Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit. 
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der österreichisch-ungarischen Monarchie ist die Frage der wirtschaftlichen 
Lebensfähigkeit für das nur aus den Alpenländern und der Hauptstadt 
Wien bestehende Österreich entstanden. Nach der Note der öster 
reichischen Friedensdelegation vom 10. Juni 1919 kann der neue Staat 
nur ein Viertel der für seine Bevölkerung notwendigen Nahrungsmittel 
selbst erzeugen und muß drei Viertel von außen beschaffen. Er muß 
jährlich 12 Millionen Tonnen Kohle im Ausland kaufen, während seine 
eigene Förderung kaum 2 Millionen erreicht. Die österreichische Volks 
wirtschaft kann die Einfuhr der notwendigen Rohstoffe und Industrie 
artikel nicht durch die Ausfuhr ihrer Produkte decken, weil ihr mit den 
deutschen Gebieten Böhmens, Mährens und Schlesiens fast alle Export 
industrien entrissen wurden. Die Braunkohlenlager, die Baum-, Schaf- 
woll- und Leinenwebereien, die Glas- und Porzellanfabriken, die Zucker 
und die chemischen Fabriken der deutschen Siedlungen gingen verloren. 
Mit dem Verlust der deutsch-böhmischen Bäder und Südtirols entgehen die 
ausländischen Zahlungsmittel, die der Fremdenverkehr bisher ins Land 
brachte. Die vier Eisenbahnlinien, die quer durch die Alpen von Norden 
nach Süden führen und ebenso eine der zwei wichtigen Transversallinien 
von Osten nach Westen, werden ihrer Ausgangspunkte beraubt und durch 
fremde Grenzen durchbrochen. Die Antwort der AAM vom 8. Juli 1919 
hat der wirtschaftlichen Not Österreichs nur in ganz unzureichendem Maße 
durch die Zulassung besonderer Zollvereinbarungen zwischen Österreich 
einerseits und der Tschecho-Slowakei oder Ungarn andrerseits (ö Art. 222) 
und des begünstigten Kohlenerwerbes in der Tschecho-Slowakei und in 
Polen (Art. 224) Rechnung getragen. Die Möglichkeit des bevorzugten 
Güteraustausches mit diesen Nachbarstaaten bedeutet für Österreich 
durchaus nicht diejenige Sicherstellung, die in der erzwungenen Gewährung 
der Meistbegünstigung und der Gleichstellung den AAM (ö Art. 217—220) 
durch 3 Jahre gewährt wurde (ö Art. 232). Nur insoferne wurde der 
wirtschaftlichen Verstümmelung Österreichs Rechnung getragen, als jene 
Staaten, denen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Mon 
archie übertragen wurde, oder die aus deren Zerfalle entstanden sind, 
der Vorteile der verkehrspolitischen Parität und Meistbegünstigung nur 
dann teilhaft werden, wenn sie auf den in ihre Staatsgewalt über 
gegangenen Gebieten die Gegenseitigkeit verbürgen (ö Art. 330, Abs. 3). 
Die Note der AAM vom 22. Mai 1919 an die deutsche Delegation ver 
tritt aber den Standpunkt, daß die Einfuhr von Erzeugnissen aus dem 
Osten nicht gehemmt sei, und daß nicht der mindeste Anlaß vorliege, zu 
glauben, eine Bevölkerung sei dadurch zu dauernder Unfähigkeit ver 
urteilt, daß sie in Zukunft Handel mit ihren Nachbarn treiben muß, anstatt 
selbst das zu erzeugen, wessen sie bedarf. Ein Land könne gleichzeitig 
ein großes Industrieland werden und bleiben, ohne selbst die Rohstoffe 
zu erzeugen, die für seine Hauptindustrie notwendig seien. Das sei zum
	        
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