Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

nicht  zollamtlich  abgefertigt  waren,  mit  Beschlag  belegt  und  zugunsten
des  Staates  verkauft.  Die  Zwangsverwaltung  feindlichen  Eigentums ­
  nimmt  von  der  Praxis  des  Präsidenten  des  Zivilgerichtes  von
Le  Havre  (Beschluß  vom  2.  Oktober  1914)  ihren  Ausgang,  nach  der
die  Beschlagnahme  von  Waren  einer  französischen,  aber  mit  deutschem
Kapital  arbeitenden  Firma  im  Interesse  der  nationalen  Verteidigung  zulässig ­
  ist.  Im  Wege  der  Billigung  dieses  Vorgehens  durch  mehrere  Rundschreiben ­
  des  Justizministers  ist  die  Sequestration  feindlichen  Eigentums
immer  mehr  ausgebaut  und  durch  das  Gesetz  vom  22.  Januar  1916  legalisiert ­
  worden.  Dies  bedeutete  jedoch  keine  Enteignung;  der  Justizminister
bezeichnete  im  Erlasse  vom  14.  November  1914  die  Sequestration  als  eine
erhaltende  Maßregel  (mesure  conservatoire),  die  sich  nur  auf  das
Inkasso  der  Außenstände  und  die  Begleichung  von  Schulden  erstrecken
solle;  nur  bei  verderblichen  Waren  oder  der  Notwendigkeit,  Barmittel
herbeizuschaffen,  könne  mit  Erlaubnis  des  Gerichtspräsidenten  zum  Verkaufe ­
  einzelner  Vermögensgegenstände  geschritten  werden.  Derart  wurden
in  Frankreich  alle  Gesellschaften,  die  bloße  Zweigniederlassungen  feindlicher ­
  Unternehmungen  waren,  sequestriert;  ja  selbst  die  nach  französischem ­
  Kechte  begründeten  und  eingetragenen  blieben  nicht  verschont,
wenn  sie  überwiegend  mit  deutschem  Kapital  arbeiteten  oder  fast  ausschließlich ­
  unter  deutscher  Leitung  standen.  Bei  überwiegenden  Anteilen
der  Franzosen,  Verbündeten  oder  Neutralen  wurde  die  Sequestration  der
feindlichen  Anteile  für  ausreichend  erachtet..
Nach  dem  Dekret  Italiens  vom  8.  August  1916  verfielen  feindliche ­
  Betriebe  der  Kegierungsaufsicht  (sindacato),  unter  Umständen  der
Zwangsverwaltung  (sequestrazione),  und  wenn  besondere  Gründe  Vorlagen, ­
  der  Zwangsauflösung  (liquidazione).
In  Kußland  gestattete  bereits  der  Belagerungszustand  die  Beschlagnahme ­
  von  beweglichen  und  die  Zwangsverwaltung  unbeweglichen
Eigentums  im  Interesse  des  Staates  und  der  öffentlichen  Ordnung.  Das
wirtschaftliche  Kampfrecht  Kußlands  kannte  die  Kegierungsaufsicht ­
  über  die  Heereslieferungen  vom  17./30.  Oktober  1914,  die  Zahlungen ­
  an  das  Ausland  vom  15./28.  November  1914  und  die  Handels-  und
Industrieunternehmungen  vom  16./29.  März  1915.  Die  nächste  Stufe
bildete  die  Übernahme  eines  Betriebes  in  zeitweilige  Verwaltung  unter
Ausschluß  des  Verfügungsrechtes  des  Besitzers,  aber  ohne  Gefährdung  des
Betriebes,  was  der  Sequestration  entspricht.  Sie  wurde  nach  der  bisherigen
Praxis  über  unbewegliche  Güter  und  seit  dem  Gesetze  vom  12./25.  Januar
1916  auch  über  Handels-  und  Industriebetriebe  verhängt.  Die  schärfste
Maßnahme  der  Liquidation  wurde  durch  die  Gesetze  vom  11  ,/24.  Januar
und  17./30.  Dezember  1915  geregelt.  Die  Zwangsverwaltung  über  russische ­
  Aktiengesellschaften  mit  feindlichem  Kapital  führte  das  Gesetz
vom  1./14.  Juli  1915  ein  und  ließ  gleichzeitig  auch  die  zwangsweise  Über ­
            
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