Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

306  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Es  ist  in  der  Völkerbundsakte  ferner  dagegen  keine  Vorsorge  getroffen, ­
  daß  die  bisherige  Handelspolitik  durch  ihre  Überspannung
des  Schutzes  der  nationalen  Volkswirtschaft  im  Wege  der  abschließenden ­
  Zölle  oder  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhrverbote  fortgesetzt
werde.  Sowohl  der  Entwurf  der  deutschen  Gesellschaft  für  Völkerrecht
(Art.  30),  wie  die  von  der  deutschen  Friedensdelegation  nach  Ablehnung
ihres  Völkerbundentwurfes  vorgeschlagene  Ergänzung  der  Völkerbundsakte ­
  (Note  vom  29.  Mai  1919),  wie  auch  die  Vorschläge  der  österreichischen
Friedensdelegation  (Note  vom  23.  Juni  1919,  Z.  5  Bericht  1,  184)  wollten
diese  Hemmungen  des  gegenseitigen  Verkehrs  innerhalb  des  Völkerbundes
ausschließen.  Dabei  war  man  darin  einig,  daß  dadurchsicherheits-,
gesundheits-  und  verkehrspolizeiliche  Maßnahmen  der  einzelnen  Bundes  -
mitglieder  nicht  verhindert  werden  sollten.
Es  fehlt  in  der  Pariser  Völkerbundsakte  der  Friedensverträge  jeder
Hinweis  auf  die  Aufrechterhaltung  einer  autonomen  Handels-  und
Wirtschaftspolitik  der  Staaten,  die  nach  Erfüllung  der  bundesrechtlichen
Satzungen  übrig  bleiben  muß,  um  jeder  einzelnen  Volkswirtschaft  den
völkerrechtlich  zulässigen  Mitbewerb  auf  dem  Weltmärkte  durch  eine
friedliche  Handelspolitik  zu  ermöglichen.  Sowohl  die  deutschen  Vorschläge, ­
  wie  die  Kritik  der  Völkerbundsakte  im  Senate  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  haben  auf  diesen  Mangel  hingewiesen.
Es  fehlt  an  einem  Versuche  zur  Lösung  dringender  Wirtschaftsfragen
der  nächsten  Zukunft.  Die  interalliierte  und  neutrale  kooperative  Konferenz ­
  in  Paris  hat  am  28.  Juni  1919  gefordert,  daß  die  Zölle  auf  alle
zum  Leben  notwendigen  Erzeugnisse  und  zur  Industrie  benötigten  Rohstoffe ­
  herabgesetzt  werden,  mindestens  aber  in  ihrer  gegenwärtigen
Höhe  für  eine  Übergangszeit  aufrecht  bleiben.  Jede  Handelspolitik,  die
den  Protektionismus  verschärft,  sei  vom  internationalen  Standpunkte
aus  zu  verwerfen;  die  Zölle  dürften  nur  einen  fiskalischen  und  nicht  prohibitiven
  Charakter  haben;  die  Ausfuhrzölle  dürften  nur  ausnahmsweise
und  provisorisch  bewilligt  werden;  schließlich  sei  ein  vollständiger  Handelsvertrag ­
  oder  doch  ein  allgemeines  System  der  Handelsverträge  unter  allen
Bundesmitgliedern  zu  vereinbaren  (Völkerbund  592).  Auch  die  deutsche
Friedensdelegation  hat  die  Anerkennung  des  Zieles  eines  Welthandelsvertrages ­
  in  der  Völkerbundsakte  selbst  gefordert.
Die  Regelung  der  Meeresfreiheit  durch  den  Völkerbund  ist
von  Großbritannien  bereits  während  der  Verhandlungen  über  den  Waffenstillstand ­
  ausdrücklich  abgelehnt  worden.
Auch  die  Sicherung  vor  weiteren  Wirtschaftskämpfen  durch  eine
allgemeine  Regelung  der  Kolonialpolitik  ist  nur  einseitig  erfolgt ­
  (D  und  ö  Art.  22).  Zwar  werden  das  Wohlergehen  und  die  Entwicklung ­
  der  Völker,  die  noch  nicht  fähig  sind,  unter  den  besonders  schwierigen
Bedingungen  der  heutigen  Welt  selbständig  zu  handeln,  als  eine  „heilige
            
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