Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

..  Die  Seehandelssperre.

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folge  höherer  Gewalt  den  feindlichen  Hafen  nicht  binnen  der  festgesetzten
Frist  verlassen  konnten  oder  denen  das  Auslaufen  nicht  gestattet ­
  wurde,  die  Einziehung  nicht  zu;  der  Kriegführende  darf  sie
nur  entweder  unter  der  Verpflichtung  der  Rückgabe  nach  dem  Kriege
ohne  Entschädigung  mit  Beschlag  belegen  oder  gegen  Entschädigung
für  sich  an  fordern.  Großbritannien  aber  hat  mehrere  Dampfer  der
Mittelmächte  beim  Unterbleiben  des  Auslaufens  trotz  nachgewiesener
Hindernisse  beschlagnahmt.  Besonders  hart  war  die  Beschlagnahme  der
österreichischen  und  ungarischen  Dampfer,  die  sich  im  Sommer  1914
nach  den  Häfen  Italiens  und  seiner  Kolonien  geflüchtet  hatten  und
dann  unmittelbar  nach  der  italienischen  Kriegserklärung  ohne  Gewährung
eines  Indults  eingezogen  wurden.
Besonderes  Interesse  bietet  die  Einziehung  der  österreichischen
Handelsschiffe  „Marquis  Bacquehem“  und  „Concadoro“,  die  sich  nach
Kriegsausbruch  in  die  Häfen  des  Suezkanals  geflüchtet  hatten.  Der
österreichische  Lloyddampfer  „Marquis  Bacquehem“,  ein  Schiff  ohne
drahtlose  Telegraphie,  hatte  den  letzten  Abfahrtshafen  vor  dem  Beginne  des
Krieges  verlassen.  Nachdem  er  von  einem  englischen  Kriegsschiff  auf  der
Fahrt  im  Roten  Meere  angehalten,  aber  wegen  der  bestehenden  Indultfrist ­
  zur  Fortsetzung  der  Reise  ermächtigt  worden  war,  lief  er  den  Hafen
von  Suez  an,  konnte  aber  infolge  Maschinendefekts  seine  Reise  nicht
fortsetzen.  Ebenso  war  der  Dampfer  „Concadoro“  in  Unkenntnis  des
Kriegszustandes  in  Portsaid  eingelaufen  und  konnte  infolge  Mangels
der  erforderlichen  Geldmittel  seine  Reise  nicht  fortsetzen.  Beide  Schiffe
hatten  im  Vertrauen  auf  die  Befriedung  des  Suezkanals  durch  den
Konstantinopler  Vertrag  vom  29.  Oktober  1888  und  im  Vertrauen  auf
den  neutralen  Charakter  Ägyptens  die  Eingangshäfen  zum  Suezkanal  angelaufen. ­
  Mit  der  Begründung,  daß  sie  die  Häfen  des  Suezkanals  lediglich
als  Zufluchtshäfen  benutzten  und  ihre  Fahrt  nicht  fortsetzen  wollten,
wurden  sie  ohne  Rücksicht  auf  die  tatsächlichen  Hindernisse  der  Ausreise,
aus  den  Häfen  in  die  offene  See  gebracht,  dort  aufgebracht  und  prisengerichtlich ­
  in  letzter  Instanz  als  gute  Prise  erklärt.  In  den  Urteilen  des
Äppellhofes  in  London  (Judicial  Committee  of  the  Privy  Council)  wurden
die  Eingangshäfen  zum  Suezkanal  als  englische  Häfen  betrachtet,
obwohl  die  Besetzung  Ägyptens  durch  England  im  Jahre  1882  nur  einen
tatsächlichen,  international  nicht  anerkannten  Zustand  der  englischen ­
  Oberhoheit  schuf,  und  daher  die  Eingangshäfen  als  türkische,
somit  zur  damaligen  Zeit  als  neutrale  Häfen  zu  betrachten  gewesen
waren.  Der  Schutz  des  Konstantinopler  Abkommens,  das  im  Frieden
wie  in  Kriegszeiten  die  freie  Benutzung  des  Kanals  gewährleistet  und
jeden  Akt  der  Feindseligkeit  ausschließt,  wurde  den  beiden  Schiffen
nicht  zugestanden.  Wenn  auch  ein  dauernder  Aufenthalt  in  den  Eingangshäfen ­
  nicht  zu  fordern  gewesen  wäre,  so  hätten  sie  doch  auf  die
            
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