Object: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

1027)] Die griechische und römische Handelspolitik. 569 
herziger als früher gewesen sein, das bleibt, daß der griechische Lokalgeist und Lokal— 
egoismus auch in seiner besseren Zeit über eine egoistische Stadtwirtschaftspolitik nicht 
recht hinauskam, daß daran gerade die Bundesverfassungen scheiterten. Es war schon 
viel, daß Versuche solcher Bündnisse und Handelsvereine überhaupt gemacht wurden: 
zur Idee der vollen handelspolitischen Rechtsgleichheit im Bunde erhob man sich noch 
nicht. Daß in den hellenistischen großen einheitlichen Reichen die engherzige städtische 
Handels- und Fremdenpolitik nach innen zurücktrat, von der einheitlichen Reichspolitik 
bekämpft wurde, ist wahrscheinlich. Nach außen aber werden diese größeren Reiche ohne 
Zweifel eine egoistisch-merkantilistische Politik verfolgt haben, wie es Lumbroso für das 
Lagidische Reich nachweist. 
c. Für die römische Handelspolitik ist bis zur Unterwerfung Italiens 
die Ausbildung des Bundesverhältnisses das Wichtigste. Mommsen sucht nachzuweisen, 
daß der Stadt Rom gelang, was Athen und Karthago durch ihre engherzige Handels— 
politik gegenüber ihren Bundesgenossen mißlang.“ Das Foedus Gascianum von 
498 v. Chr. giebt allen Gliedern des latinischen Bundes Commeércium und Connubium, 
Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit im Bundesgebiet. Man war in Rom noch 
nicht handelspolitisch egoistisch, weil noch die Interessen und Anschauungen eines 
Bauern- und Kriegerstaates vorwalteten, weil auch die Patrizieraristokratie nur kin 
Interesse an guter, leichter Ausfuhr ihres Viehes, ihrer Wolle, ihrer Häute hatte. 
Solche agrarischen Aristokraten sind stets fremdenfreundlich. Der Handel war über— 
haupt noch nicht sehr bedeutend. Nach dem Latinerkrieg (388 v. Chr) verwandelte sich 
das Bundesverhältnis in eine Hegemonie der Stadt Rom, jede einzelne latinische 
Stadt trat in ein besonderes Rechtsverhältnis zu Rom, einzelnen wurde Commercium 
und Connubium, allen das freie Bündnisrecht genommen. Aber Rom scheint zunächst 
keine Handelsvorrechte beansprucht zu haben. Auch die Ausdehnung auf Samnien und 
Etrurien erfolgte durch ein System von Verträgen und Unterwerfungen, die von mili— 
tärischen, agrarischen und Steuergesichtspunkten, nicht von handelspolitischem Egoismus 
erfüllt find. Ein liberales Gastrecht bildete sich aus; ein System von Familien- und 
Gemeindeverträgen über das Gastrecht entsteht, letztere werden auf Kupfertafeln im Tempel 
der Fides aufgestellt; im einzelnen sind fie vielfach abweichend, im ganzen liberal, so 
lange die ältere Politik vorherrschte, welche Cato und die Scipionen noch vertraten, 
welche nicht Beherrschung und Ausbeutung von Vogteilanden, sondern ein billiges 
Bundesgenossensystem anstrebte. Aus diesem liberalen Fremden- und Bundesgenossen— 
recht heraus ist das jus gentium in der Hand des Praetor peregrinus (242 v. CEhr. 
eingesetzt) entstanden. Das wurde nach den punischen Kriegen, nach der Eroberung 
Griechenlands und Kleinasiens, mit dem Siege der kapitalistischen Publikaneninteressen 
anders. Jetzt entschieden Geld-, Kapital-⸗, Handelsinteressen das Verhältnis zu den 
Nichtrömern. Jetzt wies man (187 v. Chr.) auf einmal 12000 Bundesgenossen und 
Latiner aus der Stadt Rom aus; jetzt suchte man, selbst wo man die eroberten Pro— 
vinzen nicht einverleibte (wie Mazedonien 168 v. Chr.), ihren Handel zu vernichten: 
man teilte Mazedonien in vier selbständige Teile, denen jeder gegenseitige Handel, sowie 
die Ausfuhr von Schiffsholz untersagt wurde, wodurch man zugleich dem Bundes⸗ 
genossen und Handelskonkurrenten Rhodos einen Stoß gab. Jetzt strebte man, wie 
187 v. Chr. in Ambracia, nach differentieller Zollfreiheit, nach Bevorzugung und 
Monopolen aller Art. Jetzt vernichtete man die wichtigsten Handelskonkurrenzstädte: 
Karthago, Korinth und andere, während man den italischen Bundesgenossen die längst 
begehrte volle Rechtsgleichheit aus Handelsneid verweigerte. 
Volle Klarheit über die Handelspolitik der letzten 150 Jahre der Republik haben 
wir nicht. Wahrscheinlich ist aber eine sehr starke egoistische Entartung im angegebenen 
Sinne, dem erst der Principat ein Ende zu machen fuchte. Die verstärkte Central— 
gewalt schuf nach und nach Rechtsgleichheit der Provinzen und Gemeinden und damit 
einen relativ freien Verkehr im Inneren des großen Reiches, eine Art Handelsfreiheit. 
Freilich behielten manche Städte ihre selbständige Zoll« und Handelspolitik, wie wir 
es von Byzanz, Palmyra, Athen wissen. Hadrian bestimmte, daß von der Hlernte
	        
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