gattung, Art oder spezifische Eigenschaften
dieser Erzeugnisse oder Waren enthalten. Die Verhinderung
soll durch Beschlagnahme und durch alle anderen geeigneten Mittel erfolgen
(D Art. 274, Abs. 2; ö Art. 226, Abs. 2).
Dies geht über den nationalen Schutz in mehrfachen Richtungen
hinaus. Das deutsche Gesetz und der österreichische Entwurf haben den
Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb jedem zugebilligt, der im Inlande
eine Hauptniederlassung besitzt; andere haben nur insoweit Anspruch,
als auch deutsche bzw. österreichische Gewerbetreibende im Staate
ihrer Hauptniederlassung des Schutzbedürftigen einen entsprechenden
Schutz genießen (Deutsches Gesetz § 28; österr. Entwurf § 42). Der
österreichische Entwurf hatte im Handelsverkehr mit dem Auslande ein
Beschlagnahmeverfahren zur Beseitigung der falschen Bezeichnung und
ein Vergeltungsrecht bei ungünstiger Behandlung der österreichischen
Waren vorgesehen (§43,44). Unrichtige Angaben in Fabriks- oder Handelsmarken
werden in beiden Staaten schon bei der Registrierung ausgeschlossen
(deutsches Warenzeichengesetz vom 12. Mai 1894, § 4, Z. 3, öster