1027)] Die griechische und römische Handelspolitik. 569
herziger als früher gewesen sein, das bleibt, daß der griechische Lokalgeist und Lokal—
egoismus auch in seiner besseren Zeit über eine egoistische Stadtwirtschaftspolitik nicht
recht hinauskam, daß daran gerade die Bundesverfassungen scheiterten. Es war schon
viel, daß Versuche solcher Bündnisse und Handelsvereine überhaupt gemacht wurden:
zur Idee der vollen handelspolitischen Rechtsgleichheit im Bunde erhob man sich noch
nicht. Daß in den hellenistischen großen einheitlichen Reichen die engherzige städtische
Handels- und Fremdenpolitik nach innen zurücktrat, von der einheitlichen Reichspolitik
bekämpft wurde, ist wahrscheinlich. Nach außen aber werden diese größeren Reiche ohne
Zweifel eine egoistisch-merkantilistische Politik verfolgt haben, wie es Lumbroso für das
Lagidische Reich nachweist.
c. Für die römische Handelspolitik ist bis zur Unterwerfung Italiens
die Ausbildung des Bundesverhältnisses das Wichtigste. Mommsen sucht nachzuweisen,
daß der Stadt Rom gelang, was Athen und Karthago durch ihre engherzige Handels—
politik gegenüber ihren Bundesgenossen mißlang.“ Das Foedus Gascianum von
498 v. Chr. giebt allen Gliedern des latinischen Bundes Commeércium und Connubium,
Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit im Bundesgebiet. Man war in Rom noch
nicht handelspolitisch egoistisch, weil noch die Interessen und Anschauungen eines
Bauern- und Kriegerstaates vorwalteten, weil auch die Patrizieraristokratie nur kin
Interesse an guter, leichter Ausfuhr ihres Viehes, ihrer Wolle, ihrer Häute hatte.
Solche agrarischen Aristokraten sind stets fremdenfreundlich. Der Handel war über—
haupt noch nicht sehr bedeutend. Nach dem Latinerkrieg (388 v. Chr) verwandelte sich
das Bundesverhältnis in eine Hegemonie der Stadt Rom, jede einzelne latinische
Stadt trat in ein besonderes Rechtsverhältnis zu Rom, einzelnen wurde Commercium
und Connubium, allen das freie Bündnisrecht genommen. Aber Rom scheint zunächst
keine Handelsvorrechte beansprucht zu haben. Auch die Ausdehnung auf Samnien und
Etrurien erfolgte durch ein System von Verträgen und Unterwerfungen, die von mili—
tärischen, agrarischen und Steuergesichtspunkten, nicht von handelspolitischem Egoismus
erfüllt find. Ein liberales Gastrecht bildete sich aus; ein System von Familien- und
Gemeindeverträgen über das Gastrecht entsteht, letztere werden auf Kupfertafeln im Tempel
der Fides aufgestellt; im einzelnen sind fie vielfach abweichend, im ganzen liberal, so
lange die ältere Politik vorherrschte, welche Cato und die Scipionen noch vertraten,
welche nicht Beherrschung und Ausbeutung von Vogteilanden, sondern ein billiges
Bundesgenossensystem anstrebte. Aus diesem liberalen Fremden- und Bundesgenossen—
recht heraus ist das jus gentium in der Hand des Praetor peregrinus (242 v. CEhr.
eingesetzt) entstanden. Das wurde nach den punischen Kriegen, nach der Eroberung
Griechenlands und Kleinasiens, mit dem Siege der kapitalistischen Publikaneninteressen
anders. Jetzt entschieden Geld-, Kapital-⸗, Handelsinteressen das Verhältnis zu den
Nichtrömern. Jetzt wies man (187 v. Chr.) auf einmal 12000 Bundesgenossen und
Latiner aus der Stadt Rom aus; jetzt suchte man, selbst wo man die eroberten Pro—
vinzen nicht einverleibte (wie Mazedonien 168 v. Chr.), ihren Handel zu vernichten:
man teilte Mazedonien in vier selbständige Teile, denen jeder gegenseitige Handel, sowie
die Ausfuhr von Schiffsholz untersagt wurde, wodurch man zugleich dem Bundes⸗
genossen und Handelskonkurrenten Rhodos einen Stoß gab. Jetzt strebte man, wie
187 v. Chr. in Ambracia, nach differentieller Zollfreiheit, nach Bevorzugung und
Monopolen aller Art. Jetzt vernichtete man die wichtigsten Handelskonkurrenzstädte:
Karthago, Korinth und andere, während man den italischen Bundesgenossen die längst
begehrte volle Rechtsgleichheit aus Handelsneid verweigerte.
Volle Klarheit über die Handelspolitik der letzten 150 Jahre der Republik haben
wir nicht. Wahrscheinlich ist aber eine sehr starke egoistische Entartung im angegebenen
Sinne, dem erst der Principat ein Ende zu machen fuchte. Die verstärkte Central—
gewalt schuf nach und nach Rechtsgleichheit der Provinzen und Gemeinden und damit
einen relativ freien Verkehr im Inneren des großen Reiches, eine Art Handelsfreiheit.
Freilich behielten manche Städte ihre selbständige Zoll« und Handelspolitik, wie wir
es von Byzanz, Palmyra, Athen wissen. Hadrian bestimmte, daß von der Hlernte