Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

Bestimmung  oder  die  feindliche  Herkunft  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen ­
  stützen.  Gerade  in  dieser  Loslösung  der  neuen  Sperrmaßnahmen
von  der  Eigentumsfrage  liegt  die  Besonderheit  der  neuen  Sperrmaßnahmen. ­

Die  vollständige  Handelssperre  durch  Frankreich  und  England  wurde
nicht  durch  das  Seebeuterecht  gedeckt,  weil  dieses  nach  allgemeinem
Gewohnheitsrechte  nur  die  im  feindlichen  Eigentum  stehende  Ware  auf
feindlichem  Schiffe  erfassen  kann.  Die  Seesperre  war  aber  auch  nicht
durch  das  Recht  zur  Wegnahme  der  Bannware  gedeckt,  weil  damit
nur  die  Einfuhr  nach  Deutschland,  nicht  aber  die  Ausfuhr  und  auch  nur
die  Einfuhr  von  Waren  des  Kriegsbedarfes  getroffen  werden  konnte.
Am  nächsten  kommt  dieser  Sperre  der  Waren  feindlicher  Herkunft
oder  Bestimmung  die  Blockade,  ohne  daß  aber  den  Erfordernissen  und
Förmlichkeiten  der  überlieferten  Blockade  genügt  würde.  Die  neue  Sperrmaßregel ­
  war  weder  effektiv,  noch  formgerecht  erklärt  und  bekannt  gegeben ­
  worden.  Es  fand  keine  Durchsuchung  der  Schiffe  auf  hoher  See
statt;  sie  wurden  ausnahmslos  in  einen  alliierten  Hafen  geschleppt.  Dort
wurde  nicht  nur  die  Konterbande  weggenommen,  sondern  auch  das  übrige
neutrale  Gut  an  der  Fortsetzung  der  Reise  gehemmt  und  beschlagnahmt;
unter  Umständen  trat  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe  an  die  Stelle  der  Ware.
So  dürfte  es  am  zutreffendsten  sein,  im  Anschluß  an  die  Auffassung
der  Note  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  8.  März  1915  in
den’  neuen  Maßregeln  eine  neue  Art  von  Blockade  zur  Verhinderung ­
  jeder  Bin-  und  Ausfuhr  selbst  neutralen  Eigentums  auf  neutralen
Schiffen  zu  erblicken  und  die  Gefährlichkeit  für  den  neutralen  Handel
gerade  in  der  Unbegrenztheit  des  maritimen  Bereiches  einer  derartigen
Blockade  zu  erblicken,  die  über  die  kriegerischen  Maßnahmen  in  den
Sperrgebieten  der  Mittelmächte  hinausging.
England  verschärfte  die  Seesperre  durch  die  Verordnung  vom
16.  Februar  1917  erheblich;  es  unterwarf  Güter  feindlichen  Ursprungs,
oder  feindlicher  Bestimmung  nicht  mehr  der  bloßen  Beschlagnahme,
sondern  der  Einziehung.
t  Die  Verordnung  verwandelte  ferner  die  erzwungene  Praxis  der  neutralen
Schiffe,  zur  Untersuchung  und  Erlangung  eines  Passes  einen  englischen
Hafen  anzulaufen,  zu  einer  allgemeinen  Gestellungspflicht
jedes  Handelsschiffes.  Es  wurde  in  Vergeltung  des  mit  1.  Februar  1917
einsetzenden  verschärften  Unterseebootkrieges  der  Mittelmächte  bestimmt;
„Ein  Schiff,  das  auf  hoher  See  auf  dem  Wege  zu  oder  von  einem
neutralen  Hafen  mit  der  Möglichkeit  des  Zuganges  zum  feindlichen ­
  Gebiet  angetroffen  wird  und  nicht  einen  britischen  oder  alliierten
Hafen  angelaufen  hat,  wird  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  als  ein  Schiff
mit  Gütern  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen  Ursprungs  betrachtet
und  zur  Untersuchung  in  einen  englischen  Hafen  gebracht  werden."
            
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