Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.
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der österreichisch-ungarischen Monarchie ist die Frage der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit für das nur aus den Alpenländern und der Hauptstadt
Wien bestehende Österreich entstanden. Nach der Note der öster
reichischen Friedensdelegation vom 10. Juni 1919 kann der neue Staat
nur ein Viertel der für seine Bevölkerung notwendigen Nahrungsmittel
selbst erzeugen und muß drei Viertel von außen beschaffen. Er muß
jährlich 12 Millionen Tonnen Kohle im Ausland kaufen, während seine
eigene Förderung kaum 2 Millionen erreicht. Die österreichische Volks
wirtschaft kann die Einfuhr der notwendigen Rohstoffe und Industrie
artikel nicht durch die Ausfuhr ihrer Produkte decken, weil ihr mit den
deutschen Gebieten Böhmens, Mährens und Schlesiens fast alle Export
industrien entrissen wurden. Die Braunkohlenlager, die Baum-, Schaf-
woll- und Leinenwebereien, die Glas- und Porzellanfabriken, die Zucker
und die chemischen Fabriken der deutschen Siedlungen gingen verloren.
Mit dem Verlust der deutsch-böhmischen Bäder und Südtirols entgehen die
ausländischen Zahlungsmittel, die der Fremdenverkehr bisher ins Land
brachte. Die vier Eisenbahnlinien, die quer durch die Alpen von Norden
nach Süden führen und ebenso eine der zwei wichtigen Transversallinien
von Osten nach Westen, werden ihrer Ausgangspunkte beraubt und durch
fremde Grenzen durchbrochen. Die Antwort der AAM vom 8. Juli 1919
hat der wirtschaftlichen Not Österreichs nur in ganz unzureichendem Maße
durch die Zulassung besonderer Zollvereinbarungen zwischen Österreich
einerseits und der Tschecho-Slowakei oder Ungarn andrerseits (ö Art. 222)
und des begünstigten Kohlenerwerbes in der Tschecho-Slowakei und in
Polen (Art. 224) Rechnung getragen. Die Möglichkeit des bevorzugten
Güteraustausches mit diesen Nachbarstaaten bedeutet für Österreich
durchaus nicht diejenige Sicherstellung, die in der erzwungenen Gewährung
der Meistbegünstigung und der Gleichstellung den AAM (ö Art. 217—220)
durch 3 Jahre gewährt wurde (ö Art. 232). Nur insoferne wurde der
wirtschaftlichen Verstümmelung Österreichs Rechnung getragen, als jene
Staaten, denen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Mon
archie übertragen wurde, oder die aus deren Zerfalle entstanden sind,
der Vorteile der verkehrspolitischen Parität und Meistbegünstigung nur
dann teilhaft werden, wenn sie auf den in ihre Staatsgewalt über
gegangenen Gebieten die Gegenseitigkeit verbürgen (ö Art. 330, Abs. 3).
Die Note der AAM vom 22. Mai 1919 an die deutsche Delegation ver
tritt aber den Standpunkt, daß die Einfuhr von Erzeugnissen aus dem
Osten nicht gehemmt sei, und daß nicht der mindeste Anlaß vorliege, zu
glauben, eine Bevölkerung sei dadurch zu dauernder Unfähigkeit ver
urteilt, daß sie in Zukunft Handel mit ihren Nachbarn treiben muß, anstatt
selbst das zu erzeugen, wessen sie bedarf. Ein Land könne gleichzeitig
ein großes Industrieland werden und bleiben, ohne selbst die Rohstoffe
zu erzeugen, die für seine Hauptindustrie notwendig seien. Das sei zum