Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

312  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
kratische  Verfassung  des  Bundes  mit  ihren  nur  aus  Eegierungsvertretern
  zusammengesetzten  Organen  der  Erhaltung
eines  dauernden  Wirtschaftsfriedens  hinderlich  sein.  Die
Liga  der  Nationen  ist  in  Wahrheit  ein  „Staaten  a  mt“  geworden  und
die  Ablehnung  des  deutschen  Antrages,  neben  dem  Staatskongresse  noch
ein  Weltparlament  zu  schaffen,  beweist,  daß  der  Abschluß  von
den  Völkern  gewollt  ist  und  nicht  aufgegeben  werden  soll  (F.  Klei  n.
Neue  Freie  Presse  vom  26.  Oktober  1919).  Für  die  Lösung  wirtschaftlicher ­
  Rivalitäten  wäre  allerdings  ein  Weltparlament  auch  nicht
geeignet  gewesen,  denn  es  würde  ebenso  wie  der  Staatskongreß  von
politischen  Strömungen  beherrscht  sein  und  die  allen  Völkern  gemeinsamen ­
  Interessen  an  der  Wahrung  der  Weltwirtschaft  nicht
zu  schützen  wissen.  Dem  könnte  nur  die  Errichtung  eines  von  der  politischen ­
  Bundesleitung  unabhängigen  internationalen  „Wirtschaftsamtes“ ­
  abhelfen.  Der  internationale  Sozialistenkongreß  in
Luzern  hat  am  8.  August  1919  empfohlen,  den  obersten  Wirtschaftsrat
der  Alliierten  in  einen  Wirtschaftsrat  des  Völkerbundes  (Economic  Council
of  the  League  of  Nations)  zu  verwandeln.  Dieser  Wirtschaftsrat  sollte
für  die  rasche  Wiederherstellung  des  Wirtschaftslebens  durch  Ausschaltung
des  Protektionismus,  durch  internationale  Organisation  des  Kredits  und
internationale  Organisation  der  Kriegsschulden  tätig  sein.  Die  Sicherstellung ­
  der  Bezahlung  der  Entschädigung  hätte  durch  den  Völkerbund ­
  und  nicht  durch  eine  Kommission  der  Alliierten  allein  zu  erfolgen.
Deutschlands  und  Österreichs  Zugang  zu  den  Rohstoffen
und  wirtschaftlichen  Brwerbsmöglichkeiten  sollte  durch  den  Völkerbund
gewährleistet  und  nicht  dem  Ermessen  der  Sieger  oder  den  gegenwärtigen
wirtschaftlichen  Rivalen  Deutschlands  oder  Österreichs  überlassen ­
  werden.  Die  Kontrolle  über  den  Kredit,  die  Schiffahrt,  die  Nahrung
und  die  Rohstoffe  sollte  Körperschaften  an  vertraut  werden,  in  denen  die
im  Weltkriege  unterlegenen  Nationen  ihre  Vertreter  hätten  (Völkerbund
588,  589).  J
Der  Völkerbundsakte  fehlt  der  für  einen  allgemeinen  und  dauernden
Wirtschaftsfrieden  gebotene  Ausschluß  des  Wirtschaftskrieges
imengeren  Sinne.  Bereits  Wilson  hatte  in  seiner  Newyorker  Rede
vom  27.  September  1918  Punkt  IV  erklärt;  „Ganz  besonders  können
selbstsüchtige  wirtschaftliche  Sonderbündnisse  innerhalb  des  Völkerbundes ­
  nicht  zugelassen  werden,  ebensowenig  wie  die  Anwendung  irgendeiner ­
  Form  wirtschaftlichen  Boykotts  oder  Ausschlusses,
ausgenommen,  wenn  diese  Gewalt  der  wirtschaftlichen  Strafe  durch  Ausschluß ­
  von  den  Märkten  der  Welt  dem  Bunde  der  Nationen  als  Mittel
der  Disziplin  und  Kontrolle  übertragen  wird.“
Der  deutsche  Völkerbundsentwurf  Punkt  50  empfahl  daher  eine  Bestimmung ­
  des  Inhalts;  „Die  Völkerbundsstaaten  werden  sich  weder  un ­
            
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