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Die einzelnen Kampfmittel.
tember/5. Oktober 1914 die Beschränkungen des Gesetzes von 1887 auf
ganz Rußland ausgedehnt; selbst die Verwaltung von Immobilien
wurde Ausländern verwehrt.
Den Kern des russischen Agrarkampfes aber bildeten die drei Beschlüsse
des Ministerrats vom 2./15. Februar 1915, die nicht bloß den
künftigen Erwerb von Immobiliarrechten verboten, sondern sogar die
Zwangsenteignung feindlichen Grundbesitzes enthielten.
Der erste Beschluß über den Grundbesitz und die Bodenbenutzung
der feindlichen Untertanen wiederholte das Verbot des
Erwerbes von Eigentum oder Erbbesitzrechten, sowie des vom Eigentumsrecht
abgesonderten Besitz- und Nutzungsrechtes an Grundstücken;
selbst beim Erwerb durch Erbgang mußten sie verkauft oder freiwillig
auf andere, bei sonstiger öffentlicher Versteigerung übertragen werden.
Alle mit feindlichen Ausländern abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge
mit Ausnahme der über Wohnungen, Häuser und andere Wohnräume,
verloren nach Jahresablauf ihre Wirksamkeit. In bestimmten Gouvernements
wurde zur Liquidierung des ländlichen (außerstädtischen) Grundbesitzes
feindlicher Staatsangehöriger und Gesellschaften geschritten und
für den freihändigen Verkauf eine Frist von 6 Monaten gesetzt; anderenfalls
trat zwangsweiser Verkauf mit Vorkaufsrecht der Bauernagrarbank
ein. Im Interesse der Landesverteidigung konnte die Zwangsenteignung
auch in anderen Gouvernements erfolgen.
Der z w e i t e Ministerratsbeschluß traf die Kolonistengemeinden
russischer Staatsangehöriger deutscher Abstammung. Den Amts-, Dorf-,
Land- und Bauerngemeinden, sowie den einzelnen Teilhabern feindlicher
Abkunft, sowie allen anderen nach 1880 naturalisierten ehemaligen feindlichen
Staatsangehörigen wurde der Erwerb der vorerwähnten Iramobiliarreohte
untersagt; ausgenommen war der Erwerb durch Erbgang.
Der dritte Beschluß bezweckte die Liquidierung des ländlichen
Grundbesitzes russischer Staatsangehöriger feindlicher Abstammung
in den Grenzbezirken.
Alle drei Beschlüsse galten auch für eroberte feindliche Gebiete und
nahmen solche feindliche Staatsangehörige aus, die ihre slawische Abstammung
oder die Auszeichnung ihrer Vorfahren im russischen Heeresdienst
nachzuweisen vermochten.
Durch den Ministerratsbeschhiß vom 13./26. Dezember 1915 wurden
Bergbaurechte, Waldschlagrechte, Rechte an den Zuweisungsländern
und Fideikommißrechte einbezogen. Den feindlichen Staatsangehörigen
wurden frühere feindliche Staatsangehörige sowie deren Nachkommen
in männlicher Linie, die eine andere als die russische Staatsangehörigkeit
nach dem 1. Januar 1880 erworben hatten, gleichgestellt. Das Vorkaufsrecht
der Bauernagrarbank wurde derart ausgestaltet, daß der feindliche
Grundbesitz in den Grenz- und Sperrgebieten tatsächlich ohne angemes