Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  305

Augen  halten,  so  kann  deren  Ausbau  zunächst  durch  eine  Erkenntnis
ihrer  Mängel  nur  gefördert  werden.
Dem  Völkerbünde  nach  den  Friedensverträgen  von  Versailles  und
St.  Germain  fehlt  in  erster  Linie  die  Allgemeinheit.  Die  wirtschaftlichen ­
  Funktionen  des  Völkerbundes  kommen  zunächst  nur  den  als
„ursprüngliche  Mitglieder“  (membres  originaires)  bezeichneten
Signataren  der  Friedensverträge  zu  statten.  Andere  Staaten,  insbesondere
die  neutralen  sind  nur  zum  Beitritte  eingeladen;  wieder  andere  schließlich, ­
  wie  Deutschland  und  Österreich,  gehören  zu  jener  dritten  Klasse
der  Mächte,  deren  Zulassung  von  zwei  Drittel  der  Bundesversammlung
beschlossen  werden  kann,  nachdem  sie  ausreichende  Garantien  für  die
aufrichtige  Absicht,  ernstlich  ihre  internationalen  Verbindlichkeiten  zu
erfüllen,  gegeben  und  die  Bundessatzungen  über  die  Streitkräfte  und
Rüstungen  angenommen  haben  (D  und  ö  Art.  1).  So  wird  die  Beschränkung ­
  des  Bundes  auf  eine  Kriegspartei  und  die  ihr  genehmen  Staaten  als
die  verschuldete  Folge  eines  migerechten  Krieges,  und  damit  der  Strafgedanke ­
  auch  in  den  Völkerbund  hineingetragen.  Es  zeigt  sich  ferner,
daß  auf  der  einen  Seite  neugegründete  Staaten  wie  Polen,  der  tschechoslowakische ­
  und  der  serbisch-kroatisch-slowenische  Staat  die  Freiheit  und
die  Gleichheit  des  Wirtschaftsverkehres  mit  den  übrigen  alliierten  und
assoziierten  Mächten  bereits  kraft  der  Friedensverträge  erhalten  können,
während  Deutschland,  Österreich,  Ungarn,  Bulgarien  und  die  Türkei
davon  ausgeschlossen  werden.  Doch  soll  der  Ausschluß  Deutschlands
und  Österreichs  kein  dauernder  sein  (Note  der  AAM  vom  16.  Juni  1919).
Nur  die  Freiheit  des  Verkehres  und  der  Durchfuhr  wird  klipp  und
klar  gewährt;  dagegen  die  wirtschaftliche  Gleichberechtigung
nur  in  sehr  unbestimmter  Weise  durch  die  Aussicht  auf  eine
billige  Behandlung  (equitable  traitement)  des  Handels  angedeutet.
Es  fehlt  der  Ausbau  der  Verkehrsfreiheit  im  einzelnen,  wie  er  z.  B.  im
VI.  Abschnitte  des  deutschen  Völkerbundvorschlages  (Art.  43—52)  und  in
den  Vorschlägen  der  österreichischen  Friedensdelegation  (Bericht  1,  184)
unternommen  wurde.
Insbesondere  ist  die  vorhin  befürwortete  Freiheit  und  Gleichheit  des
Handelsverkehrs  in  den  Kolonien  sämtlicher  Bundesmitglieder ­
  nicht  anerkannt  und  nur  bestimmten,  im  Aufträge  des  Völkerbundes ­
  von  Mandataren  verwalteten  und  von  Deutschland  abgetretenen
mittelafrikanischen  Kolonien  auferlegt  (D  und  ö  Art.  22,  Abs.  5).  Die
handeis-  und  zollpolitische  Meistbegünstigung  ist  für  die  Bundesgebiete ­
  nicht  zugestanden  und  nur  durch  den  allgemeinen  Hinweis  auf
die  „gleichmäßige  Behandlung“  des  Handels  aller  Bundesmitglieder  nicht
ausgeschlossen.  Die  Meistbegünstigung  ist  von  der  „Deutschen
Gesellschaft  für  Völkerrecht“  (Art.  29  ihres  Entwurfes)  empfohlen,  vom
deutschen  Regierungsentwurf  aber  nicht  aufgenommen  worden.
Lenz,  Der  Wirtsohaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  20
            
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