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Die einzelnen Kampfmittel.
Trade mit, daß Lizenzen auf Ausnutzung von Patenten erteilt werden
würden, wenn irn Lande keine Fabrikation bestünde, wenn sie für Rech
nung feindlicher Ausländer geschähe, wenn an der Fortsetzung gezweifelt
werden könne oder das Landesinteresse eine weitere Fabrikation erfordere.
Die Dauer der Lizenz wurde nicht auf die Kriegszeit beschränkt, sondern
galt in der Regel bis zum Ablauf des Patentes, um die Fabrikanten
zu ermutigen, die notwendigen Einrichtungen zu treffen. Die Benutzung
von Handelsmarken sollte gestattet sein, wenn sie einen patentierten
Gegenstand kennzeichneten, für den eine Herstellungslizenz erteilt worden
war, oder wenn sie die einzige praktisch brauchbare Bezeichnung eines
nach einem bekannten Verfahren oder erloschenen Patente hergestellten
Gegenstandes waren. •
Hinsichtlich des literarischen Eigentums hat das englische Gesetz
vom 10. August 1916 das Urheberrecht an Werken feindlicheir Autoren
dem Verwahrer feindlichen Vermögens zur Verfügung übertragen, um auf
diese Weise neue feindliche Werke in Übersetzungen allgemein zugänglich
zu machen. Derart wurden Naumanns „Mitteleuropa“ und Bülows
„Deutsche Politik“ übersetzt.
Nach dem Gesetze Frankreichs vom 27. Mai 1915 war im Interesse
der nationalen Verteidigung die Ausübung jeder patentierten Erfindung,
sowie der Gebrauch jeder Fabrikmarke durch deutsche und österreichische
und ungarische Untertanen oder Staatsangehörige (sujets ou ressortis-
sants) nach Eintritt des Kriegszustandes untersagt worden.
Wenn eine der genannten Erfindungen von öffentlichem
Interesse war oder als der nationalen Verteidigung
nützlich erkannt wurde, konnte ihre Ausübung entweder im
Ganzen oder zu einem Teile oder für eine bestimmte Dauer, sei es dem
Staate Vorbehalten, sei es einer oder mehreren Personen französischer
Nationalität oder französischen Schutzbefohlenen oder Angehörigen ver
bündeter oder neutraler Staaten eingeräumt werden, sofern sie dartaten,
daß sie sich dieser Ausübung zu widmen in der Lage sind.
Patentübertragungen und Lizenzeinräumungen,
sowie Übertragungen von Fabrikmarken von deutschen
und österreichisch-ungarischen Untertanen oder Staatsangehörigen waren
nur gültig, wenn sie eine gewisse Zeit vor dem Eintritt des Kriegs
zustandes stattfanden und tatsächlich vollzogen wurden.
Im Gegensätze zum englischen Recht fand in Frankreich somit zu
nächst nur eine Untersagung der Ausübung von Patenten und Handels
marken statt. Diese Untersagung der Ausübung traf allerdings alle
Patente und Handelsmarken mit dem Eintritte des Kriegszustandes
automatisch und bedurfte keines Antrages hinsichtlich des ein-'
zelnen Patentes oder der einzelnen Handelsmarke.
Erst mit dem Gesetze vom 12. April 1916 wurden der Kriegs- und