Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit.

297

der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  ist  die  Frage  der  wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit  für  das  nur  aus  den  Alpenländern  und  der  Hauptstadt
Wien  bestehende  Österreich  entstanden.  Nach  der  Note  der  österreichischen ­
  Friedensdelegation  vom  10.  Juni  1919  kann  der  neue  Staat
nur  ein  Viertel  der  für  seine  Bevölkerung  notwendigen  Nahrungsmittel
selbst  erzeugen  und  muß  drei  Viertel  von  außen  beschaffen.  Er  muß
jährlich  12  Millionen  Tonnen  Kohle  im  Ausland  kaufen,  während  seine
eigene  Förderung  kaum  2  Millionen  erreicht.  Die  österreichische  Volkswirtschaft ­
  kann  die  Einfuhr  der  notwendigen  Rohstoffe  und  Industrieartikel ­
  nicht  durch  die  Ausfuhr  ihrer  Produkte  decken,  weil  ihr  mit  den
deutschen  Gebieten  Böhmens,  Mährens  und  Schlesiens  fast  alle  Exportindustrien ­
  entrissen  wurden.  Die  Braunkohlenlager,  die  Baum-,  Schafwoll-
  und  Leinenwebereien,  die  Glas-  und  Porzellanfabriken,  die  Zuckerund ­
  die  chemischen  Fabriken  der  deutschen  Siedlungen  gingen  verloren.
Mit  dem  Verlust  der  deutsch-böhmischen  Bäder  und  Südtirols  entgehen  die
ausländischen  Zahlungsmittel,  die  der  Fremdenverkehr  bisher  ins  Land
brachte.  Die  vier  Eisenbahnlinien,  die  quer  durch  die  Alpen  von  Norden
nach  Süden  führen  und  ebenso  eine  der  zwei  wichtigen  Transversallinien
von  Osten  nach  Westen,  werden  ihrer  Ausgangspunkte  beraubt  und  durch
fremde  Grenzen  durchbrochen.  Die  Antwort  der  AAM  vom  8.  Juli  1919
hat  der  wirtschaftlichen  Not  Österreichs  nur  in  ganz  unzureichendem  Maße
durch  die  Zulassung  besonderer  Zollvereinbarungen  zwischen  Österreich
einerseits  und  der  Tschecho-Slowakei  oder  Ungarn  andrerseits  (ö  Art.  222)
und  des  begünstigten  Kohlenerwerbes  in  der  Tschecho-Slowakei  und  in
Polen  (Art.  224)  Rechnung  getragen.  Die  Möglichkeit  des  bevorzugten
Güteraustausches  mit  diesen  Nachbarstaaten  bedeutet  für  Österreich
durchaus  nicht  diejenige  Sicherstellung,  die  in  der  erzwungenen  Gewährung
der  Meistbegünstigung  und  der  Gleichstellung  den  AAM  (ö  Art.  217—220)
durch  3  Jahre  gewährt  wurde  (ö  Art.  232).  Nur  insoferne  wurde  der
wirtschaftlichen  Verstümmelung  Österreichs  Rechnung  getragen,  als  jene
Staaten,  denen  ein  Teil  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie ­
  übertragen  wurde,  oder  die  aus  deren  Zerfalle  entstanden  sind,
der  Vorteile  der  verkehrspolitischen  Parität  und  Meistbegünstigung  nur
dann  teilhaft  werden,  wenn  sie  auf  den  in  ihre  Staatsgewalt  übergegangenen ­
  Gebieten  die  Gegenseitigkeit  verbürgen  (ö  Art.  330,  Abs.  3).
Die  Note  der  AAM  vom  22.  Mai  1919  an  die  deutsche  Delegation  vertritt ­
  aber  den  Standpunkt,  daß  die  Einfuhr  von  Erzeugnissen  aus  dem
Osten  nicht  gehemmt  sei,  und  daß  nicht  der  mindeste  Anlaß  vorliege,  zu
glauben,  eine  Bevölkerung  sei  dadurch  zu  dauernder  Unfähigkeit  verurteilt, ­
  daß  sie  in  Zukunft  Handel  mit  ihren  Nachbarn  treiben  muß,  anstatt
selbst  das  zu  erzeugen,  wessen  sie  bedarf.  Ein  Land  könne  gleichzeitig
ein  großes  Industrieland  werden  und  bleiben,  ohne  selbst  die  Rohstoffe
zu  erzeugen,  die  für  seine  Hauptindustrie  notwendig  seien.  Das  sei  zum
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.