Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit.

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see  und  dem  Schwarzen  Meere  (D  Art.  321—-326)  den  wirtschaftlichen
Lebensinteressen  Belgiens  und  der  neuen  Staaten  des  europäischen
Ostens  dienen.
Auch  im  Frieden  von  St.  Germain  haben  einzelne  Folgerungen
aus  dem  Ansprüche  auf  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit
Anerkennung  gefunden.  Nach  der  Note  der  AAM  vom  16.  Juni  1919
soll  insbesondere  die  Freiheit  der  Verkehrswege  und  des  Durchgangsverkehrs ­
  von  und  nach  den  jungen,  rings  eingeschlossenen  Staaten  sichergestellt ­
  werden,  die  ohne  Garantie  die  politische  Unabhängigkeit  nur  gewonnen ­
  hätten,  um  wieder  unter  die  wirtschaftliche  Vorherrschaft  Deutschlands ­
  zu  geraten.  So  begründet  sogar  der  Text  des  Vertrages  das  tschechoslowakische ­
  Balmdurchzugsrecht  durch  österreichisches  Gebiet  mit  der
„Wichtigkeit,  die  der  freie  Verkehr  mit  der  Adria  für  den  tschechoslowakischen ­
  Staat  hat“  (0  Art.  322);  so  wird  Österreich  der  freie  Zugang
zum  Adriatischen  Meer  zugestanden  (ö  Art.  311);  so  muß  Österreich  auf
Ersuchen  des  tschecho-slowakischen  Staates  direkte  Fernsprech-  und
Fernschreiblinien  über  sein  Gebiet  „mit  Rücksicht  auf  die  geographische
Lage  des  tschecho-slowakischen  Staates“  einrichten  und  erhalten  (ö  Art.  327).
b)  Die  Sicherung  des  wirtschaftlichen  Zuganges.
Die  Botschaft  Wilsons  an  den  Kongreß  vom  8.  Januar  1918
forderte  im  Punkte  13  für  jedes  Volk  einen  freien  und  gesicherten  Zugang ­
  zum  Meere.  Seine  Ansprache  an  den  Senat  vom  22.  Januar  1917
hatte  diese  Forderungen  näher  dahin  ausgeführt,  daß  jedem  Volke  ein
direkter  Zugang  zu  den  großen  Verkehrsstraßen  des  Meeres  zugebilligt
werden  solle;  wenn  dies  nicht  durch  Abtretung  von  Territorien  geschehen
könne,  so  solle  es  durch  Neutralisierung  direkter  Wegerechte
unter  der  allgemeinen  Friedenswirtschaft  bestehen.  Bei  gerechten  Vereinbarungen ­
  dürfte  kein  Volk  vom  freien  Zutritt  zu  den  offenen  Straßen
des  Welthandels  ausgeschlossen  bleiben.
In  diesen  Erklärungen  ist  bereits  ein  Fingerzeig  für  die  Art  der  Verwirklichung ­
  des  Anspruches  auf  wirtschaftlichen  Zugang  zum  Meere  und
zu  den  Handelssstraßen  enthalten.  Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit  einer  Volkswirtschaft  muß  unter  tunlichster  Schonung
der  Interessen  der  anderen  Volkswirtschaften  erfolgen.  Daraus  ergibt
sich  die  Forderung,  daß  die  Wahl  des  einzelnen  Mittels  zur  Befriedigung
des  Anspruches  in  einer  die  andere  Volkswirtschaft  am  wenigsten
belastenden  Weise,  kurz  im  Sinne  des  kleinsten  Übels  für
diese  erfolgen  muß.  Die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain
haben  hierfür  das  Wegereoht,  die  Neutralisierung  und  die  Gebietsabtretung ­
  in  Aussicht  genommen,  ohne  daß  überall  das  kleinste  Übel  für
die  dienende  Volkswirtschaft  gewählt  wurde.
Als  die  umfassendste,  aber  auch  schwerwiegendste  Art  der  Sicherung
            
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