Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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WÄNDERUNGSVERLAUF  UND  GETROFFENE  MASSNAHMEN.  135
freiheit  des  Eigentümers  gegenüber  dem  französischen
Staat  oder  französischen  Staatsangehörigen  (Steuern,  Mietzins) ­
  beigeschafft  werden.  Zur  Erledigung  dieser  Geschäfte ­
  verlangen  viele  Eigentümer  die  Einreiseerlaubnis.
Eine  völlig  glatte  Abwicklung  der  Möbelausfuhr  ist  also  auch
heute  noch  nicht  gewährleistet.  Immerhin  ist  die  Hoffnung
berechtigt,  daß  alle  Fahrnis  der  Flüchtlinge  nach  Deutschland ­
  wird  verbracht  werden  können.  Aus  den  Anträgen,,
die  bis  September  1920  auf  Ausfuhrbewilligung  gestellt
wurden,  geht  noch  keineswegs  hervor,  wieviel  Wohnungseinrichtungen ­
  aus  Elsaß-Lothringen  ausgewanderter
Deutschen  sich  noch  in  Elsaß-Lothringen  befinden.  Vielen
Vertriebenen  ist  es  bei  der  heute  herrschenden  Wohnungsnot ­
  unmöglich,  ihre  Habe  in  Deutschland  unterzubringen,
und  sie  warten  deshalb  mit  der  Ausfuhr  ab  und  lassen
ihre  Fahrnis  bei  einem  elsässischen  Spediteur  untergestellt.
Auch  könnte  die  Möbelkommission  nicht  alle  Gesuche  sofort
erledigen,  wie  sich  aus  ihrer  bereits  herrschenden  Geschäftsüberlastung ­
  ergibt.
Abschließend  kann  man  wohl  die  Maßnahmen,  die
getroffen  worden  sind,  um  den  Flüchtlingen  einerseits
wieder  zu  ihrer  Fährnis  zu  verhelfen,  andererseits  die
Beschaffung  des  nötigsten  Hausrats  bis  zur  Wiedererlangung ­
  ihrer  sequestrierten  Habe  oder  bis  zur  Entschädigung
ihrer  Verluste  zu  ermöglichen,  als  zweckmäßig  und  erfolgreich ­
  bezeichnen.  Wären  sie  mit  größeren  Mitteln  und
rascher  durchgeführt  worden,  so  könnte  man  ihnen  ohne
Vorbehalt  zustimmen.
Vielen  Arbeitern  und  Angestellten  ist  durch  diese
Vorkehrungen  die  Neugründung  einer  Existenz  ermöglicht
worden.  Den  Angehörigen  anderer  Berufe  dagegen  konnte
diese  Beschaffung  oder  Wiederbeschaffung  von  Hausrat
nicht  genügen,  um  sich  und  ihre  Familie  wieder  selbständig
durch  eigene  Arbeit  erhalten  zu  können.
Wir  haben  bereits  betont,  daß  es  nicht  angeht,  von
den  aus  Elsaß-Lothringen  vertriebenen  Angehörigen  der
freien  Berufe,  von  den  Selbständigen  aus  Industrie,  Handel
und  Landwirtschaft,  von  Rechtsanwälten,  Ärzten  usw.  zu
            
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