Soll die Eintragung auf den Namen einer
Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung
von einer öffentlichen Behörde geführt oder be-
aufsichtigt wird, so ist die Reichsschuldenver-
waltung befugt, zu verlangen, daß durch geeig-
nete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als
einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nach-
gewiesen werde.
Jedem Antrag, mit dem Wertpapiere behufs
Umwandlung eingereicht werden, ist ein be-
sonderes Verzeichnis nach dem vorgeschriebenen
Muster beizufügen, in welchem die Schuldver-
schreibungen nach Buchstabe, Nummer und
Nennbetrag, die Auslosungsscheine nach Buch-
stabe, Gruppe, Nummer und Nennbetrag auf-
geführt sind. Die Wertpapiere sind nach den
Buchstaben und innerhalb dieser nach der
Gruppe und Nummernfolge zu oränen.
Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingang
einen Empfangsschein über den Nennbetrag der
eingelieferten Wertpapiere.
Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird
von dem Buchführer oder seinem Stellvertreter
und einem zweiten Beamten unterschrieben.
Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Er-
gänzungen der in den Gesuchen gemachten An-
gaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung
der in dem BReichsschuldbuch zu bewirkenden
Eintragungen angezeigt erscheint. Ablehnende
Bescheide sind mit Gründen zu versehen.
8 6.
Wirkung der Eintragung.
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des In-
habers an den eingelieferten Schuldverschreibungen
und im Falle des 8 2 die Rechte des Einzahlers aus
ler Bescheinigung‘),
Im übrigen finden die für die Reichsanleihen gel-
tenden Vorschriften auf die eingetragene Forderung
entsprechende Anwendung.
1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 28. Juni 1928
in der „Juristischen Wochenschrift“ 1928, S. 2784, nebst Bemer-
kungen dazu von Heinriet