Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Pie  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  309

fassung  des  Völkerbundes  gesichert.  Als  Organe  werden  die  V  e  r  s  a  m  mlung
  (Assemble)  und  der  Rat  (Conseil),  unterstützt  von  einem  ständigen ­
  Sekretariat,  tätig  sein  (D  und  ö  Art.  2).  Jedes  Mitglied  verfügt  über
eine  Stimme,  wobei  aber  die  englischen  Dominions  und  Kolonien  als
selbständige  Mitglieder  gezählt  werden,  somit  Großbritannien
mit  sechs  Stimmen  in  den  Völkerbund  eintritt.  Der  Rat  setzt  sich  aus
Vertretern  der  fünf  Hauptmächte  und  vier  anderen,  später  von  der  Versammlung ­
  zu  wählenden  Mitgliedern  zusammen;  bis  zur  ersten  Wahl  sind
die  Vertreter  Belgiens,  Brasiliens,  Spaniens  und  Griechenlands,  somit
von  den  Hauptmächten  mindestens  wirtschaftlich  wenn  nicht  politisch
abhängige  Staaten,  Mitglieder  des  Rates.
Im  Rate  haben  daher  die  Vertreter  der  Hauptmächte  als  ständige
Mitglieder  die  gesicherte  Majorität;  infolge  der  geforderten  Einstimmigkeit ­
  (D  und  ö  Art.  5)  kann  jede  Hauptmacht  einen  ihr  nachteiligen  Beschluß ­
  vereiteln.  Obwohl  die  Zuständigkeit  der  Versammlung  und  des
Rates  gleich  sind,  wird  die  Weltregierung  und  die  Weltjustiz  doch  in  Wirklichkeit ­
  nur  dem  Rat  anvertraut  sein  (Lammasch,  Neue  Freie  Presse
vom  22.  Juni  1919).  E  r  hat  eine  politische  Gewalt,  die  fast  allein  zur
Verfügung  der  großen  Militärmächte  steht  (d’E  stourD  elfes  de
Constant,  Völkerbund  515).  Bei  der  Wahl  der  von  der  Mehrheit  der
Versammlung  zu  wählenden  vier  Mitglieder  wird  es  sich  kaum  je  ereignen,
daß  die  Wahl  auf  Staaten  fällt,  deren  Mitwirkung  den  ständigen
Mitgliedern  des  Rates  nicht  genehm  ist.  Aber  auch  der  Gesamtheit  der  im
Weltkriege  alliierten  und  assoziierten  Mächte  wird  es  gelingen, ­
  die  Mehrheit  in  der  Versammlung  zu  haben,  denn  ihren  32  Stimmen
stehen  bloß  13,  mit  Deutschland  und  Österreich  15  nicht  alliierte
und  assoziierte  Staaten  gegenüber  (F.  Klein,  Neue  Freie  Presse  vom
5.  Oktober  1919).  Der  Völkerbund  hat  daher  alle  Anlagen,  um  zu  einer
oligarchischen  Körperschaft  auszuarten;  man  hat  nicht  mit  Unrecht  von
einer  Vorherrschaft  oder  einem  Patronate  der  Hauptmächte  gesprochen
(Burckhardt,  Völkerbund  264;  Schücking,  Völkerbund  369;
Appell  der  Liga  für  die  Menschenrechte  vom  11.  April  1919,  Völkerbund  128).
Dazu  kommt,  daß  der  Rat  als  das  Zentralorgan  des  Bundes  einen  autokratisehen
  Charakter  besitzt,  denn  er  ist  zwar  mit  denselben  Aufgaben ­
  wie  die  Versammlung  betraut,  ihr  aber  nicht  verantwortlich.  Er
hat  eine  unbegrenzte  Zuständigkeit,  denn  er  hat  sich  mit  allen  Fragen  zu
befassen,  „die  zu  den  Interessensphären  des  Bundes  gehören  oder  den
Weltfrieden  berühren“  (D  und  ö  Art.  4).
Eine  Änderung  der  Verfassung  des  Völkerbundes  aber  ist  fast
unmöglich  gemacht,  weil  nur  eine  der  im  Rate  vertretenen  Mächte  ihr
Veto  gegen  einen  Reformversuch  einzulegen  braucht;  zu  einer  Abänderung ­
  ist  die  Zustimmung  aller  Bundesmitglieder,  die  im  Rate  vertreten ­
  sind  und  die  der  Mehr  heit  der  in  der  Versammlung  vertretenen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.