Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

312 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
kratische Verfassung des Bundes mit ihren nur aus Ee- 
gierungsvertretern zusammengesetzten Organen der Erhaltung 
eines dauernden Wirtschaftsfriedens hinderlich sein. Die 
Liga der Nationen ist in Wahrheit ein „Staaten a mt“ geworden und 
die Ablehnung des deutschen Antrages, neben dem Staatskongresse noch 
ein Weltparlament zu schaffen, beweist, daß der Abschluß von 
den Völkern gewollt ist und nicht aufgegeben werden soll (F. Klei n. 
Neue Freie Presse vom 26. Oktober 1919). Für die Lösung wirtschaft 
licher Rivalitäten wäre allerdings ein Weltparlament auch nicht 
geeignet gewesen, denn es würde ebenso wie der Staatskongreß von 
politischen Strömungen beherrscht sein und die allen Völkern ge 
meinsamen Interessen an der Wahrung der Weltwirtschaft nicht 
zu schützen wissen. Dem könnte nur die Errichtung eines von der politi 
schen Bundesleitung unabhängigen internationalen „Wirtschafts 
amtes“ abhelfen. Der internationale Sozialistenkongreß in 
Luzern hat am 8. August 1919 empfohlen, den obersten Wirtschaftsrat 
der Alliierten in einen Wirtschaftsrat des Völkerbundes (Economic Council 
of the League of Nations) zu verwandeln. Dieser Wirtschaftsrat sollte 
für die rasche Wiederherstellung des Wirtschaftslebens durch Ausschaltung 
des Protektionismus, durch internationale Organisation des Kredits und 
internationale Organisation der Kriegsschulden tätig sein. Die Sicher 
stellung der Bezahlung der Entschädigung hätte durch den Völker 
bund und nicht durch eine Kommission der Alliierten allein zu erfolgen. 
Deutschlands und Österreichs Zugang zu den Rohstoffen 
und wirtschaftlichen Brwerbsmöglichkeiten sollte durch den Völkerbund 
gewährleistet und nicht dem Ermessen der Sieger oder den gegenwärtigen 
wirtschaftlichen Rivalen Deutschlands oder Österreichs über 
lassen werden. Die Kontrolle über den Kredit, die Schiffahrt, die Nahrung 
und die Rohstoffe sollte Körperschaften an vertraut werden, in denen die 
im Weltkriege unterlegenen Nationen ihre Vertreter hätten (Völkerbund 
588, 589). J 
Der Völkerbundsakte fehlt der für einen allgemeinen und dauernden 
Wirtschaftsfrieden gebotene Ausschluß des Wirtschaftskrieges 
imengeren Sinne. Bereits Wilson hatte in seiner Newyorker Rede 
vom 27. September 1918 Punkt IV erklärt; „Ganz besonders können 
selbstsüchtige wirtschaftliche Sonderbündnisse innerhalb des Völker 
bundes nicht zugelassen werden, ebensowenig wie die Anwendung irgend 
einer Form wirtschaftlichen Boykotts oder Ausschlusses, 
ausgenommen, wenn diese Gewalt der wirtschaftlichen Strafe durch Aus 
schluß von den Märkten der Welt dem Bunde der Nationen als Mittel 
der Disziplin und Kontrolle übertragen wird.“ 
Der deutsche Völkerbundsentwurf Punkt 50 empfahl daher eine Be 
stimmung des Inhalts; „Die Völkerbundsstaaten werden sich weder un
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.