Die Seehandelssperre.
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Vorräte für ihre Streitkräfte bezieht. Noch deutlicher erklärte die
Verordnung vom 30. März 1916, daß die Wegnahme relativer Bannware
davon unabhängig sei, ob die Zuführung der Ware zu ihrer feindlichen
Bestimmung unmittelbar oder mittels eines späteren Land- oder See
transportes erfolgt.
Die Verordnung vom 7. Juli 1916 hat mit der Aufhebung der Londoner
Erklärung auch den Grundsatz der fortgesetzten Reise ohne Beschränkung
für jede Art von Bannware anwendbar erklärt.
Noch in einer anderen Bedeutung kannte das englische Gewohnheits
recht den Grundsatz der fortgesetzten Reise, indem es die Wegnahme
von neutralen Schiffen seihst nach vollendeter Beförderung der Bann
ware auf der Rückreise dann gestattete, wenn ein Betrug oder
die Benutzung falscher Papiere vorlag. Die Londoner Erklärung
hatte aber im Art. 38 ausdrücklich das Verbot der Beschlagnahme
auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Beförderung
ausgesprochen. Die englische Verordnung vom 20. August 1914 kehrte
aber zum englischen Gewohnheitsrecht zurück, ja die Verordnung vom
29. Oktober 1914 ging noch einen Schritt weiter. Ein neutrales Schiff,
das ungeachtet der auf seinen Papieren angegebenen neutralen Bestim
mung nach einem feindlichen Hafen fährt, soll der Beschlagnahme und
Einziehung unterliegen, wenn es vor dem Ende der nächsten
Reise aufgegriffen wird.
An dem Grundsätze der Londoner Erklärung (Art. 40), daß die Ein
ziehung des die Konterbande befördernden neutralen Schiffes nur dann
zulässig ist, wenn die Bannware nach Wert, Gewicht, Umfang oder Fracht
mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht, hat England nichts geändert.
c) Die effektive Blockade.
Als drittes der vom überlieferten Seerecht gewährten Mittel zur Be
schränkung des Handelsverkehrs mit dem Feinde zur See stand der Entente
die Blockade zur Verfügung. Dieses Mittel war geeignet, sowohl die Ein-
und Ausfuhr der feindlichen Häfen gänzlich, wie auch bei Anwendung des
Grundsatzes der fortgesetzten Reise die Zufuhr über neutrale Häfen zu
verhindern.
Dennoch ist es nicht zu einer förmlichen, d. h. dem überlieferten
Völkerrecht entsprechenden Blockade der Küsten Deutschlands gekommen;
es wurde nur die adriatische Küste Österreich-Ungarns unter Einschluß
der albanischen Küste durch die Blockadeerklärung Italiens vom 26. und
30. Mai 1915 gesperrt. Außerdem blockierte Österreich-Ungarn die Küste
Montenegros am 10. August 1914, Japan die ganze Küste des deutschen
Pachtgebietes Kiautschou im Oktober 1914, Großbritannien die Küste
von Deutsch-Ostafrika am 25. Februar 1915, die Alliierten die Küste von
Kamerun am 20. April 1915, England am 30. Mai und Frankreich am