Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

tember/5.  Oktober  1914  die  Beschränkungen  des  Gesetzes  von  1887  auf
ganz  Rußland  ausgedehnt;  selbst  die  Verwaltung  von  Immobilien
wurde  Ausländern  verwehrt.
Den  Kern  des  russischen  Agrarkampfes  aber  bildeten  die  drei  Beschlüsse ­
  des  Ministerrats  vom  2./15.  Februar  1915,  die  nicht  bloß  den
künftigen  Erwerb  von  Immobiliarrechten  verboten,  sondern  sogar  die
Zwangsenteignung  feindlichen  Grundbesitzes  enthielten.
Der  erste  Beschluß  über  den  Grundbesitz  und  die  Bodenbenutzung ­
  der  feindlichen  Untertanen  wiederholte  das  Verbot  des
Erwerbes  von  Eigentum  oder  Erbbesitzrechten,  sowie  des  vom  Eigentumsrecht ­
  abgesonderten  Besitz-  und  Nutzungsrechtes  an  Grundstücken;
selbst  beim  Erwerb  durch  Erbgang  mußten  sie  verkauft  oder  freiwillig
auf  andere,  bei  sonstiger  öffentlicher  Versteigerung  übertragen  werden.
Alle  mit  feindlichen  Ausländern  abgeschlossenen  Miet-  und  Pachtverträge
mit  Ausnahme  der  über  Wohnungen,  Häuser  und  andere  Wohnräume,
verloren  nach  Jahresablauf  ihre  Wirksamkeit.  In  bestimmten  Gouvernements ­
  wurde  zur  Liquidierung  des  ländlichen  (außerstädtischen)  Grundbesitzes ­
  feindlicher  Staatsangehöriger  und  Gesellschaften  geschritten  und
für  den  freihändigen  Verkauf  eine  Frist  von  6  Monaten  gesetzt;  anderenfalls ­
  trat  zwangsweiser  Verkauf  mit  Vorkaufsrecht  der  Bauernagrarbank
ein.  Im  Interesse  der  Landesverteidigung  konnte  die  Zwangsenteignung
auch  in  anderen  Gouvernements  erfolgen.
Der  z  w  e  i  t  e  Ministerratsbeschluß  traf  die  Kolonistengemeinden
russischer  Staatsangehöriger  deutscher  Abstammung.  Den  Amts-,  Dorf-,
Land-  und  Bauerngemeinden,  sowie  den  einzelnen  Teilhabern  feindlicher
Abkunft,  sowie  allen  anderen  nach  1880  naturalisierten  ehemaligen  feindlichen ­
  Staatsangehörigen  wurde  der  Erwerb  der  vorerwähnten  Iramobiliarreohte
  untersagt;  ausgenommen  war  der  Erwerb  durch  Erbgang.
Der  dritte  Beschluß  bezweckte  die  Liquidierung  des  ländlichen ­
  Grundbesitzes  russischer  Staatsangehöriger  feindlicher  Abstammung
in  den  Grenzbezirken.
Alle  drei  Beschlüsse  galten  auch  für  eroberte  feindliche  Gebiete  und
nahmen  solche  feindliche  Staatsangehörige  aus,  die  ihre  slawische  Abstammung ­
  oder  die  Auszeichnung  ihrer  Vorfahren  im  russischen  Heeresdienst ­
  nachzuweisen  vermochten.
Durch  den  Ministerratsbeschhiß  vom  13./26.  Dezember  1915  wurden
Bergbaurechte,  Waldschlagrechte,  Rechte  an  den  Zuweisungsländern
und  Fideikommißrechte  einbezogen.  Den  feindlichen  Staatsangehörigen
wurden  frühere  feindliche  Staatsangehörige  sowie  deren  Nachkommen
in  männlicher  Linie,  die  eine  andere  als  die  russische  Staatsangehörigkeit
nach  dem  1.  Januar  1880  erworben  hatten,  gleichgestellt.  Das  Vorkaufsrecht ­
  der  Bauernagrarbank  wurde  derart  ausgestaltet,  daß  der  feindliche
Grundbesitz  in  den  Grenz-  und  Sperrgebieten  tatsächlich  ohne  angemes ­
            
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