558 IV. ffentliches Recht.
kanzleramts ist dann teils durch Verselbständigung anfänglich bestehender und nachmals
errichteter Abteilungen dieses Amts (z. B. Post— und Telegraphenabteilung, Abteilung
für Elsaß-Lothringen, Reichsjustizamt), teils durch Übernahme ehemals preußischer Be—
hörden (Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Marineministerium) in den Amts—
organismus des Reichs und das Ressort des Reichskanzlers, teils endlich durch Neu—
schöpfung selbständiger, aber dem Reichskanzler untergeordneter Behördenformationen
(z. B. Reichseisenbahnamt) das System der heutigen obersten Reichsverwaltungsbehörden
Reichsämter“ ine. S) erwachfen; ein 1879 im wesentlichen zum Abschluß gelangter
Entwicklungsprozeß, welcher zu einer vollständigen Aufteilung der Geschäfte des ehemaligen
Bundes- bezw. Reichskanzleramts unter eine Schar selbständiger, einander koordinierter,
Ministerien vergleichbarer Behörden (Chefs fast alle Spezialstellvertreter des Reichskanzlers,
. oben; regelmäßiger Titel: „Staatssekretär“) geführt, das Reichskanzleramt als solches
1879) aufgelöst und den Reichskanzler in die Stellung eines obersten Chefs und
Premierministers versetzt hat, welcher alle Ressorts gleichmäßig zu beaufsichtigen und zu
leiten hat, von der unmittelbaren Verbindung mit ihnen aber losgelöst ist (Bureau oder
Kabinett des Reichskanzlers unter dem Namen „Reichskanzlei“ seit 1879). Die gegen—
wärtig bestehenden Ressort-Unterministerien des Reichs. Reichsäͤmter“ i. & Sind
tolgende:
1. Das Reichsamt des Innern (seit 1879; Restzuständigkeit des damals
aufgelösten Reichskanzleramts, Präsumtion der Kompetenz gegenuͤber den anderen Reichs⸗
ämtern). Zwei Abteilungen: Zentralabt. u. Abi. f. wirtschaftliche Angelegenheiten.
Ressortmäßig untergeordnete Stellen: das Statistische Amt, Gesundheitsamt, die Normal—
eichungskommission, das Kanalamt, Schiffvermessungsamt, ferner das Reichsversicherungs⸗
amt, Bundesamt für das Heimatswesen, Oberseeamt, Patentamt, kaiserl. Aufsichtsamt
für Privatversicherung; — diese letzteren fünf im Rahmen ihrer rechtsprechenden (nicht
verwaltenden) Kompelenz mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet.
2. Das Auswärtige Amt (seit 1. Jauuar 1870; vorher Verwaltung der aus—
wärtigen Angelegenheiten des Norddeutschen Bundes durch das preußische Ministerium
des Auswärtigen, welches seitdem nominell nicht aufgehoben, aber mit dem Auswaͤrtigen
Amt des Bundes, dann Reiches real und personell uniert wurde). Vier Abteilungen:
politische, handelspolitische, Rechts— und Kolonialabteilung (über die Sonderstellung der
letzteren s. unten 8 24).
3. Das Reichsmarineamt für die Verwaltungs-(nicht Kommando—-)angelegen⸗
heiten der Kriegsmarine des Reichs, unter diesem Namen seit 1889, hervorgegangen aus
dem 1872 als „Kaiserliche Admiralität“ auf das Reich übernommenen preußischen
Marineministerium.
4*. Das Reichsjustizamt (1874 geschaffene, 1876 verselbständigte Abteilung
des ehemaligen Reichskanzleramts), fuͤr die Justizverwaltung (außer der dem Präsidenten
des Reichsmilitärgerichts, Militär-⸗Strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 8 111]
üͤbertragenen Militärjustizverwaltung) des Reichs und die Gesetzgebungsarbeiten auf dem
Gebiete des Justizwesens.
5. Das Reichspostamt. 6. Das Reich sschatzamt. — Die Chefs der
bisher genannten sechs Reichsämter sind bisher sämtlich „Staatssekretäre“ tituliert und
mit der Stellvertretung des Reichskanzlers betraut worden. — 7. Das Reichsamt für
die Verwaltung der Reichseisenbahnen (in Personalunion mit dem preußischen
Ministerium der öffentlichen Arbeiten), deren unmitlelbare Verwaltung durch die diesem
Reichsamt untergeordnete Generaldirektion der Reichseisenbahnen (Amtssitz Straßburg)
erfolgt. 8. Das Reichseisenbahnamt (R.Gef. v. 27. Juni 1878), beauftragt mit
der Handhabung der Eisenbahnhoheitsrechte (R.Verf. Art. 21 ff.) des Reichs über die
deutschen Staats- und Privatbahnen.
Weitere oberste Reichsverwaltungsbehörden sind: a) die Reichsbankbehörden:
Reichsbankkuratorium und Reichsbankdirektorium — diese wie die Reichsämter i. e. S.
unter Oberleitung und Verantwortlichkeit des Reichskanzlers arbeitend —, und by) die
sog. selbständigen Reichsfinanzbehörden? Reichsschuldenverwaltung, Reichs—