312 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
kratische Verfassung des Bundes mit ihren nur aus Ee-
gierungsvertretern zusammengesetzten Organen der Erhaltung
eines dauernden Wirtschaftsfriedens hinderlich sein. Die
Liga der Nationen ist in Wahrheit ein „Staaten a mt“ geworden und
die Ablehnung des deutschen Antrages, neben dem Staatskongresse noch
ein Weltparlament zu schaffen, beweist, daß der Abschluß von
den Völkern gewollt ist und nicht aufgegeben werden soll (F. Klei n.
Neue Freie Presse vom 26. Oktober 1919). Für die Lösung wirtschaft
licher Rivalitäten wäre allerdings ein Weltparlament auch nicht
geeignet gewesen, denn es würde ebenso wie der Staatskongreß von
politischen Strömungen beherrscht sein und die allen Völkern ge
meinsamen Interessen an der Wahrung der Weltwirtschaft nicht
zu schützen wissen. Dem könnte nur die Errichtung eines von der politi
schen Bundesleitung unabhängigen internationalen „Wirtschafts
amtes“ abhelfen. Der internationale Sozialistenkongreß in
Luzern hat am 8. August 1919 empfohlen, den obersten Wirtschaftsrat
der Alliierten in einen Wirtschaftsrat des Völkerbundes (Economic Council
of the League of Nations) zu verwandeln. Dieser Wirtschaftsrat sollte
für die rasche Wiederherstellung des Wirtschaftslebens durch Ausschaltung
des Protektionismus, durch internationale Organisation des Kredits und
internationale Organisation der Kriegsschulden tätig sein. Die Sicher
stellung der Bezahlung der Entschädigung hätte durch den Völker
bund und nicht durch eine Kommission der Alliierten allein zu erfolgen.
Deutschlands und Österreichs Zugang zu den Rohstoffen
und wirtschaftlichen Brwerbsmöglichkeiten sollte durch den Völkerbund
gewährleistet und nicht dem Ermessen der Sieger oder den gegenwärtigen
wirtschaftlichen Rivalen Deutschlands oder Österreichs über
lassen werden. Die Kontrolle über den Kredit, die Schiffahrt, die Nahrung
und die Rohstoffe sollte Körperschaften an vertraut werden, in denen die
im Weltkriege unterlegenen Nationen ihre Vertreter hätten (Völkerbund
588, 589). J
Der Völkerbundsakte fehlt der für einen allgemeinen und dauernden
Wirtschaftsfrieden gebotene Ausschluß des Wirtschaftskrieges
imengeren Sinne. Bereits Wilson hatte in seiner Newyorker Rede
vom 27. September 1918 Punkt IV erklärt; „Ganz besonders können
selbstsüchtige wirtschaftliche Sonderbündnisse innerhalb des Völker
bundes nicht zugelassen werden, ebensowenig wie die Anwendung irgend
einer Form wirtschaftlichen Boykotts oder Ausschlusses,
ausgenommen, wenn diese Gewalt der wirtschaftlichen Strafe durch Aus
schluß von den Märkten der Welt dem Bunde der Nationen als Mittel
der Disziplin und Kontrolle übertragen wird.“
Der deutsche Völkerbundsentwurf Punkt 50 empfahl daher eine Be
stimmung des Inhalts; „Die Völkerbundsstaaten werden sich weder un