.. Die Seehandelssperre.
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folge höherer Gewalt den feindlichen Hafen nicht binnen der festgesetzten
Frist verlassen konnten oder denen das Auslaufen nicht ge
stattet wurde, die Einziehung nicht zu; der Kriegführende darf sie
nur entweder unter der Verpflichtung der Rückgabe nach dem Kriege
ohne Entschädigung mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung
für sich an fordern. Großbritannien aber hat mehrere Dampfer der
Mittelmächte beim Unterbleiben des Auslaufens trotz nachgewiesener
Hindernisse beschlagnahmt. Besonders hart war die Beschlagnahme der
österreichischen und ungarischen Dampfer, die sich im Sommer 1914
nach den Häfen Italiens und seiner Kolonien geflüchtet hatten und
dann unmittelbar nach der italienischen Kriegserklärung ohne Gewährung
eines Indults eingezogen wurden.
Besonderes Interesse bietet die Einziehung der österreichischen
Handelsschiffe „Marquis Bacquehem“ und „Concadoro“, die sich nach
Kriegsausbruch in die Häfen des Suezkanals geflüchtet hatten. Der
österreichische Lloyddampfer „Marquis Bacquehem“, ein Schiff ohne
drahtlose Telegraphie, hatte den letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des
Krieges verlassen. Nachdem er von einem englischen Kriegsschiff auf der
Fahrt im Roten Meere angehalten, aber wegen der bestehenden Indult
frist zur Fortsetzung der Reise ermächtigt worden war, lief er den Hafen
von Suez an, konnte aber infolge Maschinendefekts seine Reise nicht
fortsetzen. Ebenso war der Dampfer „Concadoro“ in Unkenntnis des
Kriegszustandes in Portsaid eingelaufen und konnte infolge Mangels
der erforderlichen Geldmittel seine Reise nicht fortsetzen. Beide Schiffe
hatten im Vertrauen auf die Befriedung des Suezkanals durch den
Konstantinopler Vertrag vom 29. Oktober 1888 und im Vertrauen auf
den neutralen Charakter Ägyptens die Eingangshäfen zum Suezkanal an
gelaufen. Mit der Begründung, daß sie die Häfen des Suezkanals lediglich
als Zufluchtshäfen benutzten und ihre Fahrt nicht fortsetzen wollten,
wurden sie ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Hindernisse der Ausreise,
aus den Häfen in die offene See gebracht, dort aufgebracht und prisen
gerichtlich in letzter Instanz als gute Prise erklärt. In den Urteilen des
Äppellhofes in London (Judicial Committee of the Privy Council) wurden
die Eingangshäfen zum Suezkanal als englische Häfen betrachtet,
obwohl die Besetzung Ägyptens durch England im Jahre 1882 nur einen
tatsächlichen, international nicht anerkannten Zustand der eng
lischen Oberhoheit schuf, und daher die Eingangshäfen als türkische,
somit zur damaligen Zeit als neutrale Häfen zu betrachten gewesen
waren. Der Schutz des Konstantinopler Abkommens, das im Frieden
wie in Kriegszeiten die freie Benutzung des Kanals gewährleistet und
jeden Akt der Feindseligkeit ausschließt, wurde den beiden Schiffen
nicht zugestanden. Wenn auch ein dauernder Aufenthalt in den Ein
gangshäfen nicht zu fordern gewesen wäre, so hätten sie doch auf die