Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

.. Die Seehandelssperre. 
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folge höherer Gewalt den feindlichen Hafen nicht binnen der festgesetzten 
Frist verlassen konnten oder denen das Auslaufen nicht ge 
stattet wurde, die Einziehung nicht zu; der Kriegführende darf sie 
nur entweder unter der Verpflichtung der Rückgabe nach dem Kriege 
ohne Entschädigung mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung 
für sich an fordern. Großbritannien aber hat mehrere Dampfer der 
Mittelmächte beim Unterbleiben des Auslaufens trotz nachgewiesener 
Hindernisse beschlagnahmt. Besonders hart war die Beschlagnahme der 
österreichischen und ungarischen Dampfer, die sich im Sommer 1914 
nach den Häfen Italiens und seiner Kolonien geflüchtet hatten und 
dann unmittelbar nach der italienischen Kriegserklärung ohne Gewährung 
eines Indults eingezogen wurden. 
Besonderes Interesse bietet die Einziehung der österreichischen 
Handelsschiffe „Marquis Bacquehem“ und „Concadoro“, die sich nach 
Kriegsausbruch in die Häfen des Suezkanals geflüchtet hatten. Der 
österreichische Lloyddampfer „Marquis Bacquehem“, ein Schiff ohne 
drahtlose Telegraphie, hatte den letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des 
Krieges verlassen. Nachdem er von einem englischen Kriegsschiff auf der 
Fahrt im Roten Meere angehalten, aber wegen der bestehenden Indult 
frist zur Fortsetzung der Reise ermächtigt worden war, lief er den Hafen 
von Suez an, konnte aber infolge Maschinendefekts seine Reise nicht 
fortsetzen. Ebenso war der Dampfer „Concadoro“ in Unkenntnis des 
Kriegszustandes in Portsaid eingelaufen und konnte infolge Mangels 
der erforderlichen Geldmittel seine Reise nicht fortsetzen. Beide Schiffe 
hatten im Vertrauen auf die Befriedung des Suezkanals durch den 
Konstantinopler Vertrag vom 29. Oktober 1888 und im Vertrauen auf 
den neutralen Charakter Ägyptens die Eingangshäfen zum Suezkanal an 
gelaufen. Mit der Begründung, daß sie die Häfen des Suezkanals lediglich 
als Zufluchtshäfen benutzten und ihre Fahrt nicht fortsetzen wollten, 
wurden sie ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Hindernisse der Ausreise, 
aus den Häfen in die offene See gebracht, dort aufgebracht und prisen 
gerichtlich in letzter Instanz als gute Prise erklärt. In den Urteilen des 
Äppellhofes in London (Judicial Committee of the Privy Council) wurden 
die Eingangshäfen zum Suezkanal als englische Häfen betrachtet, 
obwohl die Besetzung Ägyptens durch England im Jahre 1882 nur einen 
tatsächlichen, international nicht anerkannten Zustand der eng 
lischen Oberhoheit schuf, und daher die Eingangshäfen als türkische, 
somit zur damaligen Zeit als neutrale Häfen zu betrachten gewesen 
waren. Der Schutz des Konstantinopler Abkommens, das im Frieden 
wie in Kriegszeiten die freie Benutzung des Kanals gewährleistet und 
jeden Akt der Feindseligkeit ausschließt, wurde den beiden Schiffen 
nicht zugestanden. Wenn auch ein dauernder Aufenthalt in den Ein 
gangshäfen nicht zu fordern gewesen wäre, so hätten sie doch auf die
	        
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