Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 3H
überweisen und diese hat sich auch von vornherein auf Parteiantrag
mit ihm zu befassen (D und 0 Art. 15, Abs. 9). Darin liegt ein Schutz
für die im Rat nicht vertretenen, insbesondere die neutralen Mächte,
wie die Schweiz (Huber, Völkerbund 458). Der internationale
Gerichtshof dagegen soll nur für die von den Parteien unter
breiteten Streitigkeiten zuständig sein; sein Verhältnis zur Schieds
gerichtsbarkeit und zum Rat ist ganz ungeklärt (D und ö Art. 14).
Streitigkeiten, die aus dem wirtschaftlichen Imperialis
mus einzelner Mächte entspringen, werden sonach in Hinkunft von den
Körperschaften des Rates oder der Versammlung entschieden werden,
die an die Instruktionen ihrer Regierungen gebunden sind; diese
werden voraussichtlich nach den gerade gegebenen Machtkonstellationen
entscheiden. Eine sachliche, beide Teile befriedigende Schlichtung
ist aber, wie die Praxis des internationalen Schiedsgerichtshofes in Haag
beweist, nur dann möglich, wenn der Konflikt von politischen Macht
fragen losgelöst („entpolitisiert“ Schücking, Völkerbund 322; B u rck-
hardt, Völkerbund 263; Wehberg, Völkerbundsvorschlag 6) wird.
Der Rat mit dem erdrückenden Übergewichte der fünf Hauptmächte ist
ein ungeeignetes Vermittlungsamt. Die Vermittlung fordert
übernationale, durch sachliche Gründe bestimmte Entscheidungen,
Es haben daher die meisten Völkerbundsvorschläge das gesamte Ver
mittlungsamt, wie die einzelnen mit den Streitsachen befaßten Senate aus
Wahlen hervorgehen lassen, um die psychologischen Voraussetzungen
einer ausgleichenden Vermittlung zu schaffen (F. Klei n. Neue Freie
Presse vom 5. Oktober 1919). Der von Lammasch der Pariser Kon
ferenz überreichte Vorschlag beruft die Mitglieder des Vermittlungsrates
nicht als Vertreter der Staaten, sondern lediglich auf Grund ihrer persön
lichen Verdienste. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die
Angelegenheit rechtlicher Natur ist oder nicht, will er eine Kommission
des internationalen Gerichtshofes entscheiden lassen (Bericht 1, 177,
181). Die Antwort des Präsidenten der Pariser Friedenskonferenz vom
22. Mai 1919 hat die Vorschläge der deutschen Delegation über die Ver
mittlung (Note vom 8. Juli 1919) damit abgelehnt, daß eine Körperschaft
von Vermittlern nicht die nötige Autorität besitzen könne, um
internationale Konflikte zu regeln oder den Frieden der Welt zu erhalten.
Lammasch sucht den Mangel an politischer Autorität bei einem
Vermittlungsamt auf der einen Seite und dem Mangel an Bürgschaften
für eine absolute Unparteilichkeit bei einer politischen Körperschaft auf
der anderen Seite dadurch abzuhelfen, daß er eine erste Instanz mit
vollkommener Unparteilichkeit und eine Berufungsinstanz mit politischer
Macht berufen wissen will (Bericht 1, 177 u. 182).
Da sich diplomatische Konferenzen über den Ausgleich wirtschaft
licher Rivalitäten der Völker nicht bewährt haben, wird die u n d e m o-