Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Abteilung III für eingetragene Genossenschaften,
sofern sie im Gebiete des Deutschen Reichs
ihren Sitz haben ($& 5 Nr. 3 daselbst),
Abteilung IV für juristische Personen (ebendaselbst),

Abteilung V ‚für Vermögensmassen ohne
Juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen, Anstalten,
 Familienfideikommisse, deren Verwaltung
 von einer Öffentlichen Behörde oder
unter Aufsicht einer solchen geführt wird (85
Nr. 4 daselbst),
Abteilung VI für Vermögensmassen, deren Verwalter
 ihre Verfügungsbefugnis über die
Masse durch eine gerichtliche oder notarielle
Urkunde nachweisen (ebendaselbst).
Für jede Abteilung werden so viel einzelne
Konten angelegt, als Gläubiger einzutragen
sind. Jedes Konto wird nach dem vorgeschriebenen
 Muster eingerichtet.
Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung
in eine Buchschuld eingereichten Wertpapiere
zum Umlauf brauchbar sind (8 1 Abs. 2 des Gesetzes),
 ist folgendes zu beachten:
Die Wertpapiere dürfen nicht gerichtlich für
kraftlos erklärt oder von einem Gericht oder
einer mit Vollstreckungsbefugnis ausgestatteten
Behörde mit Beschlag belegt sein. Die Umwandlung
 beschädigter Stücke ist nur zulässig,
wenn ihr Inhaber gemäß 8 798 BGB. die Erteilung
 neuer Stücke verlangen kann. Auslosungsscheine
 zur Anleiheablösungsschuld des
Deutschen Reichs können nur in eine Buchschuld
umgewandelt werden, wenn Anleiheablösungsschuld
 über mindestens den gleichen Nennbetrag
für denselben Gläubiger im Sechuldbuch ohne
Auslosungsrechte eingetragen ist oder gleichzeitig
 mit den Auslosungsrechten eingetragen
wird.
Artikel IL
(8 4 des Gesetzes.)
Zu dem Antrag auf Eintragung einer Buchschuld
sind besondere Vordrucke zu benutzen.

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