Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das privatwirtschaftliche Kampfreoht der Entente. 
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Gleichstellung von Ausländern mit den Inländern hinsichtlich des gericht 
lichen Schutzes, doch wurde die Parteifähigkeit ausländischen juristischen 
Personen erst vertragsmäßig gewährt. Diesen ging sie durch den Ukas 
vom 28. Juli (10. August) 1914, der allen feindlichen Staatsangehörigen 
die durch Vertrag oder Gegenseitigkeit gewährten Begünsti 
gungen entzog, wieder verloren. Im übrigen herrschte hinsichtlich der 
Tragweite dieses Ukas die größte Meinungsverschiedenheit. Man begann 
den feindlichen Ausländern den Rechtsschutz vor russischen Gerichten 
überhaupt zu verweigern. Die zur Klärung der Rechtslage erflossene 
Entscheidung des Regierenden Senates vom 9./22. Eebruar 1915 verwei 
gerte den feindlichen Staatsangehörigen die aktive Parteifähigkeit und 
gestattete die Vertretung des Beklagten nur durch einen Pfleger. 
In Portugal untersagte das Dekret vom 20. April 1916 die Ein 
leitung oder Fortsetzung von Rechtsstreiten feindlicher Staatsangehöriger 
und ließ nur dem Zwangsverwalter die Befugnis, zur Verteidigung des 
rechtmäßigen Vermögens von Feinden Prozesse zu führen. 
3. Hemmungen und Enteignungen von Rechten des Feindes. 
Unter diesen Begriff fallen alle Eingriffe in die feindliche Volkswirt 
schaft, die feindliche Rechte zwar in ihrem Bestände unangetastet lassen, 
aber in ihrer Wirksamkeit hemmen. Diese „Rechtshemmungen“ 
(F. Klein, Nebtenkrieg 7) werden aber vielfach im Laufe der Entwick 
lung bis zur völligen Aufhebung des Rechts, somit zu Enteig 
nungen gesteigert. Davon soll im Anschlüsse an die Hemmungen ge 
handelt werden. Die Hemmungen und Enteignungen beziehen sich auf 
privatrechtliche Schuldverhältnisse, auf gewerbliche und literarische Ur 
heberrechte, auf Immobiliarrechte, auf Prozeßrechte und auf Ansprüche 
öffentlich-rechtlicher Natur, wie Konzessionen und Privilegien. 
a) Hemmungen privatrechtlicher Schnldverhällnisse. 
Das Gewohnheitsrecht Englands geht von der Anschauung aus, 
daß jeder Vertrag, dessen Erfüllung dem Wohle des britischen Staates 
schadet oder der Staatspolitik widerspricht, ungültig ist. Damit 
wird die Gültigkeit von Vorkriegsverträgen dem Ermessen der 
Rechtsprechung über ihre Vereinbarkeit mit der herrschenden Auslands- 
Politik überantwortet. Es kam, wie das bereits angeführte Urteil des 
Appellhofes beim Supreme Court of Judicature vom 21. Dezember 1915 
beweist, zur Auflösung von Sukzessivlieferungsverträgen mit der Be 
gründung, daß bei Aufrechterhaltung des Vertrages die feindliche Firma 
nach Kriegsende die Konkurrenz in vollem Umfange wieder aufnehmen 
könnte. Abgesehen von der Rechtsungültigkeit wegen Widerspruches mit 
den Landesinteressen bleiben Vorkriegsverträge, deren Erfüllung erst nach 
■Kriegsausbruch erfolgen soll, nach englischem Gewohnheitsrecht während
	        
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