Metadata: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Soll die Eintragung auf den Namen einer 
Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung 
von einer öffentlichen Behörde geführt oder be- 
aufsichtigt wird, so ist die Reichsschuldenver- 
waltung befugt, zu verlangen, daß durch geeig- 
nete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als 
einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nach- 
gewiesen werde. 
Jedem Antrag, mit dem Wertpapiere behufs 
Umwandlung eingereicht werden, ist ein be- 
sonderes Verzeichnis nach dem vorgeschriebenen 
Muster beizufügen, in welchem die Schuldver- 
schreibungen nach Buchstabe, Nummer und 
Nennbetrag, die Auslosungsscheine nach Buch- 
stabe, Gruppe, Nummer und Nennbetrag auf- 
geführt sind. Die Wertpapiere sind nach den 
Buchstaben und innerhalb dieser nach der 
Gruppe und Nummernfolge zu oränen. 
Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingang 
einen Empfangsschein über den Nennbetrag der 
eingelieferten Wertpapiere. 
Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird 
von dem Buchführer oder seinem Stellvertreter 
und einem zweiten Beamten unterschrieben. 
Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Er- 
gänzungen der in den Gesuchen gemachten An- 
gaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung 
der in dem BReichsschuldbuch zu bewirkenden 
Eintragungen angezeigt erscheint. Ablehnende 
Bescheide sind mit Gründen zu versehen. 
8 6. 
Wirkung der Eintragung. 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des In- 
habers an den eingelieferten Schuldverschreibungen 
und im Falle des 8 2 die Rechte des Einzahlers aus 
ler Bescheinigung‘), 
Im übrigen finden die für die Reichsanleihen gel- 
tenden Vorschriften auf die eingetragene Forderung 
entsprechende Anwendung. 
1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 28. Juni 1928 
in der „Juristischen Wochenschrift“ 1928, S. 2784, nebst Bemer- 
kungen dazu von Heinriet
	        
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