298 Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Beispiel der Fall bei Großbritannien, das mindestens die Hälfte seiner
Lebensmittelerzeugnisse und den größten Teil seiner Rohstoffe einführe.
Es wäre ein grundsätzlicher Irrtum zu glauben, daß es notwendig sei,
die politische Souveränität auszuüben, um sich einen angemessenen
Prozentsatz der Erzeugnisse eines Landes zu sichern. Eine solche
Anschauung beruhe auf keinem wirtschaftlichen oder historischen Gesetze.
Diese Auffassung steht aber in auffallendem Widerspruche mit der
Handelspolitik der imperialistischen Großmächte um gesicherte
Märkte, der besonders außerhalb Europas in den meisten Fällen zum
Landerwerb geführt hat. Die einseitige Gleichstellung der Einfuhrmöglichkeit
mit der Produktionsmöglichkeit widerstreitet auch der Anschauung
der Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916, die den Grundsatz
der Selbstversorgung der AAM auf ihr Programm gesetzt
hatte (Resolution C I).
Es kann nicht übersehen werden, daß der Friede von Versailles
einzelne Folgerungen aus der Sicherung der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit in einzelnen Punkten anerkannt hat. So bestätigt die
Note der AAM vom 16. Juni 1919 das Interesse der polnischen
Nation an der Erlangung eines unmittelbaren Zuganges
zumMeere, aber auch das Interesse Ostpreuße ns an einer Landv
erb in düng mit Deutschland und gibt nur beim Widerstreite beider
Interessen dem polnischen Interesse den Vorzug. Aus diesem Grunde
ist Danzig zur freien Stadt (D Art. 100—108) gemacht worden und hat
Polen unmittelbare und ununterbrochene Verbindungen mit Danzig und
der übrigen Küste durch Eisenbahnverbindungen auf polnischem Staatsgebiete
erhalten. Derart hat Deutschland die Freiheit des Transitverkehres
einschließlich des Telegraphen- und Telephonverkehres mit
Ostpreußen über polnisches Gebiet und dessen Gleichbehandlung mit
dem nationalen Verkehre Polens, sowie die Zoll- und Gebührenfreiheit
erhalten (D Art. 89); derart wird die gebühren- und schranken freie Ausfuhr
von Bergwerksprodukten aus dem abgetretenen Teile Oberschlesiens
nach Deutschland und die Gleichstellung der Käufer in Deutschland
mit den Käufern in Polen und jedem anderen Lande gewährleistet
(D Art. 90). Die Abtrennung eines näher umschriebenen Gebietes von
Deutschland (D Art. 28, 99) erfolgte, weil der Memeler Hafen der einzige
Ausgang Litau ens zur See ist. Derart erhielt der tschechoslowakische
Staat die Pachtung der Freizonen in Hamburg und
Stettin, wodurch ihm die Benutzung nordischer Häfen gewährleistet
werden sollte (V. Kapitel, 2. Abschnitt, im XII. Teile). Er kann den
Bau einer Eisenbahn auf seine Kosten verlangen, die auf deutschem Gebiet
die Stationen Schlauney und Nachod verbindet (D Art. 373). So
sollen der Rhein-Maas-Kanal (D Art. 361) und der Rhein-Donau-Kanal
(D Art. 363), sowie die Binnenschiffahrtsverbindungen zwischen der Nord