Das privatwirtschaftliche Kampfreoht der Entente.
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Gleichstellung von Ausländern mit den Inländern hinsichtlich des gericht
lichen Schutzes, doch wurde die Parteifähigkeit ausländischen juristischen
Personen erst vertragsmäßig gewährt. Diesen ging sie durch den Ukas
vom 28. Juli (10. August) 1914, der allen feindlichen Staatsangehörigen
die durch Vertrag oder Gegenseitigkeit gewährten Begünsti
gungen entzog, wieder verloren. Im übrigen herrschte hinsichtlich der
Tragweite dieses Ukas die größte Meinungsverschiedenheit. Man begann
den feindlichen Ausländern den Rechtsschutz vor russischen Gerichten
überhaupt zu verweigern. Die zur Klärung der Rechtslage erflossene
Entscheidung des Regierenden Senates vom 9./22. Eebruar 1915 verwei
gerte den feindlichen Staatsangehörigen die aktive Parteifähigkeit und
gestattete die Vertretung des Beklagten nur durch einen Pfleger.
In Portugal untersagte das Dekret vom 20. April 1916 die Ein
leitung oder Fortsetzung von Rechtsstreiten feindlicher Staatsangehöriger
und ließ nur dem Zwangsverwalter die Befugnis, zur Verteidigung des
rechtmäßigen Vermögens von Feinden Prozesse zu führen.
3. Hemmungen und Enteignungen von Rechten des Feindes.
Unter diesen Begriff fallen alle Eingriffe in die feindliche Volkswirt
schaft, die feindliche Rechte zwar in ihrem Bestände unangetastet lassen,
aber in ihrer Wirksamkeit hemmen. Diese „Rechtshemmungen“
(F. Klein, Nebtenkrieg 7) werden aber vielfach im Laufe der Entwick
lung bis zur völligen Aufhebung des Rechts, somit zu Enteig
nungen gesteigert. Davon soll im Anschlüsse an die Hemmungen ge
handelt werden. Die Hemmungen und Enteignungen beziehen sich auf
privatrechtliche Schuldverhältnisse, auf gewerbliche und literarische Ur
heberrechte, auf Immobiliarrechte, auf Prozeßrechte und auf Ansprüche
öffentlich-rechtlicher Natur, wie Konzessionen und Privilegien.
a) Hemmungen privatrechtlicher Schnldverhällnisse.
Das Gewohnheitsrecht Englands geht von der Anschauung aus,
daß jeder Vertrag, dessen Erfüllung dem Wohle des britischen Staates
schadet oder der Staatspolitik widerspricht, ungültig ist. Damit
wird die Gültigkeit von Vorkriegsverträgen dem Ermessen der
Rechtsprechung über ihre Vereinbarkeit mit der herrschenden Auslands-
Politik überantwortet. Es kam, wie das bereits angeführte Urteil des
Appellhofes beim Supreme Court of Judicature vom 21. Dezember 1915
beweist, zur Auflösung von Sukzessivlieferungsverträgen mit der Be
gründung, daß bei Aufrechterhaltung des Vertrages die feindliche Firma
nach Kriegsende die Konkurrenz in vollem Umfange wieder aufnehmen
könnte. Abgesehen von der Rechtsungültigkeit wegen Widerspruches mit
den Landesinteressen bleiben Vorkriegsverträge, deren Erfüllung erst nach
■Kriegsausbruch erfolgen soll, nach englischem Gewohnheitsrecht während