fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

140 Vcrmögenszuwachssteuergcsetz. § 4. 
§ 31. Beim Erwerbe von Todes wegen i. S. der §§ 1—4 Erbsch.St.G., 
beim Erwerb im Wege der Erbteilung, beim Erwerbe von Eltern, Großeltern 
oder entfernteren Voreltern sowie beim Erwerb auf Grund einer ohne ent 
sprechende Gegenleistung erfolgten Zuwendung unter Lebenden tritt an die 
Stelle des Erwerbspreises, soweit die Grundstücke dauernd land- oder forst 
wirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder so 
weit bebaute Grundstücke Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen 
bestimmt sind und ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung 
und Benutzung entspricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit 
des Erwerbes. 
Als Ertragswert gilt bei land- oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei 
grundstücken das Fünsundzwanzigfache des Reinertrages, den sie nach ihrer 
bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung 
mit entlohnten fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können. 
Die der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude 
und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Ver 
anlagung des Ertragswertes einbegriffen. 
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken 
zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des 
Miet- oder Pachtertrages, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt 
worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden 
können, nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Jnstandhaltungs- 
kosten oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Neben 
leistungen und Jnstandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu not 
wendigen Arbeiten von dem Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde 
Arbeitskräfte geleistet worden sind. 
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Er 
tragswertes der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses 
Recht erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Zustellung 
des Steuer- oder des Feststellungsbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist geltend 
gemacht wird. 
§ 32. Die Vorschrift des § 31 findet in anderen Erwerbsfällen entsprechende 
Anwendung, wenn der vereinbarte Preis um mehr als 10 vom Hundert hinter 
dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes und, sofern bei Grundstücken der 
Ertragswert zugrunde gelegt werden kann, zugleich auch hinter dem Ertrags 
werte zur Zeit des Erwerbes zurückgeblieben ist. 
§ 33. Hat der Erwerb vor dem 1. Jan. 1914 stattgefunden, so gilt der bei 
der Veranlagung des WB. festgestellte Wert eines Grundstückes als Betrag 
der bis dahin entstandenen Gestehungskosten." 
Diese Grundsätze des BSt.G. erleiden nun eine Durchlöcherung durch 
§ 10 VZAG., und es ergibt sich danach folgender Rechtszustand : 
1. Bei Grundstücken aller Art, die vor de m 1. Aug. 1914 von dem Steuer 
pflichtigen erworben sind, treten auf seinen Antrag an die Stelle 
des gemeinen Wertes gemäß § 30 BSt.G. die Gestehungskosten. 
2. Bei Grundstücken aller Art, die nach dem 1. Aug. 1914 von dem Steuer 
pflichtigen erworben sind, treten nach § 10 VZAG. die Gestehungs 
kosten kraft Ges. an die Stelle des gemeinen Wertes, wenn sie höher 
als dieser sind. 
3. Der Ertragswert tritt an die Stelle des gemeinen Wertes nur ver 
möge § 20 BSt.G., wenn die Veranlagung zum WB. nach ihm erfolgt 
und diese für das Anfangsvermögen maßgebend ist; im übrigen tritt er 
nur in den Fällen der §§ 31, 32 BSt.G., sofern (§ 31 Abs. 5) der Steuer-
	        
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