Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

2. Die Bezeichnung des Gläubigers muß so genau
erfolgen, daß die Unterscheidung von einem
anderen mit Sicherheit geschehen kann.
Bei physischen Personen sind anzugeben:
a) der Familienname,
b) die Vornamen,
e) bei Frauen auch der Geburtsname,
d) der Beruf oder Stand,
e) der Wohnort und die Wohnung.
Bei volljährigen unter Vormundschaft stehenden
 Personen sind der Grund der Entmündigung
{z. B. entmündigt wegen Geisteskrankheit), bei
minderjährigen Personen ihr Geburtstag und
Geburtsort sowie Name, Stand und Wohnort des
gesetzlichen Vertreters anzugeben,
Die gleichen genauen Angaben (2a bis e) sind
erforderlich für die als Zinsenempfänger benannten
 physischen Personen, seien dies nun
Bevollmächtigte oder Vormünder oder andere
gesetzliche Vertreter.
Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in bezug
auf Kapital oder Zinsen sind ihrem Wortlaut
nach zu beantragen.
Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen
 Person, MHandelsfirma oder eingetragenen
 Genossenschaft geschehen, so ist, 80-weit
 es nicht notorisch, dem Antrag das Zeugnis
der zuständigen Öffentlichen Behörde beizufügen,
 durch welches dargetan wird, bei
juristischen Personen, daß sie Rechtsfähigkeit
haben, bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen
 Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister,
 bei eingetragenen Genossenschaften,
daß sie in einem Genossenschaftsregister im
Gebiete des Deutschen Reichs eingetragen sind:
Haben juristische Personen ihren Sitz außerhalb
des Deutschen Reichs, so ist ferner dem Antrag
ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls
beizufügen, durch welches die Zuständigkeit der
öffentlichen Behörde, welche die Rechtsfähigkeil
bezeugt, dargetan wird.
            
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